Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 710 (NJ DDR 1959, S. 710); 1. Kontrolle der Einhaltung der Verordnung zum Schutze der Jugend und der Straßenverkehrsordnung. 2. Vorbeugender Brandschutz. Damit die Arbeit gründlich erledigt wird, wurden drei entsprechende Arbeitsgruppen gebildet, die sich sowohl aus Abgeordneten als auch aus erfahrenen und1 bewährten Kräften aus der Bevölkerung zusammensetzen. Am 6. Juli nahm die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz beim Kreistag in einer Satzung Stellung zur bisherigen Tätigkeit der erwähnten Kommissionen. Auch hier wurde festgestellt, daß sie sich bewähren und deshalb zu unterstützen sind. Es ist zu begrüßen, daß der Kreisstaatsanwalt in Merseburg sich sowohl bei der Bildung als jetzt auch bei der Anleitung und Schulung der Kommissionen für Ordnung und Sicherheit besonders einsetzt. Die Kommissionen stehen noch am Anfang ihrer Tätigkeit. Es kommt jetzt darauf an, diese Beispiele über den Kreis hinau-szutragen und sie verbreitet anzuwenden. GERHARD STEFFENS, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle (Saale) Die Benachrichtigung über die Einstellung des ' Verfahrens muß den Anzeigenden überzeugen Gemäß §§ 160, 166 StPO wird ein Anzeigeerstatter benachrichtigt, wenn das Verfahren eingestellt wird, das auf seine Anzeige hin eingeleitet wurde. Diese Benachrichtigung ist meist eine kurz gehaltene Mitteilung, der die überzeugende Begründung fehlt. Nicht selten beschweren sich die Geschädigten über eine einstellende Verfügung, in anderen Fällen schimpfen sie im Kreise ihrer Bekannten, weil sie von der Richtigkeit der Einstellung des Verfahrens nicht überzeugt sind. Die formale Benachrichtigung birgt also die Gefahr in sich, daß der Geschädigte und der ihn umgebende Personenkreis eine richtige Entscheidung nicht verstehen und deshalb zu einer falschen Einschätzung unserer sozialistischen Strafpolitik kommen. Zwei Beispiele aus unserer Praxis sollen das deutlich machen: Zwischen A. und B. war es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekdmmen. A. erstattete gegen B. Strafanzeige, weil er von diesem bei der Auseinandersetzung geohrfeigt worden war. Das Verfahren gegen B. wurde richtigerweise eingestellt, und A. erhielt darüber eine kurze schriftliche Mitteilung. A. und seine Frau waren über die Einstellung verärgert und stellten jegliche gesellschaftliche Mitarbeit ein. Die „Feindschaft“ wirkte sich in dem Ort, in dem beide wohnen, lähmend auf das gesellschaftliche Leben aus. Als nach mehr als einem Jahr die Zwistigkeiten immer noch nicht beseitigt waren, wandte sich die Parteiorganisation der Gemeinde an die Bezirksstaatsanwaltschaft mit der Bitte, den Vorgang zu überprüfen. Die Überprüfung ergab, daß die Entscheidung richtig war. Der Anzeigeerstatter war jedoch nicht von der Richtigkeit der Einstellung überzeugt worden. In einer Aussprache mit beiden Bürgern erklärten diese, daß sie Wert auf eine versöhnende Bereinigung legen. B. zahlte dem A. den entstandenen Lohnausfall, beide begruben ihre „Feindschaft“ und nahmen ihre frühere aktive gesellschaftliche Mitarbeit wieder auf. Die lange andauernde Verärgerung wäre vermieden worden, wenn der Kreisstaatsanwalt erkannt hätte, daß eine kurze Mitteilung an den Geschädigten nicht genügte, um ihn von der Richtigkeit der Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Der Staatsanwalt hätte mit beiden Bürgern sprechen müssen. Im zweiten Falle hatten mehrere 14jährige Jugendliche aus sexueller Neugierde gewaltsam die Brust eines gleichaltrigen Mädchens berührt. Das Verfahren gegen sie wurde eingestellt, weil die zur gesellschaftlichen Erziehung eingeleiteten Maßnahmen ausreichend erschienen. Die Eltern des Mädchens erhielten eine formale Benachrichtigung, daß das Verfahren gegen die jugendlichen Täter eingestellt wurde. Damit waren die Eltern aber keineswegs einverstanden. Sie forderten „Genug- tuung, Ehrenrettung des Kindes, Garantien, daß sich derartige Dinge nicht wiederholen“. Wären die Eltern des Mädchens bei der Behandlung des Vorfalls in der Schule in der Sportgemeinschaft undi bei der abschließenden Aussprache zugegen gewesen, so wären sie von der Richtägkedt der Entscheidung überzeugt worden. Nun gaben sich die Eltern mit der Entscheidung erst zufrieden, als sie von uns erfuhren, was im Kollektiv unter Mitwirkung der Eltern, der Jugendlichen, der Lehrer, der Staatsanwaltschaft, des Gerichts, der Volkspolizei, des Vertreter des Rates des Kreises und der FDJ behandelt und festgelegt worden war. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß wir bei der Einstellung undi der gesellschaftlichen Erziehung den Geschädigten nicht übersehen dürfen, sonst laufen wir Gefahr, daß wir zwar den Rechtsbrecher und seine Umgebung von der Richtigkeit unserer Maßnahmen überzeugen, nicht aber den Geschädigten und den ihn umgebenden Personenkreis. Um solche Begleiterscheinungen zu vermeiden, habe ich auf diese Beispiele hingewiesen. KARL WELICH, Jugendstaatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Wer trägt die durch eine Körperverletzung entstandenen Kosten? Die sozialen Einrichtungen und materiellen Unterstützungen, die erkrankten Personen in der DDR zur Verfügung stehen, sind vorbildlich. Für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit unserer Werktätigen könnte jedoch noch weit mehr getan werden, wenn diejenigen Bürger zum Ersatz der Kosten herangezogen werden würden, die sie durch die Verletzung der Gesundheit anderer verursachen. Der durch Körperverletzung Geschädigte macht stets durch entsprechende Hinweise der Volkspolizei dazu veranlaßt rechtzeitig beim Gericht seine Forderungen gegen den Täter auf Erstattung des Lohnausfalls, Entschädigung für zerrissene Kleidung usw. geltend. Im zivilrechtlichen Anschlußverfahren wird im Regelfall über die Forderungen des verletzten Bürgers gleich mit entschieden. Die mitbetroffenen Institutionen machen dagegen ihre Ansprüche selten oder gar nicht geltend. Die materielle Hauptlast hat stets die Sozialversicherungskasse zu tragen. Sie zahlt dem durch Einwirkung Dritter arbeitsunfähig Gewordenen 50 Prozent seines Lohnes an Krankengeld. Dazu kommen alle übrigen Kosten der Heilbehandlung. Diese oft enormen Summen fordert sie selten von dem Schuldigen ein, weil die Funktionäre teils zu wenig Erfahrung darin haben oder weil sie von der Volkspolizei gar nicht über solche Schadensfälle unterrichtet werden. In den Betrieben liegen die Dinge noch ärger. Obwohl die verantwortlichen Funktionäre wissen oder wissen müßten, daß ein anderer die Krankheit schuldhaft verursacht hat, zahlen sie 40 Prozent Lohnausgleich für die Dauer von sechs Wochen, ohne die Summe vom Verursacher zurückzufordern. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, so erhalten Mitglieder des FDGB aus der BGL-Kasse einen täglichen Krankengeldzuschuß in Höhe des Beitrags für eine Woche. Niemand fordert die Beträge zurück. Zur Abänderung dieser unhaltbaren Zustände ist meines Wissens bisher nichts getan worden. Die Werktätigen werden, wenn sie über diese Umstände nach-denken, mit Recht empört sein, denn es handelt sich um volkseigene oder genossenschaftliche Gelder. Mit diesen Zuständen muß Schluß gemacht werden. Vom Täter muß die Wiedergutmachung in jeder Richtung gefordert werden. Diese Maßnahme wird ein zusätzlicher Faktor der Erziehung für diejenigen sein, die die Gesundheit der Mitmenschen mißachten. Gegenwärtig ist an unserem Gericht eine Strafsache anhängig, in der ein Betrunkener einem Arbeiter einen Armbruch am Kugelgelenk zufügte. Der Arbeiter wird etwa ein Vierteljahr arbeitsunfähig sein. Es entstehen den entsprechenden Institutionen etwa folgende Kosten: 750 DM Krankengeld, 500 DM für die Heilbehandlung, 300. DM Lohnausgleich, 90 DM zusätzliche 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 710 (NJ DDR 1959, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 710 (NJ DDR 1959, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit formgebundenen dienstlichen Bestimmungen, wie Befehlen, Dienstanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Wir müssen dabei konsequenter als bisher von dem Grundsatz ausgehen, nur die Aufgaben der politisch-operätiven Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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