Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 747 (NJ DDR 1959, S. 747); weiteren Zwang nicht gegeben ist. In diesen Fällen widerspricht die Anwendung des § 3 StEG dem Inhalt und Zweck der neuen, sozialistischen Strafart des öffentlichen Tadels; sie kann keine erzieherische Wirkung ausüben und trägt nur formalen Charakter. Das trifft für das Urteil des Kredsgerichts in vollem Umfange zu. Das Kreisgericht ist auf der Grundlage der, von ihm sowohl zu den Straftaten als auch zur Person des Angeklagten getroffenen Tatsachenfeststellungen bei der Bewertung des vom Angeklagten begangenen Hausfriedensbruchs und Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung zunächst richtig davon ausgegangen, daß der Strafzweck bei diesem Angeklagten nur durch eine von ihm zu verbüßende Freiheitsstrafe zu erreichen ist. Im krassen Widerspruch hierzu steht jedoch der Strafausspruch hinsichtlich des vom Angeklagten weiter begangenen unbefugten Gebrauchs eines Mopeds, der nur dadurch erklärt werden kann, daß das Kreisgericht insoweit unter Außerachtlassung der für die Anwendung des öffentlichen Tadels maßgebenden Kriterien eine zu dem übrigen strafbaren und sonstigen gesellschaftlichen Verhalten des Angeklagten völlig isolierte Bewertung vorgenommen hat. Läßt schon die Tatsache, daß der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit drei strafbare Handlungen begangen hat, erkennen, daß er, sich rücksichtslos über die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens hinwegsetzt, so ergibt sich aus seinem gesamten übrigen Verhalten, insbesondere aus seiner überaus mangelhaften Arbeitsmoral, seiner Neigung zu alkoholischen Exzessen und seiner völligen Desinteressiertheit am gesellschaftlichen Leben, daß die in allen seinen Straftaten zum Ausdruck kommende Disziplinlosigkeit und Mißachtung der gesellschaftlichen Belange noch so tief in seinem Denken verwurzelt ist, daß die Möglichkeit der gesellschaftlichen Erziehbarkeit des Angeklagten durch* eine öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens verneint werden muß. Anmerkung: Durch das vorstehende Urteil ist die Entscheidung des Kreisgerichts Rügen vom 1. Juni 1959 3 S 167 a/59 , die wir mit kritischer Anmerkung von H egner in NJ 1959 S. 609 veröffentlichten, kassiert worden. Die Redaktion VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957); Bekanntmachung der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Steinkohlenbergbau vom 15. Juli 1952 StBV (GBl. S. 651); § 1 StEG. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei x einer fahrlässigen Tötung, die durch bewußte Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften herbeigeführt wurde. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 30. April 1959 6 BSB 162/59. Der 30jährige Angeklagte wurde durch Urteil des Kreisgerichts Z. zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Bewährungszeit von drei Jahren festgelegt. Das kreisgerichtliche Urteil stützt sich im wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte erhielt auf Veranlassung der Werkleitung des VEB M. vom Zeugen T. den Auftrag, in der Frühschicht am Blindschacht 29 und 71 Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der Angeklagte wurde als verantwortlicher Vermessungssteiger des eingesetzten Meßtrupps bestimmt. Diesem Meßtrupp gehörten neben ihm der Zeuge F., der Verunglückte U. und der Zeuge G. an. Am Tage vor der Vermessung wurde der Angeklagte vom Zeugen T. mit den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen vertraut gemacht. Nachdem die im Blindschacht 29 vorgesehenen Arbeiten beendet waren, begaben sich die Vorgenannten zum Blindschacht 71. Dort sollten zunächst die üblichen Vermessungsarbeiten' und anschließend die Schachttiefen-messung durchgeführt werden. Der Angeklagte, F. und der später getötete U. fuhren in Erledigung dieser Arbeiten, ohne daß sie angeseilt waten, auf dem Dach des Gestelles von der Abwettersohle zum Füllort. U. oblag dabei die Aufgabe, das Schachtzugsignal zu bedienen. Da der Schacht über 100 m Teufe aufwies, das Meßband jedoch nur eine Länge von 50 m hatte, machten sich drei Anhängepunkte erforderlich. Als die Beteiligten bis zum Füllort gelangt waren, war noch ein Arbeitsgang, nämlich das Abhängen des Meßbandes vom letzten Teufnagel, auszuführen. Die- ser letzte Teufnagel befand sich in einer Höhe von etwa 10 bis 12 m oberhalb der Füllortsohle. Die einzelnen Arbeiten und auch der zu beobachtende Zyklus waren vorher mit dem Maschinisten G. abgesprochen worden. Um den auf dem Gestell befindlichen drei Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zum Füllort abstei-gen zu können, setzte G. dieses Gestell so auf, daß dessen Boden etwa 1 m unterhalb der Füllortsohle zu stehen kam. Der Angeklagte und F. verließen zwischenzeitlich das Dach des Gestelles. Nur U. war auf dem Dach verblieben. Der Angeklagte benachrichtigte U. davon, daß die Signaleinrichtung auf Verständigung eingestellt war. U. riet ihm, es dabei zu belassen. Er werde dem Angeklagten beim Aufholen in entsprechender Höhe ein „Halt“ zurufen. Damit war der Angeklagte einverstanden. Der Angeklagte gab nunmehr das Verständigungssignal „aufholen“. Es war ’beabsichtigt, das Gestell bis zur Höhe des unteren Teufnagels aufzuholen. U. sollte dort das Meßband aushängen. Nachdem sich das Gestell in Bewegung gesetzt hatte, wickelte U. das Meßband auf; kurz vor Erreichen der Höhe des unteren Teufnagels rief er dem Angeklagten das vereinbarte „Halt“ zu. Der Angeklagte gab dieses Signal sofort mittels Haltschlag zur Hängebank. Der Maschinist hörte dieses Signal aber nicht. Er holte weiter auf. Als dann das Meßband herunterfiel, bediente der Angeklagte sofort das Notsignal. Nahezu im gleichen Augenblick stürzte aber U. etwa 25 bis 30 m in den Schacht. Er wurde etwa 4*/2 m unterhalb der Füllortsohle im Schachtsumpf liegend. aufgefunden. An den Folgen dieses Sturzes ist U. verstorben. Das Kreisgericht hat im Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige Tötung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 und der Bekanntmachung der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Steinkohlenbergbau vom 15. Juli 1952 erblickt. Es hat festgestellt, daß der Antrag des Staatsanwalts, auf eine unbedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu erkennen, den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit verkenne. Angriffe gegen das Leben seien sehr schwerwiegend; das sei auch bei fahrlässig begangenen Delikten herauszustellen. In Abweichung vom Antrag des Staatsanwalts sei deshalb auf neun Monate Gefängnis erkannt wbrden. Trotz des hohen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit sei aber auf Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine bedingte Verurteilung angebracht. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Stadtkreises Protest erhoben, mit dem unrichtige Strafzumessung gerügt wird. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen; Der Senat hatte sich im Protestverfahren lediglich mit der Frage zu beschäftigen, ob das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch richtig ist. Der Sachverhalt selbst ist rechtskräftig festgestellt. Da die Gründe, die das Kreisgericht bewogen haben, auf eine bedingte Verurteilung zu erkennen, hauptsächlich vom Persönlichkeitsbild des Angeklagten abgeleitet sind, hat der Senat eine eigene Beweisaufnahme im Sinne des § 289 Abs. 4 StPO durchgeführt. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Kreisgerichts hat sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat ergeben, daß es sich beim Angeklagten um einen sehr befähigten Steiger handelt. Alle Arbeiten hat er in der Vergangenheit gut erledigt. Auch gesellschaftlich ist der Angeklagte immer positiv in Erscheinung getreten. Es gab nur dahingehende Stimmen, daß es sehr bedauert werde, daß gerade dem Angeklagten ein solches Mißgeschick begegnen mußte. Weiterhin hat der Angeklagte auch vor dem Senat nicht im geringsten versucht, seine Verhaltensweise zu beschönigen. Trotz allem hat aber das Kreisgericht dieses sehr positive Persönlichkeitsbild, das naturgemäß Auswirkungen auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit hat, überbewertet. Die Person des Täters darf niicht isoliert betrachtet werden. Es sind auch die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, zu berücksichtigen. Unbestritten war der Angeklagte für jene Arbeitsvorgänge verantwortlich. Er war, abgesehen davon, daß ihm die einschlägigen Bestimmungen ohnehin bekannt waren, am Tage vor Aufnahme der Arbeiten nochmals eingehend darüber belehrt worden. 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 747 (NJ DDR 1959, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 747 (NJ DDR 1959, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Organe des. dl., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - sowie die Ausführungen unter, zur Anwendung des StG als Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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