Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 730 (NJ DDR 1959, S. 730); sozialistisches Recht ist. Sie selbst setzen ihr Recht ständig auf die Tagesordnung der Beiratssitzungen und wirken damit auf die anderen LPG-Beiratsmitglieder ein. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen schaffen zunächst in ihrer eigenen LPG Klarheit über die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse, wie dies am Beispiel des Vorsitzenden der LPG „Freie Erde“ in Brüel (Kreis Sternberg) bewiesen werden kann. Wenn jedes Mitglied der Arbeitsgruppe mit dazu beiträgt, daß in seinen Nachbar-LPG Ordnung geschaffen wird, dann ist dies ein gewaltiger Erfolg beim Aufbau des Sozialismus auf dem Lande. In der Arbeit der Arbeitsgruppen LPG-Recht verwirklicht sich das Prinzip des demokratischen Zentralismus in seinem tiefsten Inhalt. 4. Die zentralen und örtlichen Organe müssen den Arbeitsgruppen LPG-Recht jegliche Unterstützung zuteil werden lassen. Es kommt jetzt darauf an, daß die örtlichen Organe und die LPG-Beiräte mit Hilfe der Arbeitsgruppen LPG-Recht ein System der Anleitung und Hilfe der LPG bei der Ausarbeitung der inneren Betriebsordnung beraten und beschließen, um den Formalismus, der bei der Ausarbeitung der individuellen Statuten vorherrschte, zu überwinden und die bisherigen Fehler zu vermeiden. Dann wird das LPG-Recht seiner aktiven Rolle bei der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft, der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der weiteren Festigung der LPG gerecht werden. Die Grundzüge des Zivilprozeßrechts der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepubliken Ungarn und Bulgarien Von FRIEDRICH-KARL WINKLER, beauftragter Dozent am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Wie Winkler bereits in seinem Beitrag (NJ 1959 S. 541 ff.) über das Zivilprozeßrecht der UdSSR ausgeführt hat, sind rechtsvergleichende Darstellungen des Rechts der sozialistischen Staaten für unsere gegenwärtige Diskussion über die Grundsätze einer neuen, sozialistischen Zivilprozeßordnung nützlich und fruchtbringend. Aus demselben Grund veröffentlichen wir im folgenden eine Übersicht über die Grundzüge der Zivilprozeßordnungen einiger Volksdemokratien*. Die Redaktion Die Zivilprozeßordnungen der CSR (1950), Bulgariens (1952) und Ungarns (1952) beruhen auf den gleichen Grundprinzipien der Organisation und Tätigkeit des sozialistischen Gerichts, die dem sowjetischen Zivilprozeßrecht eigen sind. Diese Übereinstimmung in den Grundsätzen ist Ausdruck der Tatsache, daß sich die Durchführung der sozialistischen Revolution und der Aufbau des Sozialismus nach bestimmten grundlegenden und allgemeingültigen Gesetzmäßigkeiten vollzieht1, deren schöpferische Anwendung auf die konkreten historischen Verhältnisse der CSR, Bulgariens und Ungarns den Charakter auch ihrer Zivilprozeßrechte geprägt hat. Dabei finden die nationalen Besonderheiten der Länder ihren Ausdruck sowohl in der Systematik der Gesetze als auch in vielen Einzelregelungen. Die gesetzlichen Grundlagen des sozialistischen Zivilprozeßrechts Die Grundlagen des Zivilprozeßrechts der CSR, Bulgariens und Ungarns sind in den Verfassungen dieser Länder verankert. Die Verfassungen Bulgariens (Art 58) und Ungarns (§ 39) statuieren die Wählbarkeit der Gerichtsorgane, die in der CSR durch das Gesetz über Gerichte und Staatsanwaltschaft (Nr. 64/1952) festgelegt und mit dem Gesetz über die Wahlen der Richter und Schöffen der Volks- und Bezirksgerichte (Nr. 36/1957) verwirklicht worden ist2. In allen drei Ländern wird die Rechtsprechung unter Teilnahme von Volksbeisitzern (§ 40 CSR; Art. 57 Bulgarien; § 37 Ungarn) nach den Prinzipien der Kollegialität und der Öffentlichkeit der Verhandlung ausgeübt (§§ 140, 144 CSR; 40 Ungarn). Die Verfassungen garantieren die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und dem Gericht und legen fest, daß die Richter in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind (§ 134 CSR; Art. 56 Bulgarien; § 41 Ungarn). Dem Beitrag liegen die in der ZPO-Grundkommission gehaltenen Referate von Prof. Dr. Niethammer (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) über den Zivilprozeß in der CSR und von Oberassistent Kietz (Karl-Marx-Universität Leipzig) über den Zivilprozeß in Ungarn mit zugrunde. 1 vgl. Erklärung der Beratung von Vertretern der kommunistischen und Arbeiterparteien der sozialistischen Länder, die vom 14. bis 16. November 1957 in Moskau stattfand. Einheit 1957, Heft 12, S. 1473 (1479). 2 vgl. Kubin, Über die Vorbereitung der Wahlen der Richter und Schöffen in der CSR, NJ 1959 S. 40. Die auf diesen grundlegenden Ausdrucksformen der sozialistischen Demokratie im gerichtlichen Verfahren beruhenden Zivilprozeßordnungen sind in allen drei Ländern nach ihrem Erlaß in gewissem Umfang verändert worden, ohne daß sich dadurch an den Grundgedanken der Gesetze etwas Wesentliches geändert hätte. Die hauptsächlichsten Änderungen der tschechoslowakischen Zivilprozeßordnung erfolgten durch die Gesetze Nr. 68/1952 und Nr. 52/1954, mit denen durch Neufassung des § 6 ZPO der Staatsanwaltschaft das Recht auf selbständige Verfahrenseinleitung zuerkannt wurde, wenn dies der Schutz der staatlichen Interessen oder der Interessen der Werktätigen erfordert, und durch die das Nachlaßverfahren in die Zuständigkeit des Staatlichen Notariats übergegangen ist. Bemerkenswert sind ferner die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 57/1955, die der beschleunigten Beitreibung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder dient3, und eine Novelle aus dem Jahre 1955, die eine neue Vollstreckungsart, die Abschreibung vom Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut, schuf (§ 527a ZPO). Eine bedeutsame Änderung des bulgarischen Zivilprozeßrechts erfolgte mit dem Gesetz vom 8. November 1955 (Izvestija, Nr. 90 Gesetzblatt), durch das die ursprünglich nach sowjetischem Vorbild bestehende Zweiteilung des Eheverfahrens (Güteverfahren vor dem Kreisgericht4 Klageverfahren vor dem Bezirksgericht), die sich in der Praxis nicht bewährt hatte, beseitigt wurde. Ehesachen unterstehen jetzt allein dem Bezirksgericht, in dessen Verfahren ein Sühneversuch eingeschlossen ist. In Ungarn wurde eine Ergänzung der Zivilprozeßordnung nach dem Erlaß des Gesetzes Nr. 11/1954 über die Gerichtsverfassung der Ungarischen Volksrepublik erforderlich5. Das Gerichtsverfassungsgesetz, das auf den oben geschilderten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der Organisation und Tätigkeit der volksdemokratischen ungarischen Gerichte beruht, führte die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung ein, die in Zivilsachen durch den Senatsvorsitzenden erfolgt, und1 schuf ein neues System des Berufungsverfahrens. Das ursprünglich als novum judizium, als Neuverhandlung der Sache ausgestaltete zweitinstanzliche Verfahren wurde zu dem aus der Betrachtung des sowjetischen Rechts bekannten kassatorischen Verfahren umgewandelt. Diese Neuregelung zog die Änderung der Zivilprozeßordnung durch Gesetz Nr. VI/1954 nach sich. Das ungarische Zivilprozeßrecht wurde überdies durch die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 21/1955 über die gerichtliche Zwangsvollstreckung ergänzt, weil die Zivilprozeßordnung selbst das Vollstreckungsverfahren nicht regelt. Gegenwärtig wird im Zusammenhang mit 3 vgl. Radvanova, Änderungen des Familien rechts der CSR, NJ 1957 S. 643. 4 vgl. Konstantinoff, Das Güteverfahren Im Ehescheidungsprozeß, RID 1955, Nr. 17, Sp. 495. 5 vgl. zum folgenden Nevai, Das Gerichtsverfassungsgesetz der Ungarischen Volksrepublik, Staat und Recht 1958, Nr. 1, S. 29. 730;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 730 (NJ DDR 1959, S. 730) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 730 (NJ DDR 1959, S. 730)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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