Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 73 (NJ DDR 1959, S. 73); NUMMER 3 JAHRGANG 13 ZEITSCHRIF NeuElusnz r FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1959 5. FEBRUAR UND RECHTSWISSENSCHAFT Der sowjetische Friedensvertragsentwurf und das Völkerrecht Von Dr. SIEGFRIED BOCK, Leiter der Abt. Rechts- und Vertragswesen und Mitglied des Kollegiums des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Der Vorschlag der Regierung der Sowjetunion über die Einberufung einer Friedenskonferenz und den Abschluß eines Friedensvertrags mit Deutschland ist ein wichtiger Beitrag zur Lösung offener internationaler Fragen. Die Regierung der Sowjetunion setzt damit ein Problem auf die Tagesordnung, das unmittelbar das deutsche Volk betrifft und dessen Lösung notwendig und möglich ist. Das deutsche Volk hat ein Recht auf einen Friedensvertrag, und zwar auf einen solchen Vertrag, der ihm eine friedliche und demokratische Entwicklung und die Ausübung seiner souveränen Rechte garantiert. Dieser Anspruch des deutschen Volkes ergibt sich aus dem geltenden Völkerrecht; er wurde in den Dokumenten der Anti-Hitler-Koalition ausdrücklich anerkannt1. Das geltende Völkerrecht teilt die ehemals kriegführenden Staaten nicht in privilegierte Sieger und rechtlose* Besiegte ein, sondern es geht davon aus, daß ein beiden Seiten gerecht werdender Friedensvertrag abgeschlossen werden muß. Seit 1945 sind die Kampfhandlungen beendet, und bis heute sind die Siegerstaaten ihrer Pflicht zum Abschluß eines Friedensvertrags noch nicht nachgekommen. Obwohl sich die Sowjetunion, unterstützt von einigen anderen Staaten und zwar solchen, die mit am meisten unter der Aggression Hitler-Deutschlands gelitten haben , ständig für den Abschluß eines Friedensvertrags mit Deutschland eingesetzt und wiederholt konkrete Vorschläge unterbreitet hat2, haben sich die Westmächte bis heute einer solchen abschließenden Regelung widersetzt. Diese ihre Haltung ergab sich aus dem Bestreben, die unter ihrer Gewalt stehenden Teile Deutschlands erst in ihren „kalten Krieg“ und später in den von ihnen beabsichtigten „heißen Krieg“ einzubeziehen. Um dieser aggressiven Pläne willen wurde die Durchsetzung der Rechte des deutschen Volkes vereitelt. £)er sowjetische Vorschlag hat zum Ziel, diesem rechtswidrigen Zustand ein Ende zu machen und unter alle Fragen, die durch den Beginn, den Verlauf und das Ende des zweiten Weltkriegs entstanden sind, einen Schlußstrich zu ziehen. Es ist eine böswillige und leicht zu widerlegende Unterstellung, wenn einige westliche Kreise behaupten, der Inhalt des sowjetischen Friedensvertragsvorschlags gehe von einseitigen Interessen der Sowjetunion aus. Dieser Entwurf enthält das, was durch die Dokumente der Anti-Hitler-Koalition und durch die Prinzipien des Völkerrechts vorbestimmt ist. Damit strebt er an, das zu realisieren, was auch die Regierungen der drei Westmächte während des Krieges und danach erklärt und unterschrieben haben. Der Entwurf berücksichtigt die berechtigten Interessen der Staaten und Völker der Anti-Hitler-Koalition genauso wie die berechtigten Interessen des deutschen Volkes. An den Verhandlungen sollen auf seiten der Mächte der Anti-Hitler-Koalition 'diejenigen Staaten teilnehmen, die die Hauptlasten des Krieges getragen haben, während Deutschland durch die beiden deutschen 1 vgl. hierzu Mai, Friedensvertrag und Konföderation, NJ 1959 S. lfi. 2 vgl. Dokumente zur Deutschlandpolitik der Sowjetunion, Berlin 1957, insb. S. 289 ff. u. 425 ff. Staaten vertreten wird bzw. wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits eine Konföderation der beiden deutschen Staaten besteht durch diese und die beiden deutschen Staaten. Damit ist die Gewähr gegeben, daß sowohl auf einer Friedenskonferenz als auch in vorhergehenden Beratungen das deutsche Volk seine Interessen vertreten kann. Trotz der Teilnahme von Vertretern zweier deutscher Staaten wäre durch den vorgeschlagenen Abschluß nur eines Friedensvertrags eine einheitliche Lösung aller Fragen in ganz Deutschland gesichert. Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag müssen sich auf beide deutsche Staaten beziehen, und zwar nach außen und nach innen. Der sowjetische Entwurf eines Friedensvertrags genügt nicht nur in der Form der Verhandlung und des Abschlusses, sondern auch in seinem Inhalt den Anforderungen, die das Völkerrecht an ihn stellt. Seine Realisierung würde es dem gesamten deutschen Volk ermöglichen, die ihm zustehenden souveränen Rechte im vollen. Umfang auszuüben und eine gleichberechtigte Stellung in der Völkerfamilie einzunehmen. Das ist bisher infolge der Einbeziehung der Bundesrepublik in die NATO und/andere der NATO-Konzeption untergeordnete Organisationen wie die Montanunion, die westeuropäische Wirtschaftsgemeinschaft und EURATOM nicht möglich. Die Bonner Regierung hat in den Pariser Verträgen auf die Ausübung wesentlicher Rechte verzichtet und in die unbegrenzte Besetzung Westdeutschlands eingewilligt3. In Westberlin wird immer noch ein rechtswidriges Besatzungsregime aufrechterhalten4. Westdeutschland ist in seinem Außenhandel Beschränkungen unterworfen. Durch die von der Bonner Regierung erhobenen aggressiven, revanchistischen Forderungen wird die friedliche internationale Zusammenarbeit behindert, was Mißtrauen und Argwohn in den internationalen Beziehungen hervorruft und die Durchsetzung der Prinzipien des Völkerrechts zugunsten des gesamten deutschen Volkes und der anderen Völker wesentlich beeinträchtigt. Deutschland ist es schließlich auch verwehrt, Mitglied der Vereinten Nationen zu sein. Der sowjetische Friedensvertragsentwurf ist auf die Beseitigung all dieser Beschränkungen gerichtet. Er legt ausdrücklich fest5 *, daß die Partnerstaaten des Friedensvertrags die volle Souveränität des deutschen Volkes über Deutschland anerkennen (Art. 3) und daß diese Staaten und Deutschland verpflichtet sind, ihre Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Prinzipien der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, des Nichtangriffs, der Gleichhat und des gegenseitigen Vorteils zu gestalten (Art. 4). Deutsch- 3 Das kommt Insbesondere ln den Art. 4 und 5 des sog. Deutschlandvertrages zum Ausdruck, durch die sich die drei Westmächte „die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in ibezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung“ sowie umfangreiche Durchmarschrechte und Vollmachten im Falle eines sog. Notstands Vorbehalten. (Vgl. Brandweiner, Die Pariser Verträge, Berlin 1956, S. 64 ff.) 4 vgl. hierzu NJ 1958 S. 833 ff. 5 Der Friedensvertragsentwurf ist abgedruckt in „Neues Deutschland“ vom 11. Januar 1959 (Berliner Ausgabe), S. 1. 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 73 (NJ DDR 1959, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 73 (NJ DDR 1959, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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