Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 716 (NJ DDR 1959, S. 716); die zu einer dauernden Lebensgemeinschaft bereits geführt haben, oder ob sich der Kläger ihr gegenüber etwa ebenso leichtfertig verhält wie in der Ehe mit der Verklagten. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt aus den dargelegten Gründen § 8 EheVO und war deshalb aufzuheben. § 8 EheVO; §§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, 322, 616 ZPO; §§ 1, 8, 11 EheVerfO; Richtlinien des OG Nr. 9 und 10 vom 1. Juli 1957. 1. Wird eine Ehescheidungsklage abgewiesen, so tritt dadurch in einem späteren Verfahren kein irgendwie gearteter Ausschluß oder Verbrauch früher geltend gemachter Tatsachen ein. 2. Es ist nach sozialistischer Anschauung vom Wesen der Ehe nicht möglich, bei der Beurteilung des Vorlie-gens ernstlicher Scheidungsgründe eine im Zerfall begriffene Ehe in verschiedene Zeitabschnitte zu zerlegen, von denen der jeweils ältere als abgeschlossen zu gelten und für die Beurteilung auszuscheiden hat. OG, Urt. vom 30. Juli 1959 - 1 ZzF 15/59. Die Parteien haben am 16. Mai 1942 die Ehe geschlossen, aus der zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1953 stattgefunden. Seit Oktober 1953 leben die Parteien getrennt. . Die Verklagte wohnt mit den Kindern in L., dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Parteien, während der Kläger seinen Wohnsitz in B. hat. Bereits im Jahre 1955 hatte der Kläger erstmalig Scheidungsklage erhoben. Die Klage wurde durch Urteil des Kreisgerichts L. vom 12. März 1956 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht L. mit Urteil vom 11. Dezember 1956 zurückgewiesen. Beide Gerichte haben das Vorliegen ernstlicher Gründe i. S. von § 8 EheVO verneint. Das Bezirksgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, daß es Pflicht des Klägers sei, das Verhältnis zu M, V., mit der der Kläger zusammenlebt, aufzugeben und zü seiner Familie zurückzukehren. Dies sei vor allem zum Wohle der Kinder geboten. Am 3. Oktober 1957 hat der Kläger erneut Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Er begründet sein Begehren damit, daß er mit M. V. in fester Gemeinschaft lebe. Er beabsichtige, sie nach Scheidung der Ehe zu heiraten. Durch die mehrjährige Trennung der Parteien sei die Ehe hoffnungslos zerrüttet. Trotz der in beiden vorangegangenen Urteilen enthaltenen Mahnung, wieder zu seiner Familie zurückzukehren, sei es nicht wieder zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen. Die gutgemeinten Mahnungen hätten sich als Fehlschlag erwiesen, da es nicht möglich sei, den innersten Gefühlen zuwider die Ehe mit einem Menschen fortzusetzeri, gegen den man nur Widerwillen empfinde. Die Bindung mit M. V. habe sich als stärker erwiesen. Inzwischen sei er auch Vater eines von dieser am 12. März 1958 geborenen Kindes geworden. Die Verklagte hat zunächst beantragt, das Verfahren auszusetzen, da ihr der Kläger 546,95 DM Kosten aus dem früheren Scheidungsprozeß schulde. Nach Abweisung dieses Antrags durch das Kreisgericht hat sie Klagabweisung beantragt und für den Fall der Scheidung die Hilfsanträge gestellt, ihr das Sorgerecht über die beiden Kinder der Parteien zuzusprechen und den Kläger zur Zahlung von Unterhalt für sie und die Kinder zu verurteilen. Sie hat in der Begründung ihrer Anträge darauf hingewiesen, daß die Nichtzahlung der Kosten des vorangegangenen Prozesses auch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers in bezug auf die Eheerfüllung zu berücksichtigen sei. Er habe keinerlei Anstalten getroffen, der Mahnung des Gerichts, wieder zu seiner Familie zurückzukehren, nachzukommen. Er habe sich nicht einmal um die Kinder gekümmert. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, an seine Dienststelle wegen eines Weihnachtsgeschenks und eines Ferienplatzes zu schreiben. Darüber hinaus schulde er noch erhebliche Unterhaltsbeträge, wegen deren die Lohnpfändung habe in die Wege geleitet werden müssen. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 1958 die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die langjährige Trennung der Parteien allein nicht ausreiche, das Scheidungsbegehren des Klägers zu rechtfertigen. Sein Vorbringen im ersten Scheidungsprozeß sei bereits in zwei Instanzen eingehend geprüft worden mit dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 8 EheVO nicht erfüllt seien. Diesem Urteil wohne eine innere Rechtskraft bei, an die das Gericht nunmehr, wenn es über denselben Anspruch zu entscheiden habe, gebunden sei. Das sei vorliegend der Fall. Die Klage enthalte keinen neuen i. S. des § 8 EheVO schlüssigen Tatbestand und müsse deshalb abgewiesen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der wie folgt begründet ist: Das Kreisgericht habe sich zu sehr von den Urteilen des Vorprozesses leiten lassen. Es hätte selbst eingehend untersuchen müssen, ob ernstliche Gründe für eine Scheidung der Ehe vorliegen, und dabei berücksichtigen müssen, daß die Parteien über vier Jahre voneinander getrennt leben und sich in dieser Zeit nur auf dem Gericht gesehen haben. Ein ernstlicher Versuch, das eheliche Leben wiederherzustellen, sei von keiner der beiden Parteien gemacht worden. Für die Kinder habe die Erhaltung der Ehe ebenfalls keine Bedeutung, da der Kläger keinerlei Einfluß auf die Erziehung seiner Kinder nehme und mit ihnen auch nicht mehr in Berührung komme, so daß sich seine Pflicht als Vater lediglich in der Zahlung von Unterhalt erschöpfe. Es sei auch keinesfalls mit einer Änderung dieses Zustandes zu rechnen. Neu sei, und das hätte das Kreisgericht berücksichtigen müssen, daß sich durch das langjährige Verhältnis des Klägers zu M. V. und das daraus hervorgegangene Kind ein i. S. von § 8 EheVO schlüssiger Tatbestand ergeben habe, der den Kläger zur Erhebung der Scheidungsklage berechtige. Nach der Richtlinie Nr. 9 Ziff. 3 des Obersten Gerichts lägen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Parteien vor. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht. Aus den Gründen: Das Kreisgericht schließt sich der vom Bezirksgericht Leipzig in dem Urteil 1 SRa 194/57 vom 24. Februar 1958 (NJ 1958 S. 434) vertretenen Rechtsauffassung an, daß auch klagabweisende Urteile im Scheidungsprozeß der inneren Rechtskraft fähig seien und das Kreisgericht aus diesem Grund, da es über den gleichen prozessualen Anspruch zu entscheiden habe, an das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses gebunden sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß derjenige Ehepartner, der die Scheidung der Ehe begehrt, nicht nur eine darauf gerichtete Klage erheben, sondern diese auch gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (in Verbindung mit § 1 EheVerfO) durch Anführung der Tatsachen, die seinen Antrag rechtfertigen, begründen muß. Dazu genügt freilich nicht mehr, wie noch nach der kasuistischen Regelung des KGR Nr. 16, die Aufzählung einzelner im Gesetz vorgesehener „Ehescheidungsgründe“, sondern, wie sich aus § 8 EheVO ergibt, eine zusammenhängende Darstellung der Entwicklung der Ehe in ihrem Gesamtverlauf unter Hervorhebung derjenigen Tatsachen bzw. Tatsachenkomplexe, die, wenn bewiesen, die Gerichte als die gesetzmäßig dazu berufenen Organe der Staatsgewalt zwingen, die durch das Verhalten eines oder beider Ehegatten sinnlos gewordene Ehe zu scheiden. Daß dabei unter Umständen sogar auf Vorgänge zurückzugreifen ist, die vor der Eheschließung liegen, folgt aus § 8 Abs. 2 EheVO. Aus alledem sind nun aber keineswegs die vom Bezirksgericht Leipzig für richtig gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Es ist schon verfehlt, mindestens aber ungenau ausgedrückt, wenn das Bezirksgericht , in § 616 ZPO eine Gesetzesbestimmung erblickt, die die Grenzen der inneren (materiellen) Rechtskraft des klagabweisenden Ehescheidungsurteils erweitert habe. § 616 ZPO hatte, wie noch darzulegen sein wird, eine andere Bedeutung, die sich aus überholten, dem Sozialismus fremden Anschauungen der kapitalistischen Gesellschaft über das Wesen der Ehe ergibt. Selbstverständlich sind auch nach geltendem Recht Endurteile, die auf eine Scheidungsklage ergehen, nach § 322 ZPO der Rechtskraft fähig, und zwar nicht nur der formalen, sondern auch der sogenannten inneren oder materiellen Rechtskraft. Das gilt sowohl für Urteile, die die Scheidung aussprechen, als auch für klagabweisende Eheurteile. Im ersten Fall tritt, kraft der gestaltenden Wirkung des Richterspruchs, als Änderung des bisher unter den Parteien bestehenden Rechtszustandes die Trennung der Ehe ein. Bei Klagabweisung aber entsteht die entgegengesetzte Wirkung, d. h., der Personenstand der Eheleute im Verhältnis zueinander verändert sich nicht, ihre Ehe bleibt bestehen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Weiter aber geht die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines klagabweisenden Scheidungsurteils nicht. Würden, wie das Bezirksgericht meint, klagebegründende Tatsachen allein durch die Rechtskraftwirkung auf Grund von § 322 ZPO „ver- 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 716 (NJ DDR 1959, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 716 (NJ DDR 1959, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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