Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 715 (NJ DDR 1959, S. 715); Die Verklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat die Behauptungen des Klägers, daß die Ehe bereits von Anfang an nicht glücklich gewesen sei und daß sie ihn beleidigt und tätlich angegriffen habe, bestritten. Die Ehe sei immer, und auch nach dem Kriege, gut gewesen. Allerdings habe der Kläger laufend ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Während des zweiten Weltkrieges habe er sie auch noch mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt. Als er aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sei, habe sie ihn wie ein kleines Kind betreuen und versorgen müssen. Als er aber später wieder ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft habe, habe sie einmal gesagt, daß sie ihn nicht aufgenommen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß er wieder mit solchen Sachen anfange. Während der letzten Jahre sei die eheliche Gemeinschaft sehr gut gewesen. In dieser Zeit hätten sie ihren Urlaub stets gemeinsam verbracht undTseien auch oft gemeinsam ausgegangen. Zu Auseinandersetzungen sei es allerdings wegen seiner Beziehungen zu Fräulein Th. gekommen. Der Kläger habe aber, wie auch in anderen Fällen, ernsthafte Beziehungen zu dieser Frau bestritten, wie er auch in Abrede gestellt habe, der Vater des von ihr geborenen nichtehelichen Kindes zu sein. Die Ehe sei, obwohl ernste Störungen vorgekommen seien, nicht sinnlos geworden. Das Kreisgericht hat nach Beweiserhebung die Ehe der Parteien geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach außen zwar immer das Bild einer guten Eheführung vorgetäuscht, sich aber stets rücksichtslos über die eheliche Treue hinweggesetzt. Dieses verwerfliche Verhalten habe die Verklagte immer wieder verziehen. Durch die Trennung der Parteien sei indessen auch die eheliche Gesinnung der Verklagten verlorengegangen. Das habe sich insbesondere auch daraus ergeben, daß. sie den Kläger vor Gericht als „Schuft“, „Schwein“ und „Halunke“ bezeichnet habe. Auch die Aufgabe der bisherigen ehelichen Wohnung ohne zwingenden Grund spreche dafür. Dieser schweren Störung der Ehe stehe das nunmehrige eheähnliche Verhältnis des Klägers zu Fräulein Th. gegenüber, das als ernstzunehmende Lebensgemeinschaft angesehen werden müsse. Da der Unterhalt der Verklagten für die Zukunft gesichert sei, liege auch keine unzumutbare Härte vor. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, daß das Kreisgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt habe. Sie sei noch immer bereit, dem Kläger zu verzeihen. Allein aus der Tatsache, daß sie den Kläger vor Gericht beschimpft habe, könne nicht die Sinnlosigkeit der Ehe gefolgert werden. Zum Wohnungswechsel sei sie genötigt gewesen, weil sie die hohe Mietzahlung nicht mehr habe aufbringen können. Die Parteien hätten auch bereits früher einen Wohnungswechsel in Erwägung gezogen. Das Bezirksgericht hat das kreisgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Ehe der Parteien eine durchaus harmonische gewesen sei, obwohl der Kläger häufig ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe. Das habe aber den Bestand der Ehe nicht gefährdet, da die Verklagte dem Kläger alles verziehen habe. So sei sie auch jetzt wieder bereit, die Ehe mit ihm fortzusetzen. Die Entgleisung der Verklagten im Gerichtsgebäude und der Wohnungswechsel könnten nicht so ausgelegt werden, daß die Verklagte ebenfalls keine eheliche Gesinnung mehr hege und die Ehe sinnlos geworden sei. Müßten bei der Feststellung der ernstlichen Gründe im allgemeinen schon strenge Anforderungen gestellt werden, so gelte das ganz besonders für Ehen, die jahrzehntelang ohne nennenswerte Schwierigkeiten bestanden hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Den Ausführungen des Bezirksgerichts, daß an die Feststellung ernstlicher, die Scheidung einer alten Ehe rechtfertigender Gründe strenge Anforderungen zu stellen sind, kann bedenkenlos zugestimmt werden. Diese an die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Forderung ergibt sich aus der Sorge unseres Staates um den Bestand und die Entwicklung einer gesunden Ehe und Familie. Davon geht auch die Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957 (NJ S. 441) in ihren Darlegungen zur Frage der Scheidung langjähriger Ehen aus. Sie besagt zwar in Ziff. 4, daß der langjährige Bestand einer Ehe zunächst die Vermutung in sich trägt, daß ernstliche Gründe für eine Scheidung nicht gegeben sein werden. Gleichwohl aber wird in Ziff. 4 der Begründung darauf hingewiesen, daß es auch in einem solchen Fall stets der sorgfältigen Prüfung aller für die Entwicklung der Ehe maßgeblichen Umstände bedarf, um Feststellungen darüber treffen zu können, ob unter den Ehegatten bestehende Spannungen objektiv zur Zerstörung des ehelichen Lebens geführt haben. Das hat das Bezirksgericht im vorliegenden Fall nicht genügend beachtet. Seine Feststellungen, das eheliche Leben der Parteien sei jahrelang harmonisch verlaufen und ernste Spannungen seien erst kurze Zeit vor der Trennung der Parteien entstanden, finden keine ausreichende Grundlage in der Beweisaufnahme. Aus ihr ergibt sich im Gegenteil, daß in den langen Jahren der Ehe erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten sind, die objektiv geeignet waren, das eheliche Leben ernstlich zu gefährden, und die nach den Behauptungen beider Parteien auch tatsächlich zu solchen Störungen geführt haben. Die Verklagte behauptet in ihrer Klageerwiderung selbst, daß der Kläger durch sein Verhalten mehr und mehr die Ehe zerrüttet habe. Sie wirft ihm vor, daß er sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt habe, die er sich durch außerehelichen Verkehr zugezogen habe, daß er es laufend mit anderen Frauen gehalten habe, daß gegen ihn Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder angestrengt worden seien und er es in der schweren Zeit nach 1945 fertiggebracht habe, den Kindern das Essen wegzuessen. Er habe eine Frau, mit der er während des Krieges eine Liebschaft unterhalten habe, genauso betrogen wie sie selbst. Schließlich wirft sie ihm auch vor, daß er alles Geld verjubelt habe. Tritt zu diesen von der Verklagten erhobenen und vom Kläger auch nicht ernstlich bestrittenen Vorwürfen noch das Ergebnis der Beweisaufnahme hinzu, vor allem die im Gerichtssaal von ihr gebrauchten groben Beschimpfungen des Klägers, so erhellt daraus eindeutig, daß von einer harmonischen Ehe nicht gesprochen werden kann, daß vielmehr die eheliche Gesinnung auch der Verklagten weitgehend zerstört ist Es ist zwar richtig, daß die Verklagte dem Kläger viele ernstliche Verfehlungen verziehen hat und daß dadurch das Zusammenleben der Parteien immer wieder den Anschein einer gut verlaufenden Ehe gewonnen hat. Sehr wahrscheinlich hat aber dann ein weiteres vom Kläger verursachtes und vom moralischen Standpunkt aus durchaus zu verwerfendes Verhalten, nämlich die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu der Mutter seines nichtehelichen Kindes, Fräulein Th., genügt, um die bereits vorher stark gelockerten Bindungen der Parteien völlig zu zerstören. Tritt ein solches Ereignis in einer alten Ehe, in der erhebliche Schwierigkeiten bisher nicht aufgetreten sind, erstmalig auf, dann werden sich, wie dies die Richtlinie Nr. 9 in Ziffer 4 der Begründung zum Ausdruck bringt, die so entstandenen Spannungen in der Regel durch die Wirkungen des jahrelangen guten Zusammenlebens der Ehepartner überbrücken lassen. In einer aber bereits ernstlich gestörten Ehe, in der sich die Ehegatten infolge weitgehender Erkaltung der ehelichen Zuneigung an inneren Werten nichts mehr gegenseitig zu gewähren haben, wird es in solchen Fällen oft zum völligen Zerfall der Ehe kommen. Geht dabei einer dieser Ehepartner noch eine feste, jedes Wiederaufleben der alten Ehe ausschließende Lebensgemeinschaft mit einem anderen Menschen ein, die möglicherweise sogar noch zur Erzeugung gemeinsamer Kinder führt, dann wäre es in der Tat sinnlos, daneben die zu einer leeren Form herabgesunkene Ehe gleichwohl erhalten zu wollen, nur weil es eben eine „alte“ Ehe ist. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht die vom Kläger verursachte und zum Zerfall der Ehe führende Entwicklung des ehelichen Lebens der Parteien nicht in seiner gesamten Schwere erkannt und ist deshalb zu einer nicht überzeugend begründeten Entscheidung gekommen. Es hätte, wenn es das bisherige Beweisergebnis für die Scheidung der Ehe nicht für ausreichend erachtete, zumindest die Parteien eingehend hören müssen. Es wäre auch zweckmäßig gewesen, einen der Verfasser des bei den Akten befindlichen Schreibens des Rates der Stadt P. vom 31. Januar 1958 über seine Wahrnehmungen, insbesondere auch über das Zusammenleben des Klägers mit Fräulein Th., möglicherweise auch diese selbst noch zu vernehmen. Für die Frage der Aufrechterhaltung oder Scheidung der Ehe der Parteien könnte es nämlich, wie oben bereits allgemein ausgeführt, nicht unbeachtlich sein, ob zwischen dem Kläger und Fräulein Th. ernsthafte Bindungen bestehen, 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 715 (NJ DDR 1959, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 715 (NJ DDR 1959, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wird erwartet, daß sie ihre Aufgaben, vom Haß gegen den Klassenfeind durchdrungen, lösen, daß sie stets eine klare Klassenposition beziehen.

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