Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 787

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 787 (NJ DDR 1959, S. 787); liehen Forderungsübergang hinsichtlich der von ihr gewährten Leistungen vermindere und diese Wirkung, nämlich Einschränkung eines Rückgriffsrechts einer staatlichen Institution zugunsten einzelner Bürger, nicht im Sinne des Gesetzes liegen könne, können der Anwendung des § 13 Abs. 1 KFG nicht entgegengesetzt werden. Abgesehen davon, daß die Beziehungen der Sozialversicherung zu dem Geschädigten und zu dem Haftpflichtigen ausgenommen den gesetzlichen Forderungsübergang für die rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen keine Beachtung finden können, ist darauf hinzuweisen, daß unter Beachtung des § 13 Abs. 1 KFG auch die Geltendmachung der auf die Sozialversicherung übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtigen für die Vergangenheit nicht durch den monatlichen Rentenhöchstbetrag von 125 DM, sondern lediglich durch den Kapitalhöchstbetrag von 25 000 DM begrenzt wird. Für die Vergangenheit wird also die Sozialversicherung die von ihr an die Klägerin zu 1). gezahlten Rentenbeträge in voller Höhe gegenüber dem Haftpflichtigen geltend machen können. Wenn sich im Ergebnis unter Berücksichtigung der zukünftig zu gewährenden Rentenleistungen eine nachteilige Wirkung ergeben sollte, so muß das die Sozialversicherung ebenso wie u. U. der Geschädigte selbst als Folge der besonderen gesetzlichen Regelung auf sich nehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 KFG hat zur Folge, daß die bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche für entgangenen Unterhalt lediglich durch den Kapitalhöchstbetrag von 25 000 DM (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 KFG) begrenzt werden. Preisverordnung Nr. 367 Verordnung über die Erzeuger-, Handels- und Verbraucherpreise für Speisefrühkartoffeln vom 2. Juli 1954 (GBl. S. 619); .Preisanordnung Nr. 750 Anordnung über Handels- und Verbraucherpreise für Speisefrühkartoffeln aus der Ernte 1957 - vom 25. Juni 1957 (GBl. I S. 357); Richtlinie über den Handelsverkehr mit Kartoffeln vom 20. September 1951 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf 1957 Bekanntmachung Nr. 76/1955 ). 1. Stehen zwei Handelspartner in laufender Geschäftsverbindung über den Kauf und Verkauf von Speisekartoffeln und schließen sie von Jahr zu Jahr neue, rechtlich' in sich abgeschlossene- Einzelkaufverträge, deren Wirkung mit der jeweiligen Erfüllung des betreffenden Vertrages endigt, so müssen Vereinbarungen aus früheren Verträgen über die Gewährung einer Schwundentschädigung, um wirksam zu bleiben, in den späteren Vertrag ausdrücklich übernommen werden. 2. Werden durch eine Preisverordnung die Preise für den Verkauf von Kartoffeln an den Groß- und Einzelhandel und den Verbraucher als Festpreise bezeichnet, dann stellt die Abrede über die Gewährung einer in der Preisverordnung nicht vorgesehenen Schwundentschädigung eine mittelbare Preisunterschreitung dar, die zur Nichtigkeit der Abrede führt. 3. Bei Preisanordnungen, die Festpreise festsetzen, müssen grundsätzlich alle von der Festpreisbildung erfaßten Faktoren in ihrer Gesamtheit als preisbestimmend beachtet werden. OG, Urt. vom 13. August 1959 - 1 Zz 43/59. Der Inhaber der verklagten Firma hat in H. eine Kar-toffielgroßhandlung betrieben. Er stand seit Jahren mit dem Kläger in Geschäftsbeziehungen. Die Parteien schlossen in dieser Zeit mehrere Kauf- und Lieferverträge über Speisekartoffeln ab. Der letzte Vertrag für das dritte Quartal 1957 wurde am 3. Juli 1957 über die Lieferung von 661 t Speiisefrühkartoffeln abgeschlossen. Im Jahre 1954 vereinbarten die Parteien, daß dem Verklagten zur Schwundabgeltung bei Waggonladungen je Doppelzentner 0,20 DM, bei Abholung vom Erzeuger durch den Großhandel ebenfalls 0,20 DM und bei Abholung vom VEAB-Lager außerhalb des Geschäftsbereichs des Verklagten 0,10 DM vergütet werden sollen. Diese Vereinbarung wurde auch für die Jahre 1955 und 1956 getroffen. Für die Lieferungen des Jahres 1957 hat der Verklagte ebenfalls diese Spanne vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Der Kläger hat behauptet, er habe auf Grund des Kaufund Liefervertrages vom 3. Juli 1957 661 t Kartoöeln geliefert, für die als gesetzlicher Kaufpreis der in der Preisverordnung Nr. 750 vom 25. Juni 1957 genannte Preis habe berechnet werden müssen. Da danach keine Schwundvergütung vorgesehen sei, habe der Verklagte unberechtigt Abzüge in Höhe von 499,63 DM vorgenommen. Diesen Betrag zuzüglich acht Prozent Verspätungszinsen vom Tage der Klagzustellung hat der Kläger deshalb mit der Klage geltend gemacht Der Verklagte hat KLagabweisung beantragt. Er hat sich auf die seit 1954 abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge berufen, die immer auf Grund einer Vereinbarung über die Schwundvergütung geschlossen worden seien. Im § 7 dieser Verträge sei ausdrücklich vereinbart, daß bei Nichtfeststellung des Neugewichts das Abgangsgewicht zu berechnen und -eine Schwundvergütung von 1% Prozent des Abgangsgewichts zu vergüten sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Vereinbarung über die Schwundabgeltung in den Jahren 1954 bis 1956 dem § 4 Abs. 2 der Pr eis ver ord numg Nr. 367 entsprochen habe. Die neue Preisverordnung Nr. 750 habe diese Bestimmung jedoch nicht aufgehoben. Da der Kläger die Vereinbarung nicht gekündigt habe, sei er auch noch daran gebunden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die mit Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Dezember 1957 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Bezirksgericht ist der Rechtsauffassung des Kreisgerdchts beigetreten. Es bejaht ebenfalls die Bindung des Klägers an die Vereinbarung über den Schwundausgleich aus den Jahren 1954 bis 1956. Diese Regelung widerspreche auch nicht den Preisgesetzen. Es handelt sich um die Regelung für solche Fälle, bei denen das Neugewicht nicht zu ermitteln sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantxag des Genanalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben verkannt, daß die Parteien, obwohl sie seit Jahren in Geschäftsbeziehungen miteinander standen und laufend Kauf- und Lieferverträge über Kartoffeln abgeschlossen haben, doch von Jahr zu Jahr neue, rechtlich in sich abgeschlossene Einzelkaufverträge über bestimmte Gesamtmengen mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten vereinbart haben, deren Wirkung mit der jeweiligen Erfüllung des betreffenden Vertrages endigte. Es konnte deshalb nicht auf die im Jahre 1954 erstmalig getroffene Vereinbarung über die Gewährung einer Schwundvergütung ankommen, die übrigens seihst nach dem im Tatbestand des mit der Kassation angefochtenen Urteils festgestellten Sachvortrag der Parteien in jedem. Jahre neu getroffen worden ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Instanzgerichte konnten also nur der konkrete Inhalt des für das dritte Quartal 1957 abgeschlossenen Kauf- und Liefervertrages und die ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen sein. In diesem Vertrag ist aber lediglich die Lieferung von 661 t Speisekartoffeln zu bestimmten Terminen vereinbart worden und weiter, daß der Kaufpreis sich nach den gültigen Preisbestimmungen richten, im übrigen aber die dem Verklagten bekannte Richtlinie über den Handelsverkehr mit Kartoffeln vom 20. September 1951 (VuM des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf 1957 Bekanntmachung Nr. 76/1955 ) als Vertragsinhalt gelten solle. Als gültige Preisverordnung war die Preisverordnung Nr. 367 vom 2. Juli 1954 (GBl. 1954 S. 619) in Verbindung mit der Preisverordnung Nr. 750 vom 25. Juni 1957 (GBl. I 1957 S. 357) zu beachten. Die Preisverordnung Nr. 750 regelt lediglich die Höhe der Preise für den Verkauf durch die VEAB an den Groß- und Einzelhandel und den Verbräucher. Sie bestimmt im § 4, daß diese Preise Festpreise sind, die weder über- noch unterschritten werden dürfen, und verweist im übrigen (§ 5) auf die weiter geltenden Bestimmungen der Preisverordnung Nr. 367. Schwundentschädi'gungs- oder -abgeltungssätze, wie sie im vorliegenden Verfahren von dem Verklagten unter Bezugnahme auf die jeweiligen Kauf- und Lieferverträge der Jahre 1954 1956 beansprucht werden, sieht die Preisverordnung Nr. 367 jedoch nicht vor. Da im Kauf- und Liefervertrag vom 3. Juli/2. August 1957 nur auf die gültigen Preisverordnungen Bezug genommen wird, ist der Verklagte nicht berechtigt, solche Vergütungen' für sich in Anspruch zu nehmen. Daran ändert auch die Bestimmung im § 4 Abs. 2 der Preisverordnung Nr. 367 nichts, die lediglich die Berechnung der Preise ab Empfangsstation zum „Neugewicht“ und beim Empfang ab Ausüefe- 787;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 787 (NJ DDR 1959, S. 787) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 787 (NJ DDR 1959, S. 787)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X