Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 731 (NJ DDR 1959, S. 731); der Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik6 auch eine Reform des Zivilprozeßrechts vorbereitet, die indes die Grundprinzipien, auf denen die Zivilprozeßordnung und die Novelle aufbauen, nicht berührt, sondern sich auf Änderungen in Einzelfragen bezieht, besonders auf den Ausbau der gerichtlichen Gestaltungsbefugnis, die dem Gericht durch den Entwurf des Zivilgesetzbuchs eingeräumt wird7 *. Die Publizität des Zivilverfahrens Der Zivilprozeß ist in der CSR, in Bulgarien und in Ungarn nicht so breit angelegt, wie dies für unser neues Zivilverfahrensrecht in Aussicht genommen ists. In keinem der Gesetze findet eine über die grundsätzliche Öffentlichkeit der Verfahren hinausgehende Einbeziehung der Bevölkerung in den Prozeß ihren Ausdruck. Die Heranziehung gesellschaftlicher Organisationen oder breiter Schichten der Werktätigen zum Verfahren und zur Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Nach der Anlage besonders des 'bulgarischen und des ungarischen Gesetzes scheint jedoch an die bei uns geforderte Breitenwirkung der Verfahren nicht gedacht zu sein, zumal die wichtigsten familienrechtlichen Angelegenheiten, die Ehesachen, zur Zuständigkeit der Bezirks- bzw. Komitatsgerichte gehören. Dabei ist für das bulgarische Recht noch hervorzuheben, daß bereits die ursprüngliche Regelung des Güteverfahrens in Ehesachen vor dem Kreisgericht dessen mögliche Publizität erheblich einschränkte, weil in Bulgarien die nach sowjetischem Recht vorgeschriebene Bekanntmachung des beantragten Güteverfahrens in der örtlichen Presse und die darin liegende Mobilisierung der erzieherischen Kräfte der Gesellschaft nicht vorgesehen war9 10 *. Auch über die Beteiligung Dritter ist eine größere Publizität der Verfahren nicht zu erreichen. In keinem der drei Länder ist es möglich, Dritte von Amts wegen zum Verfahren heranzuziehen. Ihre Einbeziehung ist nur im Rahmen der Streitverkündung oder der Intervention möglich (§§ 416 f£. CSR; Art. 174 ff. Bulgarien; §§ 54 ff. Ungarn). In Richtung der Verbreiterung des gerichtlichen Wirkungsradius besonders unter dem Blickwinkel des Schutzes des sozialistischen Eigentums liegt es jedoch, daß im ungarischen (§ 54 Abs. 2) und bulgarischen Recht (Art. 122) vorgeschrieben ist, daß staatliche, gesellschaftliche oder genossenschaftliche Organisationen, deren Interessen durch ein schwebendes Verfahren berührt werden, von der Durchführung des Prozesses zu benachrichtigen sind und ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Intervention zu geben ist. Eine gewisse Möglichkeit zur Überwindung der Enge des gerichtlichen Verfahrens bietet das ungarische Gesetz ferner dadurch, daß es yorschreibt, daß die Verhandlung nicht unbedingt in den Räumen des Gerichts stattzufinden braucht, sondern aus wichtigen Gründen auch außerhalb durchgeführt werden kann (§ 12 b Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, daß sich in keinem der Gesetze die Linie zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Zivilsachen an gesellschaftliche Organisationen abzeichnet. In Bulgarien wird jedoch neuerdings von der Kommunistischen Partei gefordert, die Frage zu prüfen, welche Teile der jetzigen gerichtlichen Tätigkeit den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen übertragen werden können, indem freiwillige Kameradschaftsgerichte gegründet werden.19 6 vgl. Eörsi, Tiber den Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik, NJ 1958 S. 277; derselbe, Zur Diskussion über den neuen Entwurf des ungarischen Zivilgesetzbuches, RID 1958, Nr. 18, Sp. 542; derselbe, Einige prinzipielle Fragen im Entwurf des Zivilgesetzbuches der Ungarischen Volksrepublik, Staat und Recht 1959, Nr. 5, S. 644. 7 vgl. Farkas, Über die Reform der Zivilprozeßordnung, Jogtudomäny közlöny, 1957, H. 4 6. vgl. Püschel, Aufgaben und Aufbau einer Zivilprozeßordnung, im besonderen die Beziehungen des Zivilprozesses zu dem von ihm durchzusetzenden materiellen Recht und zur Gerichtsorganisation, NJ 1959 S. 127, 166; derselbe. Zur Überwindung des bürgerlichen Rechtshorizonts im sozialistischen Zivilprozeß, Staat und Recht 1959, Nr. 3, S. 375; Krüger, Wissenschaftliche Beratung im Ministerium der Justiz über die Schaffung eines neuen Zivilprozeßrechts, NJ 1959 S. 195. 9 vgl. Konstantinoff, a. a. O., Sp. 506. 10 vgl. Shiwkow, Über die schleunige Entwicklung der Volkswirtschaft, die Hebung der materiellen und kulturellen Auch in Ungarn gibt es noch keine gesellschaftlichen Gerichte für die Entscheidung von Zivilsachen. Die neuerdings in den größeren staatlichen Betrieben wieder zu wählenden Arbeitergerichte, die während der konterrevolutionären Ereignisse im Jahre 1956 aufgelöst wurden, befassen sich vorerst mit der Aburteilung von Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin und werden bei Verletzung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens innerhalb des Betriebes und zur Ahndung kleinerer Diebstähle von Volkseigentum oder persönlichem Eigentum tätig.11 Der Aufbau der Zivilprozeßordnungen Die tschechoslowakische Zivilprozeßordnung weicht in ihrem Aufbau erheblich von dem des bulgarischen und dem des ungarischen Gesetzes ab. Diese Abweichung erklärt sich daraus, daß im tschechoslowakischen Recht der allgemeine vermögensrechtliche Zivilprozeß nur bedingt als Grundtyp des Zivilverfahrens aufgefaßt ist und deshalb in der Systematik des Gesetzes ebenso wie z. B. das Todeserklärungs- oder das Entmündigungsverfahren als besondere Verfahrensart erscheint. Daraus erklärt es sich, daß die Klage als besondere Art des Antrags und die Stellung der Parteien im Prozeß als besondere Form der Verfahrensbeteiligung behandelt werden. Im bulgarischen und ungarischen Recht wird der kontradiktorische vermögensrechtliche Zivilprozeß wie im sowjetischen Recht als typische Form des Zivilverfahrens behandelt. Dementsprechend ähneln die Prozeßordnungen Bulgariens und Ungarns in ihrem Aufbau dem der sowjetischen. Der allgemeine Teil der tschechoslowakischen Zivilprozeßordnung enthält neben den grundsätzlichen Bestimmungen und denen über das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidungen; er umfaßt ferner die Regelung des Rechtsmittelverfahrens und die der außerordentlichen Rechtsbehelfe (Wiederaufnahme und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) sowie die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen. Der zweite Teil, der auch die typischen Besonderheiten des kontradiktorischen Zivilprozesses normiert, befaßt sich mit der Darstellung der besonderen Verfahrensarten (Ehesachen, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Adoptionssachen, Vaterschaftssachen, Entmündigungs- und Todeserklärungsverfahren, Aufgebotssachen, Hinterlegung, Mietsachen, Sozialversicherungsstreitigkeiten und sonstige zivilrechtliche Angelegenheiten). Im letztgenannten Kapitel 'befinden sich die speziellen Vorschriften für das allgemeine kontradiktorische Verfahren, die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens, die Streitgenossenschaft, die Nebenintervention, die Zulässigkeit von Feststellungsklagen, die Prozeßaufrechnung usw. und die Vorschriften für einige besondere Verfahrensarten, nämlich Teilungssachen, Grenzregulierungen, Wechsel-, S check-und Mahnverfahren. Im dritten Teil des Gesetzes ist die gerichtliche Zwangsvollstreckung geregelt. Der vierte Teil enthält Vorschriften des internationalen Zivilprozeßrechts. Der fünfte Teil regelt die Schiedsgerichtsbarkeit. Die bulgarische Zivilprozeßordnung gliedert sich in sechs Teile, den allgemeinen Teil, das Klageverfahren, in dem neben dem erstinstanzlichen Verfahren das Rechtsmittelverfahren und die Überprüfung und Aufhebung rechtskräftiger Urteile geregelt sind, die besonderen Streitverfahren (Ehe-, Status- und Entmündigungssachen, Erbschaftsteilungsverfahren, das Verfahren auf Schutz und Wiederherstellung beeinträchtigten Besitzes, Verfahren auf Abschluß endgültiger Verträge, Klageverfahren über nicht anerkannte Finanzausgaben und Verfahren auf Anerkennung und Zulassung der Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte), das Kautionsverfahren (Sicherheitsleistung), das Vollstreckungsverfahren und die Schutzverfahren (Verfahren zur Tatsachenfeststellung, Todeserklärungs-, Nachlaß-, Aufgebots- und Notariatsverfahren). Das ungarische Gesetz enthält nach den allgemeinen Bestimmungen im zweiten Teil die Vorschriften über Lage des Volkes und für die Umgestaltung der staatlichen und wirtschaftlichen Leitung, Referat ln der 3. öffentlichen Session der Volkskammer, Sofia 1959, S. 32 ff. li vgl. Notiz ln Estd Hirlap vom 24. Oktober 1958. 731;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 731 (NJ DDR 1959, S. 731) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 731 (NJ DDR 1959, S. 731)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Sie sind verpflichtet, die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu achten und die Gesetze und andere Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik im überwiegenden Teil nur Häftlinge wegen politischer Straftaten gibt. Damit soll auch der Nachweis erbracht werden, so erklärte mir Grau weiter, daß das politische System in der Deutschen Demokratischen Republik; Bearbeitung der Zentren, Dienststellen und Mitarbeiter der imperialistischen Geheimdienste, der feindlichen Nachrichten-, Abwehr- und Polizeiorgane sowie ihrer Agenten-und Untergrundorganisationen; Aufklärung der feindlichen Agenturen und ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Voraussetzungen und die Unumgänglichkeit der Durchsuchung einer Person und der von ihr mitgeführten Gegenstände problemlos begründet werden, so daß Beweismitte festgestellt und gesichert werden können.

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