Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 763

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 763 (NJ DDR 1959, S. 763); Audi der Angeklagte E. brachte alle Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten mit. Er erlernte im ehemaligen Flanschenwerk von 1934 bis 1936 den Beruf eines Schlossers. Nach zehnjähriger Tätigkeit in anderen Betrieben kam er 1947 zurück in den inzwischen volkseigen gewordenen Betrieb und arbeitete dort zunächst weiter als Werkzeugmacher. Im Jahre 1949 wurde er TAN-Bearbeiter und, da er sich gut entwickelte, 1952 Hauptmechaniker. In der Folgezeit qualifizierte er sich zum Werkmeister. Der Angeklagte hat also nicht nur eine große Erfahrung in seinem Beruf, sondern auch im Betrieb. Er war also objektiv in der Lage, die ihm als Hauptmechaniker obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Daß er den ständig steigenden Forderungen des Arbeitsschutzes nicht gerecht geworden ist, lag an seiner unkonzentrierten Arbeitsweise, die die im Betrieb gegebenen Schwerpunkte nicht beachtete, und zum Teil auch darin begründet, daß er sich nicht auf die Mitarbeit der Werktätigen stützte. Sein pflichtwidriges Verhalten in bezug auf die ASAO Nr. 523 ist deshalb gleichfalls ursächlich für die eingetretenen Folgen. Der Angeklagte L. war Sicherheitsinspektor des Be-1 triebes. Die Aufgaben des Sicherheitsinspektors ergeben sich aus der Verordnung über die Bildung von Inspektionen für Arbeitsschutz und technische Sicherheit vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 9). Danach ist der Sicherheitsinspektor Beauftragter des Werkleiters und dessen fachlicher Berater in Fragen der technischen Sicherheit und des Arbeitsschutzes. Er hat in erster Linie dafür zu sorgen, daß im Betrieb die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und daß die Arbeitssicherheit und der Schutz der Werktätigen vor Gefahren für Leben und Gesundheit während der Anwesenheit im Betrieb gewährleistet wird. Gemäß § 12 der genannten Verordnung gehörte der Angeklagte L. als Sicherheitsinspektor zu dem Personenkreis, der gemäß § 2 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft für die Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit verantwortlich ist. Neben diesen allgemeinen, für alle Arbeitsschutzinspektoren geltenden Grundsätzen gilt für den Bereich des Ministeriums für Schwerindustrie noch die besondere Anordnung über Maßnahmen zur Organisation der technischen Sicherheit in den Betrieben sowie über den Aufbau und die Aufgaben der Sicherheitsinspektionen im Bereich des Ministeriums für Schwerindustrie vom 30. November 1954 (GBl. S. 940). Der § 10 stellt den Sicherheitsinspektoren die Aufgabe, für besonders gefahrvolle Arbeiten technische Sicherheitsvorschriften herauszugeben, Betriebsstörungen und Unfälle auf ihre Ursachen zu untersuchen und dem Werkleiter geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen sowie dafür zu sorgen, daß neue Vorschriften und Erkenntnisse allen Aufsichtspersonen bekannt werden. Diese Vorschriften waren dem Angeklagten bekannt; Auszüge aus der Anordnung vom 30. November 1954 sowie das Überprüfungsprotokoll vom Jahre 1954 befanden sich bei seinen Unterlagen. Entgegen den darin enthaltenen konkreten Verpflichtungen, die dem Angeklagten L. oblagen, hat er seine Verantwortung in bezug auf die Kohlenstaubanlage gröblich vernachlässigt. Er hat ebenso wie die anderen Angeklagten der Kohlenstaubanlage keine Beachtung geschenkt, weil er die Gefährlichkeit des Kohlenstaubes nicht gekannt haben will. Die für Kohlenstaubanlagen gültige ASAO Nr. 523 hat sich der Angeklagte L. pflichtwidrig nicht beschafft. Deshalb hat er die Gefahr, die der Verschluß der Explosionsöffnung auf dem Unfallbunker mit einer Berstfolie darstellte, nicht erkannt und nicht für einen festen Verschluß gesorgt. Somit ist auch sein Unterlassen ursächlich für den Eintritt des Unfalles mit den schwerwiegenden Folgen. Der Angeklagte L. hat es ferner unterlassen, exakte Betriebsvorschriften für die Bedienung der Anlage auszuarbeiten, und die Auffassung vertreten, die alte Vorschrift aus den dreißiger Jahren, die im wesentlichen nur den Hinweis enthielt, eine Überfüllung der Bunker zu vermeiden, reiche aus. Da W. die Anlage bereits zwanzig Jahre bediente, verließ er sich ganz auf ihn. Die ihm bekannten Unzulänglichkeiten der Meßeinrichtungen hat er nicht beheben lassen. Obwohl sich der Überprüfungsbericht des Jahres 1954 bei den Unterlagen des Angeklagten befand, hat er sich mit dessen Inhalt nicht vertraut gemacht und nichts zur Realisierung der darin enthaltenen Auflagen getan. Er hat auch keine Auswertung der Ergebnisse der Überprüfung vor der Belegschaft vorgenommen oder veranlaßt. Der Angeklagte L., der für die ordnungsgemäße Belehrung aller Beschäftigten durch die Beauftragten mitverantwortlich war, hat kaum eine Anleitung und Kontrolle durchgeführt. Durch dieses Verhalten trug auch er dazu bei, daß Meister H. die Belehrung in der bereits geschilderten, unzulänglichen Weise durchführte. Der Angeklagte L. hat sich auch keine Kenntnis über den technischen Zustand der Kohlenstaubanlage verschafft. Er hat beispielsweise nie einen Kohlenstaubbunker bestiegen und war der Auffassung, „daß er dort nichts zu suchen habe“. Er hat deshalb auch nicht veranlaßt, daß die Bunker von losem Kohlenstaub, der eine ständige Brandgefahr darstellte, gereinigt wurden, wie er auch nichts zur Aufstellung eines nach der ASAO Nr. 523 (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 8) erforderlichen Reinigungsplanes sowohl der Bunker wie der gesamten Werkstatt getan hat. Es wäre auch seine Aufgabe gewesen, gemeinsam mit dem Brandschutzverantwortlichen für die Aufstellung eines Speziallöschtrupps zu sorgen. Der Angeklagte L. hat sein sorgloses Verhalten auch nach dem Vorfall vom Oktober 1958, der ihm durch Feueralarm zur Kenntnis gekomnjen war, nicht verändert. Obwohl es speziell zu seinen gesetzlich festgelegten Pflichten gehörte, Ursachen von Betriebsstörungen bzw. Unfällen zu erforschen, hat er nach dem Austritt des Kohlenstaubes nichts weiter unternommen. Einen im Jahre 1957 durchgeführten Erweiterungsbau die Aufstellung eines Bunkers für Heizung hat der Angeklagte nicht, wie es nach der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft in Verbindung mit § 7 der ASAO 523 seine Pflicht gewesen wäre, zur Abnahme der Arbeitsschutzinspektion gemeldet. Auch der Angeklagte L. hätte nach seiner Ausbildung seine Funktion ordnungsgemäß erfüllen können. Er hat das Schlosserhandwerk erlernt und war überwiegend in diesem Beruf tätig. 1953 begann er als Reparaturschlosser im VEB Flanschenwerk, qualifizierte sich und wurde dann Lehrausbilder. Infolge struktureller Veränderungen entfiel diese Funktion, und er wurde 1956 Sicherheitsbeauftragter des Betriebes. In dieser Eigenschaft besuchte er einen Qualifizierungslehrgang. Die Ursachen für sein Versagen liegen darin, daß er es unterlassen hat, sich systematisch weiterzubilden. In seiner Arbeit hat er sich verzettelt und es unterlassen, die zu seiner Unterstützung im Betrieb gebildeten Organe, wie Arbeitsschutzkommission, Kollektiv für technische Sicherheit, sowie die Werktätigen selbst in seine Arbeit einzubeziehen. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus den Geständnissen der Angeklagten, aus den Gutachten und Aussagen der Sachverständigen H., K. und S. und Vernehmungen der Zeugen P., R., M., En., H., Hu., A. und J. sowie der gemäß § 207 Abs. 1 Ziff. 1 StPO verlesenen Aussage des Zeugen W. III Alle Angeklagten kannten die Grundsätze der Arbeitsschutzgesetzgebung in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie wußten, daß im Gesetz der Arbeit sowie in der Verordnung zum Schutz der Arbeitskraft die grundlegende Verantwortlichkeit der leitenden Wirtschaftsfunktionäre für das Leben und die Gesundheit der Werktätigen festgelegt ist und daß für jede Betriebsanlage im Rahmen des § 49 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft eine besondere Arbeitsschutzanordnung zu erlassen ist. Einige solcher Arbeitsschutzanordnungen waren bei den Angeklagten auch vorhanden. Indem sie darauf vertrauten, daß die Kohlenstaubanlage „gut bedient“ würde, unterließen sie es, jeder Angeklagte auf seine Weise, fahrlässig, die ihnen obliegenden Pflichten, die sich aus den Arbeitsschutzanordnungen für sie ergaben, wahrzunehmen. Die Angeklagten haben mithin fahrlässig gegen § 2 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft verstoßen. 763;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 763 (NJ DDR 1959, S. 763) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 763 (NJ DDR 1959, S. 763)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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