Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 762

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 762 (NJ DDR 1959, S. 762); von den für seinen Betrieb in Frage kommenden Arbeitsschutzbestimmungen Kenntnis verschaffen, eine laufende Instruktion der von ihm beauftragten verantwortlichen Aufsichtspersonen durchführen und dafür sorgen, daß den Beschäftigten laufend eingehende Instruktionen erteilt wurden, die gewährleisteten, daß sie gesundheitlich keinen Schaden erlitten. Obwohl dem Angeklagten dem Inhalt nach die genannten Verordnungen bekannt waren, hat er es unterlassen, die für die Kohlenstaubanlage gültige ASAO Nr. 523 zu beschaffen, sich mit ihrem Inhalt vertraut zu machen und die darin enthaltenen Vorschriften in der Praxis zu beachten. Den von ihm mit der Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb beauftragten verantwortlichen Aufsichtspersonen, den Angeklagten E. und L., wie dem speziell für die Kohlenstaubanlage verantwortlichen Abteilungsleiter A. und dem Meister H. hat er, weil er nicht im Besitz dieser wichtigen ASAO war, keine konkreten Instruktionen gegeben. Er hat nicht dafür gesorgt, daß vom Angeklagten L. im Zusammenwirken mit der Sicherheitsinspektion eine der ASAO Nr. 523 entsprechende Bedienungs- und Sicherheitsvorschrift erlassen und daß die gesamte Anlage ständig auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht und überprüft wurde. In allen die Kohlenstaubanlage betreffenden Fragen hat er sich auf den Schlosser W. verlassen, weil nach seiner Meinung immer alles gut gegangen war. Da der Angeklagte Sch. auch keine Kenntnis davon hatte, daß die Arbeitsschutzbelehrung der Arbeiter im Betrieb völlig formal durchgeführt wurde, hat er auch nicht dafür gesorgt, daß die Arbeiter eingehend über die Gefahren der in der Werkhalle aufgestellten Kohlenstaubanlage und darüber aufgeklärt wurden, wie diesen gemäß ASAO Nr. 523 begegnet werden mußte. Selbst die Überfüllung eines Bunkers im Oktober 1958 war dem Angeklagten nicht Veranlassung, dieser Anlage mehr Bedeutung beizumessen. Im Gegenteil, er kritisierte sogar, daß Feueralarm gegeben worden war, und riet dem Sicherheitsinspektor, dem Angeklagten L., keine Meldung an die Arbeitsschutzinspektion B. zu machen. , Der Angeklagte besaß alle Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten. Er hat eine systematische Ausbildung für seinen Beruf genossen. So besuchte er nach Beendigung seiner Kraftfahrzeugschlosserlehre von 1942 bis 1943 die Ingenieurschule. Nach Beendigung der Dienstzeit bei der faschistischen Wehrmacht entwickelte er sich zum technischen Zeichner im VEB Hammerwerke und Gesenkschmiede in L. und dann zum TAN-Sachbearbeiter. Er wurde 1952 Betriebsassistent und planmäßig auf eine verantwortungsvollere Funktion vorbereitet. Da er sich gut entwickelte, wurde er 1954 Betriebsleiter im Preß- und Schmiedewerk des gleichen Betriebes. Nach Bewährung in dieser Funktion wurde er 1957 Werkleiter des VEB Flanschenwerk „Auf Friedenswacht“. Während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter erwarb er den Befähigungsnachweis für den Arbeitsschutz. Sowohl in seiner früheren Tätigkeit wie auch bei seiner Arbeit in B. hat er auch gute Arbeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes geleistet. So hat er z. B. in B. durch Zusammenarbeit mit den Ärzten eine Senkung der Unfallziffer erreicht. Die Ursache für sein Versagen im vorliegenden Falle beruht darauf, daß er ungenügend auf die Schwerpunkte in seiner Tätigkeit achtete und sich bei der Durchführung dieser Aufgaben zuwenig auf das Kollektiv der Werktätigen stützte. Auch von der WB bekam er als junger Werkleiter keine genügende Unterstützung. Indem der Angeklagte Sch. die ihm als Werkleiter obliegende Pflicht verletzt hat, die ASAO Nr. 523 zu beschaffen und dafür zu sorgen, daß deren Forderungen von den Verantwortlichen erfüllt werden, hat er dazu beigetragen, daß Kohlenstaub in die Werkhalle eindrang, verpuffte und dadurch das Leben und die Gesundheit der Arbeiter verletzt wurden. Der Angeklagte E. gehörte als Hauptmechaniker gemäß § 2 Abs. 2 der ASchVO zu den vom Betriebsleiter mit der Leitung und Aufsicht der Produktion und Produktionseinrichtungen beauftragten Personen. Er trug in seinem Bereich die persönliche Verantwortung für das-Leben und die Gesundheit der Arbeiter und Angestellten. Ihm unterstand der gesamte Bereich der Hauptmechanik, deren spezielle Aufgabe darin bestand, dafür zu sorgen, daß sich die Produktionsmittel in einem Zustand befanden, der eine zweckmäßige Ausnutzung gestattete und eine maximale Arbeitssicherheit aller Beschäftigten gewährleistete. Er war der Vorgesetzte des Abteilungsleiters A., des Meisters H. und des mit der Bedienung der Kohlenstaubanlage betrauten Schlossers W. Obwohl zu seinem Arbeitsbereich gehörig, kümmerte sich der Angeklagte E. nicht um die Kohlenstaubanlage. Ihm war bekannt, daß es sich um eine Anlage handelte, die besondere Gefahren in sich barg und die generalreparaturbedürftig war. Trotzdem überließ er den mit der Bedienung der Anlage beauftragten Schlosser W. sich selbst. Er unterließ es pflichtwidrig, für die Herbeischaffung der für Kohlenstaubanlagen gültigen ASAO Nr. 523 zu sorgen, obwohl er im Jahre 1954 an einer Überprüfung der Anlage durch die Arbeitsschutzinspektion B. teilgenommen und von dem Uberprüfungsprotokoll Kenntnis hatte, in welchem u. a. auf die Einhaltung der ASAO Nr. 523 hingewiesen worden war. Folglich ließ er sie bei seiner Arbeit völlig außer acht und erkannte nicht die Notwendigkeit, die auf den Bunkerdeckeln vorhandenen Explosionsöffnungen an Stelle von Berstfolien mit festen Platten zu verschließen. Insofern war auch sein Verhalten ursächlich dafür, daß durch den vorschriftswidrigen Verschluß auf dem Deckel des Unfallbunkers Kohlenstaub in die Werkhalle eindrang, verpuffte und dadurch vier Arbeiter getötet und ebenso viele körperlich verletzt wurden. Der Angeklagte unterließ es ferner, für die konkreten' Belehrungen der Arbeiter über die mit der Arbeit der Kohlenstaubanlage verbundenen Gefahren durch A. und H. Sorge zu tragen. Dadurch konnte es geschehen, daß W. überhaupt nicht belehrt und mit dem Bemerken, daß er ja über Arbeitsschutz Bescheid wisse, aufgefordert wurde, sich in die Liste einzutragen, und infolge-, dessen die sich aus dem vorschriftswidrigen Zustand der Kohlenstaubanlage ergebende permanente Gefahr nicht erkannte. Der Angeklagte E. hat weiter die Arbeitsschutzbestimmungen dadurch verletzt, daß er nicht für die Verwirklichung der ihm bekannten Auflagen der Arbeitsschutzinspektion, die im Juli 1954 erteilt wurden, sorgte. Selbst als er im Jahre 1956 vom ausscheidenden technischen Assistenten R. durch die Übergabe der gesamten Unterlagen über die Kohlenstaubanlage, bei denen sich auch die Auflage vom Jahre 1954 befand, diesen Vorgang wiederum zu Gesicht bekam, unterließ er die Überprüfung des Erfüllungsstandes und legte ihn unbeachtet beiseite. Der Angeklagte E. hat auch nicht, wie es als Hauptmechaniker seine Pflicht war, dafür gesorgt, daß gemeinsam mit der Sicherheitsinspektion und der Werkleitung eine exakte Bedienungsvorschrift für die Kohlenstaubanlage ausgearbeitet und von der Betriebsabteilung Hauptmechanik ihr technischer Zustand laufend kontrolliert wurde. Hätte ör unter Beachtung der ASAO Nr. 523 für eine laufende Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Anlage gesorgt, dann wäre der fehlerhafte Verschluß auf dem Unfall- sowie einigen anderen Bunkern entdeckt und durch Abänderung der Unfall verhindert worden. Der Angeklagte E. hat aber nicht nur diese seine Pflicht zur technischen Kontrolle nicht erfüllt, er hat auch die ihm obliegende Anleitung und Kontrolle des mit der Bedienung der Anlage beauftragten W. und die Gewährleistung seiner laufenden eingehenden Belehrung vernachlässigt. Er hat ferner nicht dafür gesorgt, daß ein konkreter Plan zur Reinigung der Werkstätten von Kohlenstaub der Werkleitung zur Beschlußfassung vorgelegt wurde. Der Kohlenstaubaustritt im Oktober 1958 war auch für den Angeklagten E. nicht Veranlassung, die Ursachen zu erforschen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Er duldete, daß die Schadenstelle mit Putzlappen verstopft wurde. Die Säumigkeit des Angeklagten E. führte auch dazu, daß weder der Abteilungsleiter A. noch der Meister H. ihre Kontrollpflichten gegenüber W. ausübten, so daß dieser es schließlich nicht mehr für nötig hielt, an der ohnehin nur formalen Arbeitsschutzbelehrung teilzunehmen. 762;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 762 (NJ DDR 1959, S. 762) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 762 (NJ DDR 1959, S. 762)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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