Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 764

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 764 (NJ DDR 1959, S. 764); und zwar der Angeklagte Sch. in Verbindung mit den Arbeitsschutzanordnungen Nr. 1 und 523, der Angeklagte E. in Verbindung mit der Arbeitsschutzanordnung Nr. 523 und der Angeklagte L. in Verbindung mit der Arbeitsschutzanordnung Nr. 523, § 12 der Verordnung über die Bildung von Inspektionen für den Arbeitsschutz vom 22. Dezember 1955 und § 10 der Anordnung über Maßnahmen zur Organisierung der technischen Sicherheit in den Betrieben sowie über den Aufbau und die Aufgaben der Sicherheitsinspektionen im Bereich des Ministeriums für Schwerindustrie vom 30. November 1954. Bei allen diesen Anordnungen handelt es sich um Bestimmungen, die im Rahmen des § 49 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft erlassen worden sind. Die Angeklagten sind daher nach § 45 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft zu bestrafen. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren diese Pflichtverletzungen der Angeklagten zugleich ursächlich für den Tod von vier Arbeitern und die Verletzung von weiteren vier Arbeitern. Diese Folgen wären nicht eingetreten, wenn die Angeklagten gemäß ASAO Nr. 523 darauf geachtet hätten, daß die Kohlenstaubanlage in technisch einwandfreiem Zustand war, also die Explosionsöffnung am Bunker 623 fest verschlossen und eine exakte Bedienungs- und Sicherheitsvorschrift vorhanden gewesen wäre. Bei entsprechender Sorgfalt, die sie bei ihrer Arbeit wie ihr bisheriger Entwicklungsweg beweist anzuwenden in der Lage waren, hätten sie nicht nur erkannt, daß die Kohlenstaubanlage besondere Gefahren in sich birgt, sondern daß ihr technisch mangelhafter Zustand und das Fehlen besonderer Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften zum Austritt und zur Verpuffung von Kohlenstaub führen konnte. Sie hätten deshalb auch voraussehen müssen, daß bei Nichtbeachtung der ASAO das Leben der Arbeiter, für das sie verantwortlich waren, gefährdet war. Mithin sind sie auch der fahrlässigen Tötung von vier Menschen und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Sie sind folglich nach § 45 ASchVO in Tateinheit mit §§ 222 und 230 StGB zu bestrafen. Gemäß § 73 StGB war die Strafe der ASchVO als dem schwereren Gesetz zu entnehmen. Der Verteidiger des Angeklagten Sch. hat ausgeführt, der Angeklagte habe zwar imbewußt fahrlässig gegen die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitskraft verstoßen; sein Verhalten sei jedoch nicht für die Tötung und Verletzung mehrerer Arbeiter ursächlich. Er könne daher nicht auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung bestraft werden. Der Angeklagte habe im Oktober 1957 einen Betrieb als Werkleiter übernommen, der technisch nicht in Ordnung gewesen und in dem auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes schlecht gearbeitet worden sei. Er habe sich erst mit den Aufgaben eines Werkleiters vertraut machen müssen. Dabei habe er die Belange des Arbeitsschutzes keineswegs vernachlässigt. Er habe den Sicherheits-inpektor L. zum Beispiel beauftragt, alle für den Betrieb noch fehlenden ASAO zu beschaffen, in Produktionsberatungen und bei Betriebsbegehungen- Unfälle zum Anlaß von Auswertungen und Belehrungen gemacht und sofort Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Unfälle angeordnet. Um den Unfall- und Krankenstand zu senken, habe er mehrere Ärzte aus der Umgebung zu einer Aussprache in den Betrieb gebeten, damit diese die Arbeitsverhältnisse im Flanschenwerk kennen-lemten und aus ihrer Erfahrung Ratschläge zur Vermeidung von Gesundheitsschäden erteilen konnten. Er habe auch dafür gesorgt, daß die nach dem Beschluß des Ministerrats vom März 1956 vorgeschriebenen Mängelbücher angelegt und geführt wurden. Im übrigen habe sich der Angeklagte auf das Kollektiv der Werktätigen gestützt, um dieses zur bewußten Mitarbeit heranzuziehen. Unter Berücksichtigung seiner umfassenden Aufgaben als Werkleiter könne ihm nicht bereits nach etwa einem Jahr seiner Tätigkeit der strafrechtliche Vorwurf gemacht werden, durch das Unterlassen der Beschaffung und Beachtung der für die Kohlenstaubanlage gültigen ASAO den Tod und die Verletzung mehrerer Arbeiter verursacht zu haben. In dieser kurzen Zeit könne vom Angeklagten noch nicht dlie Kenntnis seines Betriebes in allen Einzelheiten verlangt werden. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die Schmiede und innerhalb dieser die Kohlenstaub- anlage die wichtigsten Betriebsteile gewesen seien, die aus diesem Grunde seine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten. Die mechanische Abteilung sei dem Umfang und der Bedeutung nach für den Ablauf der Gesamtproduktion des Betriebes nicht minder wichtig. Per Ansicht des Verteidigers kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, daß der Grad der Verantwortlichkeit eines für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes Berufenen unterschiedlich ist, wenn er sich in dem einen Falle gar nicht und in anderen Fällen doch in erheblichem Maße, aber noch nicht genügend für die Belange des Arbeitsschutzes eingesetzt hat. Es trifft auch zu, daß die Dauer der Ausübung dieser Funktion für die Beurteilung des Umfanges seiner Kenntnis von konkreten Betriebsvorgängen und damit des Umfanges seiner strafrechtlichen Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen zum Schutze der Arbeitskraft nicht ohne Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall muß jedoch trotz des erst einjährigen Wirkens des Angeklagten als Betriebsleiter und trotz seines sonstigen Einsatzes für die Verwirklichung des Arbeitsschutzes vom Angeklagten die konkrete Kenntnis und die Durchsetzung der für Kohlenstaubanlagen wichtigen ASAO Nr. 523 verlangt werden. Die große und persönliche Verantwortung, die einem Betriebsleiter auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes auferlegt ist, begründet für einen neu eingesetzten Werkleiter die Pflicht, sich umgehend über das Funktionieren des Arbeitsschutzes vollinhaltlich zu informieren und alles daran zu setzen, vom Anfang seiner Tätigkeit an volle Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Deshalb darf er sich nicht auf getroffene Maßnahmen seines Vorgängers verlassen, ohne sich von deren Wirksamkeit überzeugt zu haben. Diese Kontrolle und Information hätte schwerpunktmäßig erfolgen müssen. Daher genügt es nicht, nur die augenblicklichen und sich oft wiederholenden Unfälle auszuwerten, sondern das Augenmerk mußte auch auf solche Unfallquellen gerichtet werden, die nicht so oft oder noch gar nicht zu Unfällen geführt haben, die aber beim Eintritt eines einzigen Unfalles gleichzeitig eine größere Zahl von Menschen und erhebliche Sachwerte gefährden konnten. Eine solche Unfallquelle barg die Kohlenstaubanlage in sich. Obwohl der Angeklagte erstmals in B. mit einer solchen Anlage zu tun hatte, kannte er doch die Gefährlichkeit des Kohlenstaubes und hätte daher, zumal sich der größte Teil der Anlage innerhalb umschlossener Räume befand, auch die möglichen Auswirkungen des Austritts von Kohlenstaub und einer nachträglichen Entzündung des Staub-Luft-Gemisches erkennen können. Das hätte ihm Veranlassung sein müssen, nicht nur allgemein für die Beschaffung noch fehlender ASAO zu sorgen, sondern sich im einzelnen gerade um das Vorhandensein der für Kohlenstaubanlagen gültigen ASAO zu kümmern und danach die darin enthaltenen Forderungen durchzusetzen. Hätte er das getan, dann wäre im Ergebnis seiner Maßnahmen entweder ein zusätzlicher Entlüftungsschlot eingebaut oder zumindest die Explosionsöffnung auf dem Deckel des Unfallbunkers durch eine feste Eisenplatte verschlossen, der Austritt von Kohlenstaub in die Halle und damit der Unfall verhütet worden. Damit steht fest, daß die Unterlassung des Angeklagten nicht nur die Bestimmungen der VO zum Schutze der Arbeitskraft, sondern auch die Bestimmungen des StGB zum Schutze von Leben und Gesundheit verletzt. Soweit der Verteidiger aus der Überschrift des § 4 der ASAO „Betrieb von Mahlanlagen unter Anwendung von Schutzgas“ ableitet, daß der gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung geforderte Explosionsschlot am Unfall-buriker nicht notwendig sei, weil er nicht mit Schutzgas beschickt würde, ist seine Ansicht abwegig. Bei zusammenhängender Betrachtung der ASAO Nr. 523 ergibt sich klar, daß der Verhütung von Bränden und Explosionen innerhalb der Bunker durch Selbstentzündung oder Einbringen von Brandnestem die größte Bedeutung beigemessen ist (vgl. z. B. § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2). Die Möglichkeit der Entstehung eines solchen Brandes besteht aber auch bei einem Bunker, der nicht unter Verwendung von Schutzgas, das übrigens gerade zur Verhütung von Bränden edngeblasen wird, betrieben wird. Deshalb widerspricht die vom Verteidiger vorgenommene formale Auslegung dem Sinn und Zweck der ASAO Nr. 523. 764;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 764 (NJ DDR 1959, S. 764) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 764 (NJ DDR 1959, S. 764)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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