Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 778

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 778 (NJ DDR 1959, S. 778); als solche des Verfahrens und nicht der eigentlichen Vollstreckung darstellen.33 Die Zwangsvollstreckung und die Kontrolle über sie wäre dann nicht mehr Sache eines besonderen Ressorts, sondern ureigene Aufgabe des Gerichts, dessen Entscheidung durchzuführen ist. Und umgekehrt wäre das Vollstreckungsorgan nicht mehr der Repräsentant einer speziellen, von der Rechtsprechung weitgehend losgelösten Vollstreckungsgewalt, sondern der Repräsentant des Prozeßgerichts selbst. Die Funktionen des Prozeßgerichts und des Vollstreckungsgerichts würden, anders als nach der jetzigen Regelung des § 764 ZPO, in einer Hand konzentriert werden und damit die politische Stoßkraft der gesamten gerichtlichen Tätigkeit erhöhen. Im Zusammenhang damit würde der Einfluß der Schöffen auf die Realisierung des Ergebnisses der Spruchtätigkeit des Gerichts und auf die Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Bereich der Zwangsvollstreckung verstärkt werden. Dem könnte entgegengehalten werden, daß die Vollstreckung durchaus auch im Bereich eines anderen Gerichts als des Prozeßgerichts stattflnden könne und daß den Bedürfnissen der Praxis die derzeitige Regelung des § 764 Abs. 2 ZPO besser gerecht würde, wonach die gerichtlichen Vollstreckungsaufgaben von dem Kreisgericht wahrziunehmen sind, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, dem sog. Gericht der Zwangsbereitschaft34. Diesem Argument gegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß das künftige Zivilprozeßrecht bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit viel stärker als das geltende Prozeßrecht auf die engste Verbindung des Gerichts zu den von dem Verfahren erfaßten gesellschaftlichen Verhältnissen bedacht sein wird. Damit wären die Voraussetzungen auch dafür geschaffen, daß die Vollstreckung im Bezirk des Prozeßgerichts, die heute bereits zahlenmäßig überwiegen dürfte, die Regel, die Vollstreckung außerhalb dieses Bezirks die Ausnahme sein wird. Für diese Ausnahmefälle müßte allerdings im Interesse einer beschleunigten Realisierung des gesetzlich begründeten Anspruchs des Gläubigers und einer schnellen und zuverlässigen Kontrolle der Vollstreckungshandlungen die Zuständigkeit des auswärtigen Kreisgerichts vorgesehen werden, wobei dieses das Prozeßgericht über Beginn und Verlauf des Vollstreckungszugriffs zu informieren hätte. III Die Konzentration der Rechtsprechungs- und der Vollstreckungsfunktion in der Hand eines gerichtlichen Organs wirft sogleich ein weiteres, überaus wichtiges Problem der Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Justizapparats auf, nämlich die Frage der Vereinheitlichung der Tätigkeit der verschiedenen Vollstreckungsorgane, deren funktionelle Zuständigkeit zur Zeit je nach dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterschiedlich ist. Die ressortmäßige Arbeit der Justizorgane im Bereich der Zwangsvollstreckung wird nicht nur durch die Trennung von Prozeßgericht und Zwangsvollstreckung, sondern auch durch das Nebeneinander der verschiedenen Vollstreckungsorgane begünstigt. Ein kurzer Blick auf die derzeitige Zuständigkeitsregelung ergibt ein buntscheckiges Bild: für die Pfändung von Forderungen und anderen Rechten, insbesondere von Lohn- und Gehaltsforderungen sowie für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke ist als Vertreter des Vollstreckungsgerichts der Sekretär zuständig, für die Mobiliarpfändung und für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen aller Art einschließlich der Ansprüche auf Räumung von Grundstücken der Gerichtsvollzieher, für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 ff. ZPO) das Prozeßgericht erster Instanz; die Aufsicht über Sekretär ; und Gerichtsvollzieher führt das Vollstreckungsgericht, das daneben auch selbst noch unmittelbare Vollstreckungsfunktionen ausübt, wie z. B. bei der Leitung des Konkursverfahrens. In gewissem Umfang wird die 33 So Artet, Die Zwangsvollstreckung als Teil des Zivil-Prozesses, NJ 1954 S. 438. 34 vgl. Stein, a. a. O. S. 364. Tätigkeit des Gerichtsvollziehers auch vom Sekretär überwacht.35 36 Bereits Artzt hat mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese unterschiedliche Aufteilung der Voll-streckungsfunktioneri von dem Klasseninteresse der Bourgeoisie diktiert ist, insbesondere das Argument, daß für bestimmte Vollstreckungsakte, wie z. B. die Forderungspfändung, „wegen ihres mehr juristischen Charakters“ der Gerichtsvollzieher ungeeignet sei30. Auch die Unterscheidung zwischen „realem“ Zwang (bei der Mobiliarpfändung) und „ideellem“ Zwang (bei der Forderungspfändung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke), deren sich die bürgerliche Rechtslehre zur Erklärung der unterschiedlichen Zuständigkeitsregelung bedient37, ist unhaltbar. Selbstverständlich ist es ein Akt höchst realen, nicht nur ideellen Zwangs, wenn ein Teil des Arbeitseinkommens mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlussds beschlagnahmt, von dem Drittschuldner einbehalten und an den Gläubiger abgeführt wird. Die weitere Beibehaltung dieser Trennung der Vollstreckungsbereiche würde nicht zuletzt auf eine Unterschätzung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Mobiliarvollstreckung hinauslaufen. Die pfändbaren Gegenstände des persönlichen Eigentums unserer Bürger sind genauso wie ihre Lohn- oder Gehaltsansprüche ihr erarbeiteter Anteil am gesellschaftlichen Gesamtprodukt. Nicht nur der Lohnpfändungsschutz38 39, sondern der gesamte Vollstreckungsschutz ist eine Frage der Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften. Bei der Lohnpfändung und bei der Pfändung von Gegenständen des persönlichen Eigentums tragen die gesetzlichen Vollstreckungsmaßregeln den gleichen ökonomischen und politischen Bedürfnissen Rechnung33. In beiden Bereichen der Zwangsvollstreckung ist das im Sozialismus geltende Gesetz der Verteilung der Produkte der gesellschaftlichen Arbeit nach Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit und das Prinzip der persönlichen materiellen Interessiertheit der Werktätigen stärkstens zu, beachten. Es geht dabei nicht nur um den Grundsatz, daß Vollstreckungsmaßnahmen vermieden Werden müssen, durch die der Gesellschaft und dem Schuldner ein Schaden zugefügt wird, der außer allem Verhältnis zu dem von dem Gläubiger verfolgten Vermögensanspruch steht40 *. Vielmehr sollte in jedem Fall der Vollstreckung die Gewähr dafür gegeben sein, daß die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen in Einklang stehen mit den politischen, ökonomischen und kulturellen Gegebenheiten und Aufgaben des örtlichen Bereichs, daß sie mit der unter der Leitung der örtlichen Organe der Volksmacht stehenden gesamten sozialistischen Aufbauarbeit koordiniert sind, daß sie nicht zu einer Quelle neuer Störungen und Disproportionen der gesellschaftlichen Entwicklung werden. Gegenüber diesen für unsere weitere gesellschaftliche Entwicklung primären Aufgaben, die die Vollstreckurigs-organe in allen ihren Tätigkeitsbereichen zu erfüllen haben, treten die zwischen ihnen bestehenden verfahrensrechtlichen Unterschiede in den Hintergrund. Diese großen Aufgaben bei der zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen können aber nur erfolgreich gelöst werden, wenn der Vollstreckungsapparat grundsätzlich in der Hand eines einzigen Justizorgans liegt. Die Tätigkeit dieses Organs auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung wäre mit ein Gradmesser dafür, inwieweit der Volkswirtschaftsplan die Grundlage auch der gerichtlichen Tätigkeit ist. Für diese einheitliche systematische Leitungsarbeit im Be- 35 vgl. Das Ziivilprozeßreeht der Deutseihen Demokratischen Republik, Bd. II, S. 407. 36 vgl. Artzt, Die Zuständigkeit des Sekretärs im Zwangsvollstreckung verfahren, NJ 1953 S. 44. 37 vgl. Stein, a. a. O. S. 363 f. 38 vgl. Artet, Lohnpfändungsschuta eine Frage der Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften, NJ 1953 S. 196 ff. 39 Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. II, S. 441 ff., weist mit Recht auf diesen engen Zusammenhang hin. 40 vgl. Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. I, S. 17. 778;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 778 (NJ DDR 1959, S. 778) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 778 (NJ DDR 1959, S. 778)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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