Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 779 (NJ DDR 1959, S. 779); reich der Zwangsvollstreckung dürfte mit Rücksicht auf das oben Gesagte nur das Prozeßgericht erster Instanz in Betracht kommen41. Dabei könnte der größte Teil der Aufgaben, die mit der unmittelbaren Leitung des Vollstreckungsverfahrens verbunden sind, einschließlich der Mobiliarvollstreckung, dem Sekretär dieses Gerichts übertragen werden. Mit der gerichtsorganisatorischen Vereinheitlichung des Vollstreckungswesens wären eine Reihe weiterer Maßnahmen der Vervollkommnung und Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens zu verbinden, von denen hier nur einige genannt werden können. Vor allem müßten noch weitere Reste der Parteiherrschaft über das Vollstreckungsverfahren beseitigt werden. Dem Vollstreckungsorgan sollte die Entscheidung darüber Vorbehalten bleiben, in welche Teile des Vermögens des Schuldners vollstreckt werden soll. Der Gläubiger hat zwar ein Recht darauf, wegen seiner staatlich anerkannten Forderung schnell und vollständig aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners befriedigt zu werden; aber er sollte künftig kein Recht mehr auf eine bestimmte Art des Vollstreckungszugriffs, auf die Bestimmung haben, welche Vermögenswerte zu seiner Befriedigung beschlagnahmt werden sollen. Darüber hinaus muß die heute noch sehr ausgeprägte Par-teidispösition über die Einschaltung der Kontrolle und der Nachprüfung von Vollstreckungsmaßnahmen überwunden werden. Dem bürgerlichen Grundsatz, daß die Kontrolle über Vollstreckungsmaßnahmen nur kraft ausdrücklicher Verfahrensrüge eines Prozeßbeteiligten in Gang kommt, sollte der Grundsatz der ständigen Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Zwangsvollstreckung entgegengesetzt werden. Durch ein Einschreiten des Gerichts von Amts wegen gegen ungesetzliche Zwangsmaßnahmen seines Sekretärs würde eine kontinuierliche 41 Sofern im künftigen Zivilprozeßrecht noch wie heute nach §§ 42, 50 Abs. 1 GVG eine sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts in erster Instanz vorgesehen werden sollte, wäre für die Zwangsvollstreckung das Kreisgericht in Betracht zu ziehen, das für den Prozeß zuständig sein würde, wenn die Kreisgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. Aufsicht über das gesamte Vollstreckungswesen ermöglicht werden. Was das Verfahren über Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen anbelangt,, so sollte der Wirrwarr der verschiedenartigsten Rechtsbehelfe und der ihnen folgenden unterschiedlichen Prozeduren (Erinnerung, Vollstreckungsbeschwerde, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage, Antrag nach Art. 6 SchutzVO usw.) beseitigt werden. Als der für alle Fälle solcher Einwendungen geeignetste Rechtsbehelf bietet sich die formlose Vollstreckungserinnerung an, auch für Einwendungen gegen den im Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch und bei der Geltendmachung der Rechte Dritter am Vollstreckungsobjekt42. Dieser Rechtsbehelf sollte unbefristet sein, da sich die Wochenfrist des § 34 AnglVO für den Bereich der Zwangsvollstrekkung zum größten Teil als unpraktisch und unanwendbar erwiesen hat4*. Dem Sekretär sollte die Möglichkeit der Abhilfe belassen werden, was u. a. der Beschleunigung des Verfahrens bei der Mobiliarvollstreckung dienen würde. Uber die Erinnerung müßte, wenn der Sekretär ihr nicht abhilft, das Prozeßgericht entscheiden, und zwar mit fakultativer mündlicher Verhandlung, jedoch ausnahmslos unter Mitwirkung von Schöffen44 1. Die Verwirklichung dieser Vorschläge würde dazu beitragen, daß die künftige Verfahrensregelung auch dort klar, einfach und den Massen verständlich ist, wo künftig noch Zivilentscheidungen unserer Gerichte zwangsweise durchgesetzt werden müssen und gegen die Zulässigkeit der ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen Bedenken erhoben werden. 42 Für diese beiden letzten Fälle wäre lediglich zu erwägen, ob dem Sekretär insoweit die Abhilfebefugnis zu entziehen wäre und die Sache damit sofort der Zivilkammer des Prozeßgerichts unterbreitet werden müßte. 43 vgl. Püschel, Zur gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs in Zwangsvollstreckungssachen, NJ 1958 S. 637 ff. 44 vgl. auch Artzt, Die Zwangsvollstreckung als Teil des Zivilprozesses, NJ 1954 S. 439, der darauf hinweist, daß die derzeitige Regelung des §§ 766 und 34 AnglVO, wonach das Gericht über die Erinnerung ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nur als Provisorium zur Entlastung der Gerichte gedacht war, und bereits de lege ferenda eine Mitwirkung von Schöffen bei der Verhandlung in Zwangsvollstreckungssachen ins Auge faßt. Gesellschaftliche Erziehung, oder Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses im Falle strafbarer Handlungen? Von HEINZ KUSCHEL und RAINER KADEN, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) Die Ausführungen von M. Lehmann (NJ 1959 S. 525) lassen im Gegensatz zu denen von Schostok (NJ 1959 S. 351) keine klare Konzeption über das Verhältnis von fristgemäßer Kündigung zu fristloser Entlassung und den Zusammenhang zu den Fragen der gesellschaftlichen Erziehung erkennen. Die fristlose Entlassung nach § 9 Buchst, d KündVO ist eine Disziplinarmaßnahme wegen äußerst schwerer Verletzung der Arbeitsdisziplin. Sie kann ausgesprochen werden, wenn die betreffende Straftat neben den durch das Strafrecht geschützten gesellschaftlichen Verhältnissen gleichzeitig auch die Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis so schwer verletzt, daß eine Weiterbeschäftigung nicht tragbar ist. Nicht jede Straftat ist aber eine Verletzung der Arbeitsdisziplin (z. B. die Verursachung eines Verkehrsjmfalls außerhalb der Arbeitszeit oder eine Körperverletzung nach Feierabend), und auch nicht jede die Arbeitsdisziplin verletzende Straftat macht eine Weiterbeschäftigung untragbar. Die gesellschaftliche Erziehung ist weder ein nurstrafrechtlicher noch ein nur-arbeitsrechtlicher Begriff. Sie geht als allgemeine moralisch-politische Erscheinung unseres gesellschaftlichen Lebens weit über den engen Rahmen der einzelnen Rechtszweige hinaus. Es entspricht dem Klassencharakter unseres sozialistischen Staates, daß sich die Werktätigen selbst gegenseitig zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens erziehen. Dies wird um so wirksamer und umfangreicher der Fall sein, als sich das Bewußt- sein der Werktätigen entwickelt, sie die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben und den Schutz der gesellschaftlichen Ordnung und des sozialistischen Eigentums als ihre eigene Aufgabe ansehen. Herbert W a r n k e betonte in seinem Referat auf der 37. Tagung des Bundesvorstandes des FDGB, daß es sich hier um eine Klassenerziehung der Arbeiter untereinander handelt, die u. a. auch von der Gewerkschaft so gelenkt werden muß, daß „Arbeiter selber z. B. gegen schlechte Arbeitsmoral, gegen falsches Verhalten zum sozialistischen Eigentum auftreten“1. Das ist viel wirksamer, als „von oben her“ auf die Werktätigen einzuwirken. Die gesellschaftliche Erziehung bedeutet die Entfaltung der moralischen Kräfte der Arbeiterklasse. Auch im Arbeitsrecht und im Strafrecht muß man sich zur Erfüllung der Aufgaben mehr und mehr der Mittel der gesellschaftlichen Erziehung bedienen und durch die Einwirkung des Kollektivs erreichen, daß derjenige, der straf- oder arbeitsrechtliche Normen verletzt, in jeder Hinsicht zur Einhaltung seiner gesellschaftlichen Pflichten erzogen wird. Wenn bei der gerichtlichen Strafe die Erziehung im Vordergrund steht das ist bei „solchen Personen, die, obwohl sie gegen unsere Gesetze verstießen, doch nicht als außerhalb unserer sozialistischen Ordnung stehend betrachtet werden können“,2 der Fall , dann erwartet das 1 Beilage zur „Tribüne“ vom 12. August 1959, S. 10. 2 Walter Ulbricht, Referat auf dem 33. Plenum des Zentralkomitees der SED, Berlin 1958, S. 118. 779;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 779 (NJ DDR 1959, S. 779) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 779 (NJ DDR 1959, S. 779)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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