Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 707 (NJ DDR 1959, S. 707); fischen Aufgaben der Strafjustiz bei der Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung nur die sein kann, mit welchen Mitteln die Strafjustiz ausgehend von ihren Aufgaben die Werktätigen zum bewußt geführten Kampf gegen die Kriminalität mobilisiert. Oberrichter Dr. Hartmann (Kammergericht) wies nachdrücklich darauf hin, daß es zur Überwindung einer gegenwärtig vorhandenen gewissen Unsicherheit der Justiz politisch notwendig ist, den Inhalt der gesellschaftlichen Erziehung und den entsprechenden Beitrag der'Straf justiz zu klären. i Staatsanwältin Grevenrath (Oberste Staatsanwaltschaft) kritisierte in diesem Zusammenhang die Tendenz der Justizorgane, den Begriff der gesellschaftlichen Erziehung einzuengen und deren Rolle einseitig nur in ihrer Bedeutung für die Strafjustiz, d. h. für die Bekämpfung der Kriminalität, zu sehen. Darin liegt die Gefahr, daß die Strafjustiz sich in einer ihr nicht zukommenden allgemein-politischen Weise die Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung unterordnet. Grevenrath führte weiter aus, daß die völlig richtige Einbeziehung der Werktätigen in die Justiztätigkeit und die Übertragung bestimmter staatlicher Aufgaben an gesellschaftliche Organisationen oder Kollektive nicht den alleinigen Inhalt der gesellschaftlichen Erziehung ausmacht, sondern die gesellschaftliche Erziehung schließlich die Erziehung der Volksmassen zur bewußten, auf dem Erkennen und Anwenden der objektiven Gesetzmäßigkeiten beruhenden Gestaltung der Arbeit und des Lebens ist. Daran anknüpfend vertrat der Leiter der Abteilung Justiz beim Magistrat von - Groß-Berlin, Einhorn, die Ansicht, daß auch bei der Frage nach dem Beitrag der Strafjustiz davon ausgegangen werden muß, daß deren vorrangiges spezifisches Mittel und deren Hauptaufgabe im Kampf um den Aufbau des Sozialismus die Rechtsprechung ist. Daraus zog Einhorn den Schluß, daß die gesellschaftliche Erziehung zur Überwindung der Kriminalität nur die Aufgabe haben kann, im Anschluß an das Urteil die weitere Umerziehung des Rechtsverletzers zu verwirklichen. Dabei müßte das Urteil der Hauptanknüpfungspunkt der gesellschaftlichen Erziehung sein. Gegen diese Schlußfolgerung wandte sich insbesondere der wissenschaftliche Assistent Noack (Institut für Strafrecht). Er führte aus, daß der Wirkungsbereich der gesellschaftlichen Erziehung zweifellos über den Teil hinausgeht, der die Strafjustiz immittelbar interessiert. Es wäre schematisch, die gesellschaftliche Erziehung des Rechtsverletzers auf den Zeitpunkt nach dem Urteil zu beschränken. Noack legte unter Hinweis auf das Referat dar, daß die wirksame Durchführung des Strafverfahrens die hauptsächlichste Methode zur Anleitung des gesellschaftlichen Kollektivs für die Erziehung des Rechtsverletzers und schließlich aller Mitglieder ist. Daher sollte der Staatsanwalt z. B. bereits im Ermittlungsverfahren prüfen, ob ein Verfahren überhaupt erforderlich ist und inwieweit Voraussetzungen für die gesellschaftliche Erziehung gegeben sind. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlän, Tauber, wies auf zwei Gefahren hin, die sich aus der bisherigen Auffassung der Justizorgane über ihre Aufgaben bei der rechtspolitischen Orientierung der gesellschaftlichen Erziehung ergeben haben. Das ist erstens eine gewisse Tendenz, die gesellschaftliche Erziehung als Ersatz für bestimmte Strafen zu betrachten, d. h. die gesellschaftliche Erziehung als eine neue Strafart, die wie die üblichen Strafen von den Gerichten auszusprechen ist, anzusehen. Diese schädliche, das Wesen der gesellschaftlichen Erziehung und die Aufgaben der Justiz verkennende Ansicht kann nur überwunden werden, wenn stets davon ausgegangen wird, daß es niemals die Aufgabe der Justiz sein kann, die Erziehung durch die Gesellschaft als Strafe „zu verhängen“, sondern die gesellschaftliche Erziehung zur Überwindung der Kriminalität vor allem durch die Rechtsprechungstätigkeit anzuleiten und zu orientieren. Zum anderen darf es nicht so sein führte Teuber aus , daß die Verwirklichung der gesellschaftlichen Erziehung ~ zur Aufgabe der Justiz wird, daß allein die Richter und Staatsanwälte die Auseinandersetzungen in den Kollektiven organisieren und führen. Eine Einschränkung % gegenüber den Ausführungen des Referenten nahm Teuber insoweit vor, als er davor warnte, sich hinsichtlich des Bewußtseinsstandes der gesellschaftlichen Kollektive falschen Illusionen hinzugeben: man dürfe deren gegenwärtigen Entwicklungsstand trotz der teilweise sehr guten Ansätze nicht überschätzen, Dagegen wandte insbesondere Militärstaatsanwalt Kalwert an Hand einer Reihe instruktiver Beispiele ein, daß man die erzieherische Rolle und Stärke der sozialistischen Kollektive bei den Auseinandersetzungen über einen Rechtsverletzer und bei der Verwirklichung gesellschaftlicher Erziehungsmaßnahmen keinesfalls unterschätzen dürfe. Er führte an, daß bei der Nationalen Volksarmee durch die Mitwirkung der Mitglieder des betreffenden Kollektivs als Zeugen in der Verhandlung eine wirksame Form der Einbeziehung der Soldaten in die Tätigkeit der Justizorgane gefunden wurde. Buchholz erwiderte auf den Hinweis Teubers, es sei grundsätzlich richtig, sich hinsichtlich der bewußtseinsmäßigen Stärke der Kollektive vor falschen Illusionen zu bewahren. Es sei aber gegenwärtig von ganz entscheidender Bedeutung, das Neue in der gesellschaftlichen Entwicklung, eben die sozialistischen Brigaden, Kollektive usw., zu festigen und sich in der politischen Arbeit darauf zu konzentrieren! Der wissenschaftliche Assistent Creuzburg (Institut für Strafrecht) fügte hinzu, daß es gerade darauf ankomme, das Strafverfahren zum festen Bestandteil der Erziehung im Kollektiv zu machen und dort die durch das Strafverfahren begonnene Erziehung des Rechtsverletzers weiterzuführen. Hinsichtlich der Ausführungen des Referenten über die spezifischen Aufgaben der Strafjustiz bei der .Förderung der gesellschaftlichen Erziehung kritisierte Grevenrath, es könne der falsche Eindruck entstehen, als sollten die Justizfunktionäre die politische Massenarbeit zugunsten der Rechtspropaganda aufgeben. Grevenrath betonte, daß die Richter und Staatsanwälte selbstverständlich auch zu Fragen der allgemeinen politischen Entwicklung in der Öffentlichkeit Stellung nehmen müssen, da sonst die Gefahr der Isolierung der strafjustiziellen Tätigkeit vom politischen und ökonomischen Kampf unseres Volkes heraufbeschworen wird. Während im Referat ausführlich auf die stärkere Orientierung der gesamten Justiztätigkeit auf die Vorbeugung und Verbrechensverhütung und im Zusammenhang damit auf die Notwendigkeit einer wissenschaftlich begründeten Erforschung der typischen Ursachen der Verbrechen eingegangen wurde, kam die Bedeutung dieser Frage für die Wende zum sozialistischen Arbeitsstil in der Diskussion leider nicht genügend zum Ausdruck. Vor allem die vorausschauende und planmäßige, nicht vom zufällig bekannten Einzelfall bestimmte Verbrechensbekämpfung und die wissenschaftlich betriebene Ursachenforschung mit dem Ziel der Bekämpfung und Überwindung dieser typischen Ursachen ist doch ein wesentlicher Bestandteil der neuen Konzeption über die künftigen Aufgaben der Organe der Strafjustiz2. Der wissenschaftliche Aspirant Jäger (Institut für Kriminalistik) wies darauf hin, daß eine wirksame, auf die Beseitigung der Ursachen der strafbaren Handlung gerichtete Erziehung des Rechtsverletzers durch die Gesellschaft überhaupt erst dadurch möglich wird, daß diese typischen Ursachen aufgedeckt werden. Nach der gegenwärtigen Praxis der Untersuchung ist jedoch aus der Akte allenfalls ersichtlich, aus welchen äußeren Motiven die strafbare Handlung begangen wurde (etwa „Der Angeklagte hat den Diebstahl begangen, um sich zu bereichern“). Eine auf wissenschaftlicher Grundlage aufbauende Ursachenforschung kann sich aber nicht damit begnügen, den Angeklagten nach seinen Motiven zu fragen, wie Teuber mit Recht betonte. Auch können die typischen Ursachen bestimmter Straftaten mit dem allgemeinen Hinweis auf überholte Denk- 2 vgl. dazu Konzeption über die zukünftige Arbeit der Justizorgane, NJ 1959 S. 469; Renneberg, Das Strafrecht auf den Boden der Dialektik und der gesellschaftlichen Praxis stellen, Staat und Recht 1959, Heft 7, S. 829 ff. 707;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 707 (NJ DDR 1959, S. 707) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 707 (NJ DDR 1959, S. 707)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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