Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 784 (NJ DDR 1959, S. 784); Das Gericht legt dem Angeklagten nahe, seinen politischen Horizont zu erweitern und sich gesellschaftlichen Organisationen anzuschließen. Neben der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße wird dem Angeklagten empfohlen, sich dem Kollektiv anzuschließen und seine Einstellung zur Kritik, die an ihm durch andere Jugendfreunde und ältere Kollegen geübt wird, zu ändern. Für das künftige Verhältnis zur Gemeinschaft wird es ein guter Anfang sein, wenn er sich in entsprechender Form für seine bisherige Einstellung öffentlich verantwortet. Er wird deshalb nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 JGG verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme an der Wandzeitung des Betriebes zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird ihm zur Pflicht gemacht, in einer Versammlung vor den Lehrlingen und Jugendlichen seiner Arbeitsstelle Rechenschaft abzulegen. Daß diese nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 JGG zulässigen Weisungen auch in erzieherisch wirksamer Form realisiert werden und einen guten Beginn für die weiteren Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung darstellen, ist nicht allein Sache des Referates Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte in der Umgebung des Angeklagten, wie Betriebs- und FDJ-Leitung sowie Schöffenkollektiv. Anmerkung: Mit den Vertretern des Betriebes und des Schöffenkollektivs wurden nach der Verhandlung die Einzelheiten für die Durchführung der Weisung besprochen. Uber den Erfolg der angeordneten Erziehungsmaßnahmen wurde folgendes berichtet: Der Verurteilte hat sich vor den Jugendlichen und Lehrlingen seines Arbeitsbereichs verantwortet. Nach der mit ihm geführten Auseinandersetzung hat er sich wesentlich verändert. Er ist jetzt sehr diszipliniert, verrichtet ordnungsgemäß die ihm aufgetragenen Arbeiten und hat sich gesellschaftlich organisiert. Sein gesamtes Verhalten kann jetzt als nahezu vorbildlich gegenüber anderen Jugendlichen und Erwachsenen bezeichnet werden. Sein letzter Entschluß lautet, zur Nationalen Volksarmee zu gehen. Rudi B e ckert, Richter am Kreisgericht Oschatz §§ 37, 245 StPO. Dem Privatkläger muß Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gewährt werden, wenn die Nichtbeachtung der für die Erhebung der Klage vorgeschriebenen Frist auf eine falsche Auskunft des Schiedsmannes zurückzuführen ist. BG Cottbus, Beschl. vom 18. August 1959 2 BSR 59/59. Am 8. Mai 1859 erhielt der Privatkläger davon Kenntnis, daß er durch den Beschuldigten beleidigt worden sei. Bei der am 26. Mai 1959 vor dem Schiedsmann durchgeführten Sühneverhandlung, die zu keiner Einigung der Parteien führte, wurde dem Privatkläger die Auskunft erteilt, daß er von diesem Tage an innerhalb eines Monats die Privatklage beim Kreisgericht erheben müsse. Auf Grund dieser fehlerhaften Auskunft durch den Schiedsmann wurde die Klage erst am 13. Juni 1959 beim Kreisgericht erhoben, so daß die gesetzlich festgelegte Frist, nach der die Privatklage innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Beleidigung (§ 245 StGB) beim Kreisgericht zu erheben ist, überschritten war. Das Kreisgericht hat die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, daß kein unabwendbarer Zufall im Sinne des Gesetzes vorliege, da dem Privatkläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die Privatklage rechtzeitig innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist einzureichen. , Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Privatklägers, die Erfolg hatte und zur Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung führte. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Schiedsmann handelt im staatlichen Auftrag; deshalb müssen auch diejenigen Bürger, die seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, auf die Richtigkeit seiner Auskünfte vertrauen können. Die Fristversäumung des Privatklägers hinsichtlich der Einreichung der Klage beruhte auf dem berechtigten Vertrauen darauf, daß die erhaltene Auskunft richtig war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, daß Pflichtwidrigkeiten der Rechtspflegeorgane und als solches ist auch der Schiedsmann anzusehen , soweit sie ausnahmsweise eine Fristversäumung verursacht haben. Gründe für die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung sind (vgl. H a r t i s c h. Der Begriff des „unabwendbaren Zufalls“ i. S. des § 37 StPO, NJ 1956 S. 774). Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Privatkläger die Möglichkeit gehabt hätte, seine Privatklage in der gesetzlich vorgesehenen Frist zu erheben. Beachtlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Auskunft zu der Fristversäumung führte und für den Privatkläger ein objektives Hindernis für die rechtzeitige Erhebung der Privatklage darstellte, da er selbst den tatsächlichen Fristablauf nicht kannte. Dem Privatkläger mußte daher gemäß § 37 StPO Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gewährt werden. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Franz Natusch, Senftenberg, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Cottbus) Zivil- und Familienrecht § 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 7 BGB. Ansprüche einer MTS auf Entlohnung von Dienstleistungen und Bezahlung von Warenlieferungen gegen werktätige Bauern unterliegen der zweijährigen Verjährung. OG, Urt. vom 14. Mai 1959 1 Zz 15/59. Die Klägerin eine MTS führt an: Sie habe im Jahre 1952 für den Betrieb des Verklagten Bestellarbeiten und Bindegarnlieferungen ausgeführt, die zusammen den im Zahlungsbefehl angegebenen Rechnungsbetrag ausmachten. Für diesen Betrag habe die Bäuerliche Handelsgenossenschaft (BHG) R. dem Verklagten einen Bestellkredit, also ein Darlehn, gewährt. Die Forderung der Klägerin aus den Bestellarbeiten sei durch Zahlung der BHG berichtigt worden. Auf ministerielle Anweisung hin habe später die BHG ihre Darlehnsforderung gegen den Verklagten auf die Klägerin übertragen. -Der Klageanspruch sei somit keine Forderung aus Dienstleistungen und Warenlieferungen, mit der Klage werde vielmehr die Bezahlung des dem Verklagten von der BHG R. gewährten Darlehns gefordert. Die Klägerin hat daher beantragt, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 752,90 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1956 zu zahlen. Der Verklagte hat den Klaganspruch nur in Höhe von 8,60 DM anerkannt, im übrigen aber Klagabweisung beantragt. Er hat eingewendet, daß er lediglich die Druschrechnung vom 17. August 1953 als berechtigt anerkenne. Im übrigen müsse die Klägerin mindestens teilweise Befriedigung erlangt haben. Er, der Verklagte, habe sich vom Herbst 1953 bis zum Frühjahr 1954 in Westdeutschland aufgehalten. In dieser Zeit sei seine Siedlerstelle aufgelöst worden. Die BHG R. habe den Erlös der Ernte auf die Schuld des Verklagten verrechnet. Der damalige Vorsitzende der BHG habe dem Verklagten selbst erklärt, es stünden gegen ihn nur noch restliche 300 DM offen. Im übrigen hat der Verklagte Verjährung eingewendet. Das Kreisgericht G. hat durch Urteil vom 18. Juli 1957 den Verklagten zur Zahlung von 8,60 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1956 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß aus der Verwertung der Siedlerstelle auf die Klagforderung nichts entfallen sei. Die Klage sei jedoch nur in Höhe der vom Verklagten anerkannten Druschrechnung vom 17. August 1953 begründet und hätte im übrigen abgewie-sen werden müssen, weil der Einwand der Verjährung durchgreife. Es komme die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 7 BGB für die Lieferung von Bindegarn und für die Bestellarbeiten zum Zuge. Die Verjährung sei danach Ende 1954 und, soweit das Bindegarn in Frage komme, spätestens Ende 1955 eingetreten. Der Zahlungsbefehl sei aber erst im August 1956 beantragt worden. Die Rechtsansicht der Klägerin, daß sich der Verklagte nicht auf die Verjährung berufen könne, weil es sich bei der Klageforderung um eine abgetretene Darlehnsforderung der BHG handele, sei rechtsirrig. Die Klägerin könne ihre Forderung nur aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Dienstleistungen und Warenlieferungen) herleiten. Wenn man ihrer Ansicht folgen wollte, so würde das bedeuten, daß „Warenlieferanten zuungunsten ihrer Kunden unter Umgehung des Gesetzes künstlich verlängerte Verjährungsfristen schaffen könn- 784;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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