Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 732 (NJ DDR 1959, S. 732); ! das erstinstanzliche Verfahren, regelt im dritten Teil die Rechtsmittel, die Wiederaufnahme und die Kassation und zeichnet sich dadurch aus, daß der vierte Teil nur wenige besondere Verfahren kennt, die Ehe- und Statussachen, das Sorgerechtsverfahren, das Entmün-digungs- und das Zahlungsauftragsverfahren (Mahnverfahren). Der fünfte Teil enthält im wesentlichen Abgrenzungsbestimmungen und weist auf Sonderregelungen für Todeserklärungssachen, Enteignungs-Entschädi-giungsverfalhren, Urkiundenersetzungen, Wechselwer-fahren usw. hin. Die Regelung des Verfahrens erster Instanz Die tschechoslowakische Zivilprozeßordnung ist dadurch beispielgebend, daß sie im § 1 die Aufgaben der Gerichte im Zivilprozeß festlegt und damit eine Vorschrift enthält, die auch im künftigen sowjetischen Zivilprozeßrecht und sicher auch in unserem an der Spitze des Gesetzes stehen soll. Eine beachtliche Eigenheit, die der Prozeßvorbeugung dient, weist das tschechoslowakische Gesetz ferner dadurch auf, daß es die Möglichkeit des Abschlusses gerichtlicher Vergleiche schon vor der Einleitung eines Verfahrens bei jedem beliebigen Volksgericht gewährt (§ 40). Als sozialistischen Gesetzen ist es den Prozeßordnungen der CSR, Bulgariens und Ungarns gemeinsam, daß sie das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit statuieren, dem Gericht umfassende Befugnisse zur Sachaufklärung erteilen und es verpflichten, von Amts wegen zur Sachverhaltsfeststellung tätig zu werden und die Parteien bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte anzuleiten (§§ 7, 59 CSR; Art. 4 Bulgarien; §§ 1, 3 Ungarn). Für den Verlauf des Verfahrens stellt das tschechoslowakische Gesetz (§ 59) in vorbildlicher Weise den Grundsatz auf, daß das Gericht das Verfahren von Amts wegen derart zu führen hat, daß der wahre. Stand der Sache so zweckmäßig und so schnell als möglich festgestellt wird und allen Beteiligten die gleiche Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und zur Äußerung zu gewähren ist. Die Parteien sind nach allen drei Prozeßordnungen zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Saehvortrag und zur lauteren Prozeßführung verpflichtet (§ 60 CSR; Art. 3 Bulgarien; § 5 Ungarn). Das bulgarische Recht sieht vor, daß Parteien oder deren Vertreter, die dieser Verpflichtung zuwiderhandeln, zur Verantwortung gezogen werden, und die ungarischen Gerichte sind berechtigt, in solchen Fällen über unbelehrbare Parteien Geldstrafen zu verhängen. Nach ungarischem und bulgarischem Recht werden die Gerichte nur auf Antrag tätig (§ 2 Ungarn, Art. 2 Bulgarien). Die tschechoslowakischen Gerichte können hingegen bestimmte Verfahren auch von Amts wegen einleiten (§ 41). Die Verfahrenseinleitung von Amts wegen ist z. B. in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Entmündigungssachen möglich und ist im Familiengesetzbuch beim Vorliegen gewisser Ehehindernisse vorgesehen. Anders als im sowjetischen Recht besteht in der CSR, in Bulgarien und Ungarn grundsätzlich eine Bindung der Gerichte an die Anträge der Parteien. Diese Bindung wird indes abgesehen von der möglichen Verfahrenseinleitung von Amts wegen in der CSR und dem Klagerecht bestimmter ungarischer Staatsorgane in Unterhaltssachen (§ 2) dadurch modifiziert, daß in Bulgarien der Vergleichsabschluß der gerichtlichen Genehmigung bedarf (Art. 125), in Ungarn Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich genehmigungsbedürftig sind (§§ 4, 148) und in der CSR darüber hinaus auch die Zurücknahme des Sachantrags nur wirksam ist, wenn ihr das Gericht zustimmt (§§ 73 bis 76). In allen drei Rechten ist es dem Gericht also möglich, in gewissem Umfang den Rahmen des Prozesses zu bestimmen. Genehmigt nämlich das Gericht eine der genannten Parteidispositionen nicht, dann muß weiterverhandelt werden, obwohl eigentlich kein Sachantrag der Partei mehr vorliegt. Eine bedeutende Möglichkeit zur komplexen Lösung gesellschaftlicher Widersprüche geben die Prozeßordnungen der CSR, Bulgariens und Ungarns dadurch, daß sie ein generelles Klagerecht der Staatsanwaltschaft statuieren und bestimmen, daß der Staatsanwalt auch jederzeit in bereits anhängige Verfahren eintreten kann und mit dem Eintritt mit Ausnahme der Verfügungsbefugnis über den Prozeßgegenstand die Rechte einer Prozeßpartei erhält (§ 6 CSR; Art. 2, 27 tf. Bulgarien; § 2 Ungarn). Nach bulgerischem Recht kann der Staatsanwalt überdies in allen Fällen, in denen er es für erforderlich hält, Schlußfolgerungen aus dem Verfahren ziehen und diese bekanntmachen (Art. 27). Von besonderem Interesse ist es auch, daß hier (Art. 118) die Parteien bis zur Beendigung der mündlichen Verhandlung vom Gericht verlangen können, daß es sich über die Existenz oder Nichtexistenz eines für den Prozeßausgang bedeutsamen Rechtsverhältnisses äußert. Eine nicht minder auffallende Regelung enthält das tschechoslowakische Gesetz (§ 70), indem es das Gericht berechtigt, sich zum Zweck der Entscheidung auch ein Urteil über Vorfragen zu bilden, deren Entscheidung einem anderen Gericht oder einem anderen Staatsorgan zusteht. Sehr zweckmäßig ist in allen drei Rechten auch die Behandlung unvollständiger Klagen, Berufungen und sonstiger Anträge geregelt. Unvollständige Eingaben werden mit der Aufforderung zurückgereicht, sie binnen bestimmter Frist zu ergänzen, widrigenfalls sie ohne vorherige Verhandlung zurückgegeben werden. Nach bulgarischem Recht kann in gleicher Weise sogar dann verfahren werden, wenn sich die Unvollständigkeit der Klage erst im Lauf des Verfahrens herausstellt. Wird die Klage bzw. der sonstige Antrag fristgerecht ergänzt, dann gelten sie als von Anfang an mängelfrei und ihre Wirkungen werden auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung zurückbezogen (§ 45 CSR; Art. 100 Bulgarien; § 95 Ungarn). Nach allen drei Gesetzen sind die Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, sich um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu bemühen, wenn die Sache einen Vergleich zuläßt und dieser die Genehmigung des Gerichts finden kann (§ 75 CSR; § 148 Ungarn; Art. 109, 124 Bulgarien). Alle drei Prozeßordnungen enthalten ferner Vorschriften über die Bindung des Gerichts an rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen, die für ein nachfolgendes Zivilverfahren von Bedeutung sind. In der CSR ist festgelegt, daß die Gerichte an rechts-kräftige verurteilende Entscheidungen in Strafsachen (durch Gerichte oder andere Staatsorgane) gebunden sind (§ 92). Freisprechende Urteile binden das, Gericht hingegen nicht, so daß z. B. Ansprüche, denen im strafprozessualen Anschlußverfahren infolge Freispruchs nicht stattgegeben wurde, erneut im Zivilverfahren geltend gemacht werden können. In Ungarn (§ 9) und Bulgarien (Art. 222) sind rechtskräftige Strafurteile insoweit verbindlich, als in ihnen festgestellt wurde, ob eine Straftat vorliegt und ob sie vom Angeklagten begangen worden ist. Die Zustellung der Urteile erfolgt wie überhaupt jede Zustellung von Amts wegen. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte umfaßt in allen drei Ländern grundsätzlich alle zivil-, familien-und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist (§ 3 CSR; Art. 6 Bulgarien; Abschnitt IX GVG Ungarn). Die Einbeziehung der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hat in keinem der Länder zur Einführung besonderer Verfahrensvorschriften geführt. Bei der Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte ist im tschechoslowakischen Recht der Grundsatz, daß der Schwerpunkt der Rechtsprechung bei den Volksgerichten liegt, am konsequentesten verwirklicht. Für alle Zivilsachen sind in der ersten Instanz die Volksgerichte, in der zweiten Instanz die Kreisgerichte (Bezirksgerichte) zuständig (§ 3)12. Ausnahmsweise kann das Oberste Gericht auf Antrag seines Präsidenten oder des Generalstaatsanwalts aus wichtigen Gründen jegliche Sache an sich ziehen oder die Zuständigkeit eines Kreisgerichts (Bezirksgerichts) als erste Instanz 12 vgl. Hundschreiben Nr. 16/57 des Ministeriums der Justiz, Verzeichnis über die „Sachliche und örtliche Zuständigkeit der tschechoslowakischen Gerichte und Staatlichen Notariate“, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz, 1957, Nr. 7, S. 33. 732;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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