Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 711 (NJ DDR 1959, S. 711); I Unterstützung durch die BGL-Kasse. Neben diesen beträchtlichen Summen, die durch die Sozialversicherungskasse, den Betrieb und die BGL-Kasse vorerst auszu-legen sind, fällt eine Arbeitskraft für 700 Stunden aus. Um zu garantieren, daß zukünftig diejenigen, die eine Körperverletzung begangen haben, auch zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens herangezogen werden, sind m. E. folgende Maßnahmen notwendig: 1. Die Volkspolizei muß der Sozialversicherungskasse bei Schädigung durch Körperverletzung (einschließlich Verkehrsdelikte) sofort Nachricht geben.' Friedrich Jansen: Leitfaden des Familienrechts der Deutschen Demokratischen Republik. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. 209 S.; Preis: 6,40 DM. Es war Jansens Ziel, mit dem vor einiger Zeit erschienenen Leitfaden des Familienrechts in erster Linde den Studenten Material in die Hand zu geben, das ihnen hilft, sich mit dem Familienrecht bekannt zu machen. Von dieser Zielsetzung muß bei einer Würdigung des Leitfadens ausgegangen werden. Es ist Jansen gelungen, in knapper Darstellung den Unterschied zwischen dem demokratischen Familienrecht und dem Famdlienrecht in der Ausbeutergesellschaft herauszuarbeiten. Nicht genügend kommt jedoch m. E. zum Ausdruck, daß unser Familienrecht in einem revolutionären Prozeß gewachsen ist und sich ständig weiterentwickelt. In diesem Zusammenhang hätte auch die Rolle der Schöffen gebührend behandelt werden müssen. So ist z. B. die rasche Verbreitung des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes vom Ausgleichsanspruch der Ehefrau und von der unter bestimmten Voraussetzungen dinglichen Beteiligung vor allem der tätigen Mitwirkung der Schöffen zu verdanken, deren Gerechtigkeitssinn nach einer solchen Lösung verlangte. Der dialektische Zusammenhang zwischen den Veränderungen in der Ökonomik und der Behandlung familienrechtlicher Fragen klingt zwar in der Einleitung an, müßte aber stärker bei der Abhandlung einzelner Institute dargestellt werden. Dieser Mangel ist wohl vor allem darauf zurückzuführen, daß die Arbeit am Leitfaden schon im Januar 1958 abgeschlossen wurde und somit die staats- und rechtswissenschaftliche Konferenz in Babelsberg im April 1958 und der V. Parteitag der SED nicht verarbeitet werden konnten. Bereits hier erhebt sich die Frage, ob es überhaupt zweckmäßig war, einen solchen Leitfaden im gegenwärtigen Zeitpunkt herauszugeben, zumal die Überarbeitung des Entwürfe eines Familiengesetzbuchs inzwischen abgeschlossen ist und man mit der Vorlage des Entwurfs an die Volkskammer in nicht allzu ferner Zeit rechnen kann. M. E. wäre es richtiger gewesen, auf die Herausgabe eines Leitfadens zu verzichten und statt dessen an der Vertiefung einzelner Rechtsfragen zu arbeiten, auf die die Praxis wartet. Ich weiß mich in dieser Einschätzung mit vielen Praktikern einig. Tatsächlich bietet die Darstellung des gegenwärtigen Rechtszustandes auf dem Gebiet des Familienrechts wegen der fehlenden Gesamtkodifikation der Materie besondere Schwierigkeiten; denn wenn sich auch die Praxis soweit das im Rahmen des gesetzten Rechts möglich ist von den Regelungen des Entwurfs eines Familiengesetzbuchs leiten läßt, so war dieser doch selbst bis in die jüngste Zeit noch Veränderungen unterworfen. So konnte auch Jansen noch nicht die letzte Fassung berücksichtigen, die gerade hinsichtlich des elterlichen Sorgerechts und des ehelichen Güterrechts gewisse Veränderungen und Verdeutlichungen erfahren hat1. , l vgl. Wächtler, Die elterliche Sorge nach dem Entwurf des Familiengesetzbuchs, NJ 1958 S. 408, und Nathan, Das eheliche Güterrecht nach dem letzten Entwurf zum Familiengesetzbuch, NJ 1958 S. 529 ff. 2. Die Mitarbeiter der Sozialversicherungskasse müssen soweit erforderlich über die weitere Verfolgung der Ansprüche informiert werden. 3. Mit den Funktionären der volkseigenen Betriebe, die mit der Zahlung des Lohnausgleichs betraut sind, und mit den BGL-Vorsitzenden muß eine Schulung über diese Fragen durchgeführt werden. 4. Zur Aufklärung der Bevölkerung und zur Belehrung der verantwortlichen Funktionäre sind Publikationen in der Tagespresse erforderlich. GERHARD KRÖNING, Richter am Kreisgericht Wismar-Stadt Ich möchte annehmen, daß Jansen z. B. nicht verlangt hätte, man solle bei der Behandlung des Ausgleichsanspruchs davon abgehen, normalerweise die Hälfte des Mannesvermögens als Ausgleich anzusehen, wenn er sich von § 22 des Entwurfs hätte leiten lassen, wonach das gemeinsame Vermögen zur Hälfte zu teilen ist. Der Ausgleichsanspruch ist ja gegenwärtig der Lückenbüßer für die fehlende positive Regelung des ehelichen Güterrechts. Im folgenden Söll nun zu einigen Einzelfragen Stellung genommen werden, die sich dem Praktiker beim Studium des Leitfadens aufdrängen. In dem Abschnitt über die Ehescheidung bezeichnet Jansen als Hauptaufgabe der Ehegatten die Erziehung der Kinder (S. 102). Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Die Präambel der EheVO nennt an erster Stelle die gemeinsame Entwicklung der Ehegatten, und bei aller Fürsorge, die unsere Kinder nötig haben, sollte man doch nicht die Worte von Engels vergessen, daß erst die sozialistische Gesellschaft generell die Voraussetzung für die ausschließlich auf Geschlechtsliebe gegründete Einzelehe schafft und nur eine auf Liebe gegründete Ehe sittlich ist2. Wenn dieses durchaus selbständige Ziel der Ehe, die Erfüllung des Liebesbedürfnisses der Ehegatten bei einer neuen, sozialistischen Einstellung zueinander, nicht erreicht wird, dann bleibt auch die andere Hauptaufgabe, die sozialistische Erziehung der Kinder, hinter den Möglichkeiten zurück. M. E. ist es erforderlich, bei der Auslegung des geltenden Rechts nicht auf das BGB zurückzugreifen, wenn das neue Recht entsprechende Möglichkeiten bietet. Dafür ein Beispiel: Jansen führt aus (S. 87), daß Voraussetzung des Unterhaltsanspruehs bei Getrenntleben der Ehegatten neben der Bedürftigkeit des getrenntlebenden und der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten auch das Recht zum Getrenntleben sei. In diesem Sinne sei § 1361 BGB weiter anzuwenden. Das Oberste Gericht weist in dem von Jansen zitierten Urteil (NJ 1956 S. 540) ausdrücklich darauf hin, daß auch ohne erfolglos durchgeführte Scheidungsklage dem Ehegatten und den Kindern Unterhalt in der der bisherigen Lebensweise entsprechenden Höhe nach dem Grundsatz des § 15 EheVO zu gewähren ist. § 15 EheVO ist aus sich heraus verständlich; er legt fest, daß das zum Unterhalt berechtigende Verhalten des anderen eine Verletzung der Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft sein muß. Durch die Verweisung auf § 1361 BGB wird der Unterhaltsberechtigte in die prozessuale Lage versetzt, sein Recht zum Getrenntleben nachzuweisen. Das widerspricht aber dem Sinn der EheVO, der noch deutlicher wird, \Yenn man den Entwurf zum Familiengesetzbuch betrachtet. Während § 15 EheVQ nur den Fall regelt, daß der mit der Scheidungsklage Abgewiesene die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufnimmt, muß der FGB-Entwurf sich mit zwei Fällen befassen: 1. Gibt der Unterhalts berechtigte die häusliche Gemeinschaft auf, dann muß er, wenn er Unterhalt 2 vgl. Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates, Berlin 1951, S. 811. Buchbesprechung 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 711 (NJ DDR 1959, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 711 (NJ DDR 1959, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X