Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 718 (NJ DDR 1959, S. 718); Es wäre also verfehlt, das ehewidrige Verhalten eines oder beider Ehegatten isoliert zu betrachten oder eine moralische Bewertung des leichtfertigen Verhaltens des einen oder beider Ehegatten vorzunehmen, um allein aus dem Ergebnis dieser Betrachtung die Frage der Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe zu beantworten. Das Gericht muß sich stets durch eine umfassende Sachaufklärung die Gewißheit verschaffen, ob und in welchem Maße die ehelichen Beziehungen objektiv getrübt oder zerstört sind. Dazu hat es Wirkung und Gegenwirkung des ehelichen Verhaltens des einen Gatten auf den anderen im einzelnen festzustellen und den Grad der Zerrüttung der Ehe konkret zu ermitteln (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/56 - OGZ Bd. 5 S. 42 und Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 zu Ziff. 1). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß das mit dem Kassationsantrag angegriffene Urteil des Kreisgerichts L. auf einer Verletzung des § 322 ZPO in Verbindung mit § 1 EheVerfO beruht, weil es die Wirkung der materiellen Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils in unzulässiger Weise auf den damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ausdehnt und deshalb meint, der Kläger hätte einen „neuen“ i. S. von § 8 EheVO schlüssigen Tatbestand vortragen müssen, was nicht geschehen sei. Schon aus diesem rechtlichen Grund muß das Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. § 323 ZPO, Eine grundlegende Änderung der für eine Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Verhältnisse ist nicht bereits darin zu erblicken, daß das unterhaltsberechtigte Kind älter geworden ist und dadurch höhere Lebensbedürfnisse hat. Bei der Bestimmung des Unterhalts müssen von Anfang an solche sich gleichbleibenden Unterhaltsbeträge festgesetzt werden, die die Unter-haltsbediirfnisse des Kindes für die gesamte zu erwartende Zeit der Unterhaltsverpflichtung decken. OG, Urt. vom 14. April 1959 - 1 ZzF 10/59. Die 14 Jahne alte Klägerin wurde 1947 von ihrer jetzigen gesetzlichen Vertreterin und dem Verklagten an Kindes Statt angenommen. Die Ehe der Adoptiveltern wurde 1951 durch Urteil des damaligen Amtsgerichts N. geschieden. Im Ehescheidungsverfahren hatte sich der Verklagte in einem Vergleich verpflichtet, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 DM zu zahlen. Sowohl die Adoptivmutter als auch der Verklagte hatten damals ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 200 DM und keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Im Juni 1953 hatte der Verklagte Klage mit dem Antrag erhoben, den von ihm an die Klägerin noch zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag auf 20 DM monatlich zu ermäßigen. Die Klage war damit begründet, daß er inzwischen wieder geheiratet habe und seiner zweiten Ehefrau und einem in dieser Ehe geborenen Kind unterhaltspflichtig sei. In dem 1951 abgeschlossenen Vergleich sei außerdem nicht berücksichtigt worden, daß auch die Adoptivmutter selbst Arbeitseinkommen habe. Mit Urteil vom 21. August 1953 hat das Kreisgericht den vom Verklagten an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeitrag auf 27,50 DM festgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten maßgebenden Umstände darin zu sehen sei. daß er wieder verheiratet und seiner Ehefrau und dem Kind aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig sei. Diese Veränderung rechtfertige jedoch, da die Adoptivmutter nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen habe, nur eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf 27,50 DM. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts vom 6. November 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Juni 1958 hat die Klägerin Erhöhung des ihr vom Verklagten zu gewährenden Unterhalts auf 75 DM monatlich beantragt und diese Forderung damit begründet, daß ihr Unterhaltsbedarf erheblich gestiegen sei, daß der Verklagte nunmehr als Schlosser in einer MTS mindestens 450 DM netto monatlich verdiene und seiner jetzigen Ehefrau, da sie einen Beruf ausübe und sich selbst unterhalte, nicht mehr unterhaltsverpflichtet sei. Die Einkommensverhältnisse ihrer Adoptivmutter seien dagegen unverändert geblieben. Das Kreisgericht hat Lohnbescheinigungen über das Einkommen des Verklagten und der Adoptivmutter der Klä- gerin eingeholt und mit Urteil vom 6. August 1958 den Verklagten verurteilt, an die Klägerin anstelle bisher monatlich gezahlter 27,50 DM 75 DM zu zahlen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Er macht Verletzung von § 323 ZPO geltend. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit Recht weist der Kassationsantrag darauf hin, daß der Auffassung des Kreisgerichts, eine grundlegende Änderung der für eine Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Verhältnisse sei bereits darin zu erblicken, daß das unterhaltsberechtigte Kind älter geworden ist und dadurch höhere Lebensbedürfnisse hat, nicht gefolgt werden kann. Auch die Unterhaltsansprüche adoptierter Kinder bemessen sich nach der Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Bei der Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vergleich muß bereits berücksichtigt werden, daß die Kinder älter werden und ihre Lebensbedürfnisse steigen. Deshalb müssen von Anfang an solche sich gleichbleibenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, die die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes für die gesamte zu erwartende Zeit der Unterhalts-Verpflichtung decken. Jede andere Regelung müßte dazu führen, daß das unterhaltsberechtigte Kind jeweils nach wenigen Jahren auf Erhöhung seines Unterhaltsbeitrages aus § 323 ZPO Klage erhebt. Das liegt jedoch nicht im wirklichen Interesse des Kindes. Im gegebenen Fall kommt aber hinzu, daß die am 27. Juni 1944 geborene Klägerin bei Erlaß des Urteils vom 21. August 1953 bereits neun Jahre alt war. Es ist kaum anzunehmen, daß sich die Bedürfnisse des Kindes so wesentlich erhöht haben, wie das in dem Klagantrag zum Ausdruck kommt. Berücksichtigt werden muß weiter, daß in der Regel bei älteren Kindern sich die materielle Arbeit, die sich aus der Pflegepflicht ergibt, insbesondere die körperliche Wartung, die dem Sorgeverpflichteten obliegt und an sich seine finanziellen Unterhaltsverpflichtungen mindert, wesentlich verringert und da jä beide Eltemteile im gleichen Maße zur Unterhaltsleistung ihren Kindern gegenüber verpflichtet sind sich daraus unter Umständen eine erhöhte Verpflichtung des Sorgeverpflichteten zu größerer materieller Unterstützung des Kindes ergeben kann. Im übrigen ist das Kreisgericht nicht folgerichtig gewesen. Wenn es der Meinung war, das Steigen der Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes infolge seines Heranwachsens sei eine wesentliche Änderung i. S. des § 323 ZPO, dann hätte es auch berücksichtigen müssen, daß der Verklagte dann auch für sein Kind aus zweiter Ehe eine heute höhere Unterhaltsaufwendung hat, die dann ebenfalls im Rahmen des § 323 ZPO berücksichtigt werden müßte. Richtig hat das Kreisgericht erkannt, daß dadurch, daß die jetzige Ehefrau des Verklagten eigenes Arbeitseinkommen hat, sich dessen Unterhaltsverpflichtungen gegen seine jetzige Familie vermindert haben. In jedem Fall stellt aber die Tatsache, daß der Verklagte jetzt nicht mehr 220 DM, sondern weitaus mehr verdient, eine wesentliche Änderung der für seine Verurteilung im August 1953 maßgeblichen Verhältnisse dar. Nach der bei den Akten liegenden Lohnbescheinigung vom 3. Juli 1958 hatte er in den Monaten April bis Juni 1958 ein monatliches Nettoeinkommen von 500 DM. Die Leitung der MTS M. hat dazu aber zum Ausdruck gebracht, daß der Verklagte diesen Verdienst nur hatte, weil er vertretungsweise als Brigadier beschäftigt war, und daß er vom 16. Juli 1958 ab als Traktorist mit einem Zeitlohn von 328,64 DM oder einem Leistungslohn ohne Zuschläge von 378,56 DM brutto beschäftigt wird. Ausgehend von der Erklärung des Verklagten in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 1958, er habe seinen Arbeitsplatz als Brigadier aufgegeben, weil er nicht einsehe, daß er mit seinen Leistungen anderer Leute Kinder ernähren solle, hat das Kreisgericht als erwiesen angesehen, daß sich der Verklagte absichtlich teilweise leistungsunfähig gemacht hat, und deshalb dem Klagantrag in voller Höhe stattgegeben. Dabei hat es jedoch übersehen, daß diese Erklärung des Verklagten der von der Leitung der MTS abgegebenen widerspricht, der Verklagte sei nur vertretungs- 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 718 (NJ DDR 1959, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 718 (NJ DDR 1959, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

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