Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 746 (NJ DDR 1959, S. 746);  kann man nicht davon sprechen, daß die Klägerin die Ehe als ein Versorgungsinstitut betrachte. Die vom Bezirksgericht gegebene Begründung kann nach alledem nicht befriedigen, und sie entspricht auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber können auch nicht die an sich grundsätzlich richtigen Ausführungen hinwegtäuschen, da sie eben ins Leere gehen. Gleichwohl halte ich das Ergebnis nicht für unzutreffend. Offensichtlich hat doch das Bezirksgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß eine weitere Unterhaltszahlung des Verklagten an die nur zu etwa 30 Prozent erwerbsgeminderte und im Zeitpunkt der Scheidung 39jährige Klägerin den Grundsätzen der EheVO nicht mehr entspricht (§ 18 EheVO). Dann hätte es aber anstelle der mißglückten Gesetzesinterpretation besser klar aussprechen sollen, daß eine weitere Unterhaltszahlung nach § 18 EheVO wegfällt. Es hätte dann allerdings gemäß § 139 ZPO den Verklagten auf die Möglichkeit der Erhebung der Widerklage hinweisen. müssen. Der Verklagte hatte im übrigen auch im Verfahren schon vorgetragen, daß nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine völlige Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung gegeben seien. Mit dieser entscheidenden und vorrangig zu prüfenden Frage hat sich aber das Bezirksgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. HORST HETZAR, Richter am Obersten Gericht jg Zahlet* aus den* Siebeujahrplau, SU die n*au wisset* t+tufo! Von 1959 bis 1965 sind folgende grundlegende == volkswirtschaftliche Aufgaben zu lösen: 1. Die industrielle Bruttoproduktion soll bis 1965 gegenüber 1958 auf 188 Prozent ansteigen und da-mit 1965 eine Gesamthöhe von mehr als 110 Md. DM = erreichen. Die Arbeitsproduktivität in der volkseige-=j nen Industrie ist in den nächsten sieben Jahren auf 185 Prozent zu erhöhen. 2. Zur Entwicklung der Volkswirtschaft sind 142 Md. DM zu investieren: davon sind für die Industrie rund 60 Md. DM, für das Verkehrswesen 14 Md. DM, für die Entwicklung der Landwirtschaft 14 Md. DM und für das große Programm des Wohnungs- und Städtebaus und der damit verbundenenr gesellschaftlichen und kommunalen Baumaßnahmen rund 30 Md. DM vorzusehen. Im Zeitraum des Siebenjahrplans sind insgesamt j= 772 000 Wohnungen zu errichten. HÜ 3. Durch die schnelle Erhöhung der Produktion Ü= und die maximale Senkung der Selbstkosten in allen §g Zweigen der Volkswirtschaft soll das Volkseinkommen von 63 Md. DM im Jahre 1958 auf etwa 100 Md. DM == im Jahre 1965 ansteigen. Rechtsprechung Strafrecht §§ 3, 5 Abs. 2 StEG; § 1 VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. I S. 496). Die Voraussetzungen für den Ausspruch eines öffentlichen Tadels liegen nicht vor, wenn gegen den Täter wegen weiterer von ihm begangener Straftaten unbedingte Gefängnisstrafen ausgesprochen werden müssen. OG, Urt. vom 25. September 1959 3 Zst V 14/59. Dem Urteil des Kreisgerichts liegen im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Der 25 Jahre alte Angeklagte Sohn eines Arbeiters hat nach seiner Schulentlassung, die aus der 4. Klasse der Grundschule erfolgte, keinen Beruf erlernt. Er arbeitete vorwiegend in der Landwirtschaft, wechselte jedoch häufig seine Arbeitsstelle und zeigte eine schlechte Arbeitsmoral. Nachdem er zunächst bei verschiedenen Bauern sowie bei einem VEB Bauunion und einer MTS gearbeitet hatte, dann in die Reihen der Grenzpolizei' eingetreten, dort aber nach einem Jahr auf eigenen Wunsch wieder entlassen worden war, arbeitete er anschließend bei einer MTS als Traktorist und danach wieder bei verschiedenen Bauern sowie bei einer LPG und zuletzt in einer Mechanikerwerkstatt. Er war oft tagelang betrunken und versäumte seine Arbeit. In seiner Gemeinde ist er nicht gut beleumdet. In gesellschaftspolitischer Hinsicht verhält er sich desinteressiert. Am 31. Januar 1959, mittags gegen 12 Uhr, hielt sich der Angeklagte im Essenraum der LPG in G. auf, in dem die Köchin der LPG den Mittagstisch decken wollte. Er befand sich in stark angetrunkenem Zustand und benahm sich ungehörig. Die Köchin beschwerte sich deshalb beim Vorsitzenden der LPG, der daraufhin in den Essenraum kam und den auf einem Tisch sitzenden Angeklagten mehrmals zum Verlassen des Raumes aufforderte. Der Angeklagte ließ diese Aufforderungen unbeachtet und blieb auf dem Tisch sitzen. Daraufhin benachrichtigte der LPG-Vor-sitzende die Volkspolizei, die jedoch aus dienstlichen Gründen nicht erscheinen konnte. Erst einige Zeit danach entfernte sich der Angeklagte. Am 15. Februar 1959 befand sich der Angeklagte zusammen mit Gerhard H. in D., um einer Siedlerin beim Dungaufladen zu helfen. Die Arbeit konnte jedoch wegen Fehlens eines Gespannes nicht ausgeführt werden. Beide kamen überein, sich alkoholische Getränke zu beschaffen. Der Angeklagte fuhr deshalb mit dem Moped des H. nach S. und holte eine große Flasche Schnaps. Nachdem der Schnaps vom Angeklagten, H. und dem Schwiegersohn der Siedlerin getrunken worden war, wurden von H. weitere alkoholische Getränke, und zwar Schnaps (zwei kleine Flaschen) und Bier (4 Flaschen) besorgt und von den drei Beteiligten verzehrt, die danach stark angetrunken waren. In diesem Zustand fuhr der Angeklagte mit dem Moped des H. nochmals nach S. Er beabsichtigte zunächst, dort eine weitere Flasche Schnaps zu kaufen, unterließ dies jedoch und fuhr mit dem Moped weiter nadi dem von D. etwa 10 bis 12 km entfernten G. Dabei benutzte er die Chaussee von D. bis S. und einen Teil der St. Chaussee. Am nächsten Tag, dem 16. Februar 1959, fuhr er ohne Erlaubnis des H. mit dessen Moped zu Verwandten nach F. Bei seiner Rückkehr am Abend desselben Tages konnte er gestellt werden. Das Moped wurde ihm abgenommen. Wegen dieses festgestellten Verhaltens hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) und wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges (§ 1 der Verordnung über unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen) zu einem öffentlichen Tadel verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils im Strafausspruch beantragt, und zwar insoweit, als das Kreisgericht wegen des Verstoßes gegen die Verordnung über unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen einen öffentlichen Tadel ausgesprochen hat. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat bereits in seinen Entscheidungen vom 21. März und 1. Juli 1958 3 Zst III 16/58, 2 Zst II 34/58 (NJ 1958 S. 391, 573) darauf hingewiesen, daß der Ausspruch eines öffentlichen Tadels nur unter grundsätzlicher Beachtung der sowohl in § 1 als auch in §§ 3 und 5 Abs. 2 StEG angeführten Voraussetzungen erfolgen kann. Danach darf die Tat nach ihrer Art und Schwere nur in geringem Maße gesellschaftgefährlich sein; außerdem muß das gesamte bisherige Verhalten des Täters die Feststeliung zulassen, daß er über genügend eigene gesellschaftliche, politische, moralische und charakterliche Qualitäten verfügt, auf deren Grundlage die durch einen öffentlichen Tadel zum Ausdruck kommende öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens wirksam werden kann. Dem Kassationsantrag ist beizupflichten, daß diese Voraussetzungen für den Ausspruch eines öffentlichen Tadels nicht vorliegen, wenn wie im vorliegenden Fall gegen den Täter wegen weiterer von ihm begangener Straftaten unbedingte Gefängnisstrafen ausgesprochen werden müssen. Aus der Tatsache, daß der Täter weitere strafbare Handlungen begangen hat, und dem Erfordernis, deswegen auf unbedingte Gefängnisstrafen zu erkennen, ergibt sich, daß die Möglichkeit der gesellschaftlichen Erziehbarkeit des Täters ohne 746;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 746 (NJ DDR 1959, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 746 (NJ DDR 1959, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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