Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 720 (NJ DDR 1959, S. 720); sache, daß die kinderlose Ehe der Parteien als Lebensgemeinschaft praktisch nur fünf Jahre bestanden hat. Die Klägerin ist demnach wirtschaftlich so zu behandeln wie ein unverheirateter Bürger, der nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Rente bezieht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Versorgung durch den Verklagten. Das Stadtgericht stellt mit seiner Entscheidung ein selbständiges Prinzip auf, das weder durch das Gesetz noch durch die in ihm zum Ausdruck kommenden Grundsätze, auch nicht durch das Prinzip der Gleichberechtigung der Frau, seine Begründung findet. Soweit in der Unterhaltsrechtsprechung auf die Lebenshaltung der Parteien während der Dauer der Ehe Bezug genommen wurde, handelt es sich um die Durchsetzung des Prinzips der Gleichberechtigung der Frau in besonders gelagerten alten Ehen. Wenn das Stadtgericht in seinem Urteil ausführt, der Verklagte habe keinen Anspruch darauf, in der Frage des Unterhalts besser gestellt zu sein, als wenn er die Ehe nicht zerstört hätte, dann verläßt es den Boden des Gesetzes. § 13 EheVO verlangt für die Gewährung des Unterhalts nach der Ehescheidung die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die Unterhaltszahlung wird jedoch nicht abhängig gemacht von dem Verhalten wahrend der Ehe, wie das im alten Eherecht durch die Anwendung des Verschuldensprinzips der Fall war. Die Unterhaltszahlung, die nach Auflösung der Ehe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem geschiedenen Ehepartner auferlegt wird, ist somit keine wegen irgendeines Verschuldens ausgesprochene zivilrechtliche Benachteiligung. §§ 176, 706, 576 ZPO; § 34 Abs. 2 AnglVO. 1. Die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils tatsächlich einge-tretcn ist; das Rechtskraftzeugnis ist nicht das ausschließliche Beweismittel für die Rechtskraft. 2. Der Sekretär hat in Ehesachen eine notwendige Berichtigung des Rechtskraftzeugnisses vom Amts wegen auf dem Urteil vorzunehmen. 3. § 576 ZPO findet, soweit es die Entscheidungen des Sekretärs betrifft, keine Anwendung mehr, weil § 34 Abs. 2 AnglVO dem Sekretär das Recht einräumt, auf Grund einer Erinnerung seine Entscheidung zu ändern. KrG Leipzig Stadtbezirk Süd, Urt. vom 21. August 1959 - II C 370/58. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 20. Januar 1958 rechtskräftig geschieden. In diesem Urteil wird der Kläger verurteilt, an die Verklagte auf die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 200 DM zu zahlen. Das Urteil wurde vom Kreisgericht am 10. Februar 1958 an die Parteien zur Zustellung gegeben. Die Urkunde über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist an das Kreisgericht L. nicht zurückgelangt, weshalb auf Ersuchen des Kreisgerichts vom Postamt eine Ersatzzustellungsurkunde unter dem 3. April 1958 ausgestellt wurde. Die Geschäftsstelle des Kreisgerichts L. ging deshalb bei Erteilung des Rechtskraftzeugnisses davon aus, daß die Rechtskraft des Scheidungsurteils erst mit dem Ablauf des 3. Mai 1958 eingetreten ist. Nachträglich hat der Kläger durch Vorlegung des Zustellungsumschlags nachgewiesen, daß beiden Parteien das Urteil am 12. Februar 1958 zugestellt wurde. Daraufhin hat der Sekretär des Kreisgerichts L. am 18. Juni 1958 die Rechtskraftbescheinigung von Amts wegen dahingehend berichtigt, daß das Urteil bereits ab 13. März 1958 rechtskräftig ist. Die Verklagte hat am 10. Mai 1958 beim Kreisgericht L. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragt, der am 13. Juni 1958 erlassen wurde, und beim Kläger einen Betrag von 138,74 DM für die Zeit vom 13. Juni bis 30. Juni 1958 gepfändet. Am 1. Juli 1958 hat die Verklagte an den Kläger einen Betrag von 129,44 DM zurücküberwiesen, ohne jedoch auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Der Kläger verlangt nunmehr im Wege der Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Kreisgerichts L. hinsichtlich der Unterhaltsforderung für die Zeit ab 13. Juni 1958 für unzulässig zu erklären, da wegen der uneinsichtigen Haltung' der Verklagten damit zu rechnen sei, daß auf Grund der unrichtigen Rechtskraftbescheinigung weiterhin Forderungen gegen ihn geltend gemacht werden. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie behauptet, die Abänderung des Rechtskraftattestes sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe von der Unrichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung keine Kenntnis gehabt, da ihr nach der Berichtigung keine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses zugegangen sei. Im übrigen habe sie bereits vor Klagerhebung den gepfändeten Betrag unter Abzug der Pfändungskosten in Höhe von 129,44 DM an den Kläger zurückgezahlt. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Entscheidend für die Frage, wann die Unterhaltspflicht nach dem Scheidungsurteil endet, ist nicht das unrichtig erteilte Rechtskraftzeugnis, sondern maßgebend ist, wann die Rechtskraft tatsächlich eingetreten ist. Das Rechtskraftzeugnis ist keinesfalls das ausschließliche Beweismittel für den Eintritt der Rechtskraft, vielmehr ist der Gegenbeweis gegen das Zeugnis nach § 418 ZPO unbeschränkt zulässig. Durch Vorlage des Briefumschlags, in dem sich das Scheidungsurteil mit der Zustellungsurkunde befand, ist in Verbindung mit der Erklärung des Klägers und unter Berücksichtigung des Abfertigungszeitpunktes der Zustellung der Beweis dafür erbracht, daß das der Pfändung zugrunde liegende Scheidungsurteil den Parteien bereits am 12. Februar 1958 zugestellt wurde, und daß das Urteil mit dem Ablauf des 12. März 1958 rechtskräftig geworden ist. Das Rechtskraftattest war also falsch. Der Sekretär ist in Ehesachen verpflichtet, die Rechtskraft richtig zu bescheinigen, und zwar im Gegensatz zu anderen Zivilsachen vom Amts wegen. Daraus ergibt sich für ihn die Verpflichtung, auch ohne Antrag eine etwa erforderliche Berichtigung vorzunehmen, denn die von der Scheidung zu benachrichtigenden Stellen, wie Volkspolizei und Standesamt, dürfen nicht auf Grund eines unrichtigen Rechtskraftattestes falsch unterrichtet werden. Die Auffassung der Verklagten, daß die Änderung des Rechtskraftzeugnisses gern. § 576 ZPO nur durch das Prozeßgericht erfolgen könne, ist rechtsirrig. Nach § 34 Abs. 2 AnglVO kann der Sekretär auf Grund einer Erinnerung seine Entscheidungen und Verfügungen selbst ändern. Das Zeugnis über den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist also mit Recht vom Sekretär berichtigt worden. Damit steht fest, daß die Verklagte ab 12. Juni 1958 vom Kläger keinen Unterhalt fordern kann und daß wegen des Betrags von 129,44 DM zu Unrecht vollstreckt wurde, wobei es unerheblich ist, daß die Verklagte zunächst auf Grund des Rechtskraftzeugnisses der Meinung sein konnte, die Forderung stünde ihr noch zu. Da die Verklagte gleichwohl auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht verzichtet hat sie hat dies ausdrücklich abgelehnt und auch eine Rückerstattung des beigetriebenen Betrags erst nach dem Einreichen der Klage unter Vorbehalt ihrer Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vornahm, war der Kläger zur Klagerhebung berechtigt. Angesichts des Verhaltens der Verklagten bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten mußte auch insoweit mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden. (Mitgeteilt von Rudi Peter, Sekretär am Kreisgericht Leipzig, Stadtbezirk Süd) Anmer kung: Vgl. zum 1. Leitsatz der Entscheidung auch Beschluß des BG Leipzig vom 16. Oktober 1958 3 BCR 243/58 (NJ 1959 S. 251). Die Redaktion 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 720 (NJ DDR 1959, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 720 (NJ DDR 1959, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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