Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 749 (NJ DDR 1959, S. 749);  des Gerichts durch die Einführung des Offizialverfahrens gegenüber dem allgemeinen Zivilprozeß wesentlich erweitert wird. Dieser Pflicht ist aber weder das Kreisgericht noch das Bezirksgericht gerecht geworden. Beide Gerichte sind erkennbar davon ausgegangen, daß die Erklärungen des Klägers über den Verkauf des Fernsehgeräts und des Motorrads der Wahrheit entsprechen, obwohl diese Behauptungen von der Verklagten mehrfach bestritten worden sind. Darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen diese Gegenstände veräußert worden sind, hätte, da sie einen erheblichen Wert darstellen, Beweis erhoben werden müssen. Besonders beachtlich und zur umfassenden Aufklärung geradezu zwingend war die Tatsache, daß es sich um Anschaffungen beider Ehegatten während der Ehe handelte. Der Wert dieser Gegenstände mußte also bei der Auseinandersetzung der Ehegatten über den Hausrat mit berücksichtigt werden. Allerdings hätte er außer Betracht zu bleiben, soweit der Verkaufserlös für den gemeinsamen Unterhalt der Familie oder für sonstige in ihrem Interesse notwendige Anschaffungen verwendet wurde. Dabei wäre aber weiter beachtlich gewesen, welche Einkommensbeträge dem Kläger nach seiner Trennung von der Verklagten für den Unterhalt der Familie und für sich selbst zur Verfügung gestanden haben. Es ist nämlich nicht vertretbar und müßte jedenfalls bei der Häusratsausein-andersetzung mit berücksichtigt werden, wenn ein Ehegatte vor der Auseinandersetzung gemeinsam erworbene Hausratsgegenstände veräußert, um dadurch seinen durch den vom gesellschaftlichen Standpunkt aus zu verwerfenden Weggang von der Familie bedingten erhöhten Bedürfnissen gerecht zu werden. Nur wenn diese Veräußerungen und die Verfügung über den Erlös in beiderseitigem Einverständnis erfolgt sein sollten, müßte der erzielte Erlös bei der Auseinandersetzung außer Betradit bleiben. Im übrigen erforderte im vorliegenden Fall der Umstand, daß die Verklagte die drei ehelichen Kinder zu betreuen hat, ohnehin, daß das Gericht der Hausratsteilung eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwandte. Wenn auch der Kläger monatlich 35 DM Unterhalt für jedes Kind zu zahlen hat, so verbleibt doch bei der sorgeberechtigten Mutter die größere Last der Erziehung und Versorgung der heranwachsenden Kinder. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Verklagte in den nächsten Jahren überhaupt in der Lage sein wird, größere Anschaffungen im Haushalt zu machen. Die Gerichte hätten deshalb unter Beachtung dieser Umstände auch prüfen müssen, ob der Verklagten und den Kindern gerechterweise zuzumuten ist, auf alle dem Kläger zuerkannten Gegenstände zu verzichten. Durch die für die Zukunft festgelegte Unterhaltspflicht des Klägers seinen Kindern gegenüber wird nämlich nicht ausgeschlossen, daß dieser auch verpflichtet bleibt, den Kindern die Trennung insoweit zu erleichtern, daß ihnen zumindest wohnlich keine größeren Nachteile gegenüber früher erwachsen. Insoweit müßten vom Kläger im Hausratsverfahren gegebenenfalls Leistungen verlangt werden, die, wie bereits erwähnt, über seine künftige durch Geldzahlungen zu erfüllende Unterhaltspflicht hinausgehen. Diese Erwägungen hätte das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung zumindest in Betradit ziehen und den Sachverhalt auch insoweit aufklären müssen. §§ 1933, 2077 Abs. 1 Satz 2, 2268 Abs. 1 BGB. Das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht des Ehegatten fällt nur bei Scheidung der Ehe vor dem Tode des Erblassers weg, nicht schon, wenn dieser Scheidungsklage erhoben hatte. §§ 1933 und 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht mehr geltendes Recht auch nicht in der Art, daß das in ihnen enthaltene Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wäre , sondern ersatzlos Wegfällen. OG, Urt. vom 3. Juli 1959 - 2 Zz 20/59. Der Kläger ist der Sohn des am 28. März 1956 verstorbenen Rentners F. P. aus dessen erster Ehe, die Verklagte ist die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Die Eheleute haben am 1. Juni 1952 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, mit der weiteren Anordnung, daß nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die drei Kinder beider Ehegatten aus ihren früheren Ehen den Nachlaß zu gleichen Teilen erben sollen. Der Kläger hat zunächst behauptet, das Testament sei unecht. Außerdem hat er vorgebracht, es sei auch im Fall seiner Echtheit unwirksam, da der Erblasser Klage auf Scheidung erhoben habe und im Fall der Scheidung die Verklagte als schuldig anzusehen gewesen wäre. Er hat beantragt, 1. festzustellen, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute F. und M. P. vom 1. Juni 1952 unecht ist, 2. festzustellen, daß der Kläger und seine Schwester Frau E. B. geh. P. gesetzliche Erben nach dem am 28. März 1956 verstorbenen F. P. je zur Hälfte sind, 3. die Verklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Umfang und Verbleib der in ihrem Besitz befindlichen oder befindlich gewesenen Nachlaßgegenstände und die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände aus dem Nachlaß des F. P. an den Kläger und dessen Schwester herauszugeben. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Kriminaltechnischen Instituts der Deutschen Volkspolizei vom 4. Oktober 1956, das das Testament als echt erklärt worauf der Kläger Rücknahme des Klagantrags zu 1. erklärte, die infolge Widerspruchs der Verklagten nicht wirksam wurde , die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom 15. November 1956 ausgeführt: Nach dem Ergebnis des Schriftgutachtens sei die Verklagte Erbin des F. P Die auf § 2077 BGB gestützten Ausführungen über die Unwirksamkeit des Testamentes hätten nur Gegenstand einer Klagänderung sein können; der Kläger habe aber trotz Befragens die Klage nicht geändert. Gegen dieses Urteü hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt: Die Darlegungen des Kreisgerichts über die Notwendigkeit einer Klagänderung seien rechtsirrig; er habe vielmehr lediglich unter Aufrechterhaltung seines Klagantrags den Klagegrund geändert. Das sei keine Klagänderung. In der Sache weise er darauf hin, daß es nunmehr nach Wegfall des Verschuldensprinzips im Eheverfahren bei Anwendung der §§ 2077 und 2268 BGB nur darauf ankomme, ob der Verstorbene Klage auf Scheidung der Ehe erhoben habe und ob er hierzu berechtigt gewesen sei. Die Berechtigung liege vor, wenn die Ehe völlig zerrüttet gewesen sei. Das sei aber hier der Fall gewesen. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute P. vom 1. Juni 1952 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, daß der Kläger und seine Schwester, Frau E. B. geb. P„ wohnhaft in B., gesetzliche Erben nach dem am 28. März 1956 verstorbenen F. P. je zur Hälfte sind. 3. Die Verklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang und Verbleib der aus dem Nachlaß von F. P. in ihrem Besitz befindlich gewesenen Gegenstände. 4. Die Verklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände aus dem Nachlaß nach F. P. an a) den Kläger, b) dessen Schwester E. B. herauszugeben. Die Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat ausgeführt: Zunächst liege kein Feststellungsinteresse vor. Außerdem seien die Ausführungen des Klägers über die Auslegung des § 2077 BGB unrichtig. Die Vorschrift des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB sei in vollem Umfang gegenstandslos geworden. Man könne sie also nicht etwa durch Berücksichtigung des Zerrüttungsprinzips ersetzen. Komme es aber doch hierauf an, so könne jedenfalls, ein Testament nicht dann unwirksam sein, wenn die Zerrüttung der Ehe durch Verschulden des Klägers eingetreten sei. Sie müsse bestreiten, daß durch ihr Verhalten die Ehe zerrüttet worden sei. Das Bezirksgericht hat das den Parteien je am' 12. Dezember 1958 zugestellte, den Berufungsanträgen zu 1. und 3. stattgebende Teilurteil folgenden Inhalts erlassen: 1. Es wird festgestellt, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute P. vom 1. Juni 1952 unwirksam ist. 2. Die Verklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang und Verbleib der aus dem Nachlaß von F. P. in ihrem Besitz befindlich gewesenen Gegenstände. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil Vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Auffassung, Abs. 1 Satz 2 des § 2077 BGB sei in vollem Umfang weggefallen. 749;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat, sind die dazu notwendigen Oberprüfungsmaßnahnen und gegebenenfalls weitere Zuführungen bereits nicht mehr auf die Regelungen des sondern auf die Bestimmungen dos zu Stützen.

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