Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 798

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 798 (NJ DDR 1959, S. 798); Erlaß des Sachurteils Aufgabe der ersten Instanz, die unter Schöffenmitwirkung verhandelt. Dem zweitinstanzlichen Gericht obliegt grundsätzlich nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Deshalb finden in der zweiten Instanz nur ausnahmsweise Beweiserhebungen statt, und das Berufungsgericht hat nur in bestimmten Fällen die Befugnis zur Selbstentscheidung. Der enge Zusammenhang zwischen der Mitwirkung bzw. dem Ausschluß von Schöffen in der zweiten Instanz und der Ausgestaltung des Berufungsverfahrens wird gerade an der Entwicklung des ungarischen Rechts deutlich. Solange in das zweitinstanzliche Verfahren neue Tatsachen und Beweise eingeführt werden konnten, nahmen dem Prinzip der Unmittelbarkeit und dem der Schöffenmitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend auch am Berufungsverfahren Schöffen teil. Jetzt werden die Berufungssenate aus drei-’Berufsrichtern gebildet.15 Nach tschechoslowakischem Recht ist das Berufungsverfahren eine Kombination von Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und Neuverhandlung der Sache. Deshalb wirkten in der Berufungsverhandlung neben drei Richtern auch zwei Schöffen mit. Die Schöffenmitwirkung in der zweiten Instanz sollte nach dem Gerichtsverfassungsgesetz jedoch dann entfallen, wenn die Berufsrichter gewählt und nicht mehr ernannt werden. Diese Bedingung ist wie bereits oben erwähnt inzwischen erfüllt. Die Parteien bestimmen mit ihren Anträgen den Umfang des Berufungsverfahrens (§ 184) und sind berechtigt, neue Tatsachen und Beweise vorzutragen (§ 183). Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst (§ 185), ist aber auch berechtigt, das angefochtene Urteil aufziuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Dies ist besonders dann möglich, wenn im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Punkte des Sachverhalts gar nicht behandelt worden sind oder Verfahrensmängel festgestellt werden, deren Behebung das zweitinstanzliche Verfahren sehr umständlich gestalten würde (§ 186). Verfahren zur Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen Die Überprüfung rechtskräftiger Urteile kann nach den Prozeßordnungen der CSR, Ungarns und Bulgariens sowohl im Wege der Kassation als auch durch Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Ganz eigenen Regeln folgt die Kassation, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach tschechoslowakischem Recht. Die an keine Frist gebundene Nichtigkeitsbeschwerde kann vom Generalstaatsanwalt erhoben werden, wenn nach seiner Ansicht in dem betreffenden Verfahren oder bei der Entscheidung das Gesetz verletzt wurde. Sofern nicht ausdrücklich auch die Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung beantragt wird, stellt das Oberste Gericht bei begründeten Nichtigkeitsbeschwerden lediglich die Tatsache der Gesetzesverletzung fest (§ 215), ohne damit die Rechtsverhältnisse der Beteiligten des ursprünglichen Verfahrens zu berühren (§ 217). Die Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung, die bei Ehescheidungsurteilen und in einigen anderen Sachen nicht zulässig ist (§ 218), erfolgt also nur auf ausdrücklichen Antrag, den auch die Verfahrensbeteiligten oder deren Rechtsnachfolger innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Kassationsurteils stellen können. In Bulgarien erfolgt die Überprüfung rechtskräftiger Urteile mit Ausnahme von Ehescheidungs- und Ehenichtigkeitsurteilen (Art. 230) im Wege der Aufsichtsordnung (Kassation) durch das Oberste Gericht auf Antrag seines Präsidenten Oder des Generalstaatsanwalts, wenn das Gesetz besonders wesentlich verletzt ist (Art. 225). Der Kassationsantrag ist an keine Frist gebunden, muß jedoch bei bereits vollzogenen Urteilen innerhalb eines Jahres nach deren Vollzug eingereicht werden (Art. 226). Werden nichtangefochtene Urteile der ersten Instanz oder zweitinstanzliche Urteile aufgehoben, dann wird die Sache vom Obersten Gericht selbst in zweiter Instanz verhandelt (Art. 229). Die bedeutende Besonderheit des ungarischen Kassationsverfahrens, das vom Obersten Gericht auf Antrag 15 vgl. Nävai, a. a. O., S. 38. seines Präsidenten oder des Generalstaatsanwalts durchgeführt wird, besteht darin, daß einerseits für den Kassationsantrag keine Frist vorgesehen ist, sich andererseits die Wirkungen des Kassationsverfahrens nur dann auf die Beteiligten des ursprünglichen Verfahrens erstrecken, wenn die Kassation innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils beantragt wird (§ 273). Ist im letzteren Fall die Kassation begründet und sind keine neuen Tatsachenfeststellungen erforderlich, dann entscheidet das Oberste Gericht in der Sache selbst, anderenfalls wird das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wurde, angewiesen, in der Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden (§ 274 Abs. 2). Erstreckt sich die Wirkung des Kassationsverfahrens nicht auf die früheren Verfahrensbeteiligten, dann wird bei begründetem Kassationsantrag ebenso wie bei der einfachen Nichtigkeitsbeschwerde nach tschechoslowakischem Recht lediglich festgestellt, daß die angefochtene Entscheidung das Gesetz verletzt (§ 274 Abs. I). Ebenso ist gegenüber Eheurteilen zu verfahren (§ 291). Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der nicht zwischen Restitutions- und Nichtigkeitsverfahren unterschieden wird ist in allen drei Prozeßordnungen in etwa gleicher Weise geregelt und ist jeweils nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig. Die Wiederaufnahme, die in Bulgarien (Art. 231), Ungarn (§ 291) und in der CSR (§ 119) in Ehesachen und in einigen anderen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, sich in Ungarn (§ 262) und der CSR (§ 198) aber auch gegen gerichtliche Vergleiche richten kann, ist vor allem möglich auf Grund neu entdeckter Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, auf Grund neu aufgefundener Urteile, die für die Entscheidung der Sache von Bedeutung sind, und findet statt, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf der strafbaren Handlung eines Richters oder eines Verfahrensbeteiligten beruht (§ 197 CSR; Art. 231 Bulgarien; § 260 Ungarn). Antragsberechtigt sind die Parteien und die Staatsanwaltschaft und in Bulgarien auch der Präsident des Obersten Gerichts, der wie der Generalstaatsanwalt die Wiederaufnahme ohne Einhaltung der für die Parteien laufenden Fristen beantragen kann (Art. 235). In Bulgarien und Ungarn sind für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens die Obersten Gerichte zuständig, in der CSR entscheiden über Wiederaufnahmeanträge die erstinstanzlichen Gerichte. Die besonderen Verfahrensarten In der Art und der Zahl der besonderen Verfahren, die in den Prozeßordnungen geregelt sind, Anden die nationalen Eigenschaften der drei Länder ihren sichtbarsten Ausdruck. Ein großer Teil der besonderen Verfahrensarten aller drei Prozeßordnungen behandelt Sachen, die nach unserer Auffassung zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und deshalb hier außer Betracht bleiben können. Die eigentlichen streitigen Sonderverfahren weisen keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Elemente auf, so daß auch auf sie nur insoweit eingegangen zu werden braucht, als es sich um bedeutendere Eigenheiten handelt. Das Eheverfahren wird in Ungarn wie in der Sowjetunion in zwei Stadien vor verschiedenen Gerichten durchgeführt. Führt das vorbereitende Verfahren vor dem Kreisgericht, in dem auch Zeugen vernommen werden können, nicht zur Aussöhnung der Ehepartner, dann muß die Scheidungsklage bei eben diesem Gericht eingereicht werden. Das Kreisgericht leitet dann die Klage mit den Akten des vorbereitenden Verfahrens an das zuständige Prozeßgericht weiter. Über das Sorgerecht und den Kindesunterhalt muß in Ehescheidungsund Ehenichtigkeitssachen von Amts wegen .mit entschieden werden, und die Parteien können im Eheprozeß auch güterrechtliche Ansprüche geltend machen (§§ 282, 290, 292). Einstweilige Anordnungen sind im Eheverfahren in dem aus unserem Recht bekannten Umfang zulässig (§ 287). In der CSR ist in Ehesachen, die vor den Volksgerichten verhandelt werden, kein besonderes vorbereitendes Verfahren vorgesehen. Das Gericht soll aber gleich in der ersten mündlichen Verhandlung beide Ehegatten persönlich hören (§ 233). Der Erleichterung der Ehescheidung dient es offensichtlich, daß sich das Gericht zur Feststellung der Ehezerrüttung auf die Ver- 798;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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