Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 784 (NJ DDR 1959, S. 784); Das Gericht legt dem Angeklagten nahe, seinen politischen Horizont zu erweitern und sich gesellschaftlichen Organisationen anzuschließen. Neben der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße wird dem Angeklagten empfohlen, sich dem Kollektiv anzuschließen und seine Einstellung zur Kritik, die an ihm durch andere Jugendfreunde und ältere Kollegen geübt wird, zu ändern. Für das künftige Verhältnis zur Gemeinschaft wird es ein guter Anfang sein, wenn er sich in entsprechender Form für seine bisherige Einstellung öffentlich verantwortet. Er wird deshalb nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 JGG verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme an der Wandzeitung des Betriebes zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird ihm zur Pflicht gemacht, in einer Versammlung vor den Lehrlingen und Jugendlichen seiner Arbeitsstelle Rechenschaft abzulegen. Daß diese nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 JGG zulässigen Weisungen auch in erzieherisch wirksamer Form realisiert werden und einen guten Beginn für die weiteren Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung darstellen, ist nicht allein Sache des Referates Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte in der Umgebung des Angeklagten, wie Betriebs- und FDJ-Leitung sowie Schöffenkollektiv. Anmerkung: Mit den Vertretern des Betriebes und des Schöffenkollektivs wurden nach der Verhandlung die Einzelheiten für die Durchführung der Weisung besprochen. Uber den Erfolg der angeordneten Erziehungsmaßnahmen wurde folgendes berichtet: Der Verurteilte hat sich vor den Jugendlichen und Lehrlingen seines Arbeitsbereichs verantwortet. Nach der mit ihm geführten Auseinandersetzung hat er sich wesentlich verändert. Er ist jetzt sehr diszipliniert, verrichtet ordnungsgemäß die ihm aufgetragenen Arbeiten und hat sich gesellschaftlich organisiert. Sein gesamtes Verhalten kann jetzt als nahezu vorbildlich gegenüber anderen Jugendlichen und Erwachsenen bezeichnet werden. Sein letzter Entschluß lautet, zur Nationalen Volksarmee zu gehen. Rudi B e ckert, Richter am Kreisgericht Oschatz §§ 37, 245 StPO. Dem Privatkläger muß Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gewährt werden, wenn die Nichtbeachtung der für die Erhebung der Klage vorgeschriebenen Frist auf eine falsche Auskunft des Schiedsmannes zurückzuführen ist. BG Cottbus, Beschl. vom 18. August 1959 2 BSR 59/59. Am 8. Mai 1859 erhielt der Privatkläger davon Kenntnis, daß er durch den Beschuldigten beleidigt worden sei. Bei der am 26. Mai 1959 vor dem Schiedsmann durchgeführten Sühneverhandlung, die zu keiner Einigung der Parteien führte, wurde dem Privatkläger die Auskunft erteilt, daß er von diesem Tage an innerhalb eines Monats die Privatklage beim Kreisgericht erheben müsse. Auf Grund dieser fehlerhaften Auskunft durch den Schiedsmann wurde die Klage erst am 13. Juni 1959 beim Kreisgericht erhoben, so daß die gesetzlich festgelegte Frist, nach der die Privatklage innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Beleidigung (§ 245 StGB) beim Kreisgericht zu erheben ist, überschritten war. Das Kreisgericht hat die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, daß kein unabwendbarer Zufall im Sinne des Gesetzes vorliege, da dem Privatkläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die Privatklage rechtzeitig innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist einzureichen. , Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Privatklägers, die Erfolg hatte und zur Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung führte. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Schiedsmann handelt im staatlichen Auftrag; deshalb müssen auch diejenigen Bürger, die seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, auf die Richtigkeit seiner Auskünfte vertrauen können. Die Fristversäumung des Privatklägers hinsichtlich der Einreichung der Klage beruhte auf dem berechtigten Vertrauen darauf, daß die erhaltene Auskunft richtig war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, daß Pflichtwidrigkeiten der Rechtspflegeorgane und als solches ist auch der Schiedsmann anzusehen , soweit sie ausnahmsweise eine Fristversäumung verursacht haben. Gründe für die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung sind (vgl. H a r t i s c h. Der Begriff des „unabwendbaren Zufalls“ i. S. des § 37 StPO, NJ 1956 S. 774). Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Privatkläger die Möglichkeit gehabt hätte, seine Privatklage in der gesetzlich vorgesehenen Frist zu erheben. Beachtlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Auskunft zu der Fristversäumung führte und für den Privatkläger ein objektives Hindernis für die rechtzeitige Erhebung der Privatklage darstellte, da er selbst den tatsächlichen Fristablauf nicht kannte. Dem Privatkläger mußte daher gemäß § 37 StPO Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gewährt werden. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Franz Natusch, Senftenberg, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Cottbus) Zivil- und Familienrecht § 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 7 BGB. Ansprüche einer MTS auf Entlohnung von Dienstleistungen und Bezahlung von Warenlieferungen gegen werktätige Bauern unterliegen der zweijährigen Verjährung. OG, Urt. vom 14. Mai 1959 1 Zz 15/59. Die Klägerin eine MTS führt an: Sie habe im Jahre 1952 für den Betrieb des Verklagten Bestellarbeiten und Bindegarnlieferungen ausgeführt, die zusammen den im Zahlungsbefehl angegebenen Rechnungsbetrag ausmachten. Für diesen Betrag habe die Bäuerliche Handelsgenossenschaft (BHG) R. dem Verklagten einen Bestellkredit, also ein Darlehn, gewährt. Die Forderung der Klägerin aus den Bestellarbeiten sei durch Zahlung der BHG berichtigt worden. Auf ministerielle Anweisung hin habe später die BHG ihre Darlehnsforderung gegen den Verklagten auf die Klägerin übertragen. -Der Klageanspruch sei somit keine Forderung aus Dienstleistungen und Warenlieferungen, mit der Klage werde vielmehr die Bezahlung des dem Verklagten von der BHG R. gewährten Darlehns gefordert. Die Klägerin hat daher beantragt, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 752,90 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1956 zu zahlen. Der Verklagte hat den Klaganspruch nur in Höhe von 8,60 DM anerkannt, im übrigen aber Klagabweisung beantragt. Er hat eingewendet, daß er lediglich die Druschrechnung vom 17. August 1953 als berechtigt anerkenne. Im übrigen müsse die Klägerin mindestens teilweise Befriedigung erlangt haben. Er, der Verklagte, habe sich vom Herbst 1953 bis zum Frühjahr 1954 in Westdeutschland aufgehalten. In dieser Zeit sei seine Siedlerstelle aufgelöst worden. Die BHG R. habe den Erlös der Ernte auf die Schuld des Verklagten verrechnet. Der damalige Vorsitzende der BHG habe dem Verklagten selbst erklärt, es stünden gegen ihn nur noch restliche 300 DM offen. Im übrigen hat der Verklagte Verjährung eingewendet. Das Kreisgericht G. hat durch Urteil vom 18. Juli 1957 den Verklagten zur Zahlung von 8,60 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1956 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß aus der Verwertung der Siedlerstelle auf die Klagforderung nichts entfallen sei. Die Klage sei jedoch nur in Höhe der vom Verklagten anerkannten Druschrechnung vom 17. August 1953 begründet und hätte im übrigen abgewie-sen werden müssen, weil der Einwand der Verjährung durchgreife. Es komme die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 7 BGB für die Lieferung von Bindegarn und für die Bestellarbeiten zum Zuge. Die Verjährung sei danach Ende 1954 und, soweit das Bindegarn in Frage komme, spätestens Ende 1955 eingetreten. Der Zahlungsbefehl sei aber erst im August 1956 beantragt worden. Die Rechtsansicht der Klägerin, daß sich der Verklagte nicht auf die Verjährung berufen könne, weil es sich bei der Klageforderung um eine abgetretene Darlehnsforderung der BHG handele, sei rechtsirrig. Die Klägerin könne ihre Forderung nur aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Dienstleistungen und Warenlieferungen) herleiten. Wenn man ihrer Ansicht folgen wollte, so würde das bedeuten, daß „Warenlieferanten zuungunsten ihrer Kunden unter Umgehung des Gesetzes künstlich verlängerte Verjährungsfristen schaffen könn- 784;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit entstehenden notwendigen Unkosten sind zu erstatten. Darüber hinaus sind geeignete Formen der ideellen und materiellen Anerkennung für gute Sicherungs- und Informationstätigkeit anzuwenden.

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