Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 706 (NJ DDR 1959, S. 706); dem einzelnen Rechtsverletzer stehenbleibt, sondern auf die sozialistische Umwälzung im Denken aller Mitglieder des Kollektivs gerichtet ist. Hinsichtlich der bei der gesellschaftlichen Erziehung anzuwendenden Mittel und Methoden führte Buchholz aus, daß hier die allgemeinen, vor allem von Makarenko entwickelten Prinzipien der sozialistischen Kollektiverziehung anzuwenden sind. Besonders zu beachten sei der Hinweis Makarenkos, daß weder dem Rechtsverletzer noch dem Kollektiv mit moralisierenden Belehrungen gedient ist, sondern daß es gilt, die volle Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers und u. U. auch des Kollektivs für die strafbare Handlung deutlich zu machen. An diesen Gedanken von Buchholz anknüpfend, möchte ich deshalb vorschlagen, daß in Anlehnung an Art. 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken1 im Allgemeinen Teil unseres künftigen, sozialistischen Strafgesetzbuchs die Verantwortung der Kollektive für die Umerziehung des Rechtsverletzers ausdrücklich festgelegt wird. Eine solche Verpflichtung wäre zugleich ein entscheidendes Bindeglied zwischen dem gesellschaftlichen Kollektiv, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Sie würde die Verantwortlichkeit des Kollektivs für die sozialistische Umerziehung des Rechtsverletzers und aller Mitglieder des Kollektivs bedeutend erhöhen. Eingehend erörterte Buchholz dann die Aufgaben der Organe der Strafjustiz bei der Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung und führte aus, daß diese unzweifelhaft nicht die Träger der gesellschaftlichen Erziehung sein können. Es könne auch nicht Aufgabe der Organe der Strafjustiz, sondern müsse Pflicht der örtlichen gesellschaftlichen oder bestimmter staatlicher Funktionäre sein, die einen Bestandteil der gesellschaftlichen Erziehung bildenden Aussprachen und Auseinandersetzungen zu fördern und zu leiten. Die spezifischen Aufgaben der Strafjustiz bei der Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung können darauf wies Buchholz nachdrücklich hin nur aus den spezifischen Aufgaben des Strafrechts bzw. der Strafjustiz bei der staatlichen Leitung des Kampfes der Volksmassen für den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft resultieren. Das Besondere an der Tätigkeit der Strafjustiz besteht darin, daß sie den Kampf der Werktätigen für die sozialistische Umgestaltung durch ihre spezifisch strafjustiziell ermittelnde, anklagende, rechtsprechende und strafvollstreckendfe Tätigkeit leitet. Die Organe der Strafjustiz nehmen dadurch an der staatlichen Leitung des sozialistischen Aufbaus teil, daß sie gegenüber Straftaten besondere Zwangsmaßnahmen einleiten, um die den Straftaten zugrunde liegenden, sich in ihnen äußernden typischen und gesetzmäßigen Hemmnisse und Widerstände des sozialistischen Aufbaus überwinden und den Weg für die weitere sozialistische Umgestaltung freimachen zu helfen. Dabei ist es erforderlich, daß die Organe der Strafjustiz nicht mehr spontan auf die einzelnen, zufällig auftretenden Straftaten reagieren, sondern in wissenschaftlicher Voraussicht zur planmäßigen Verfolgung typischer Delikte, die Ausdruck typischer gesetzmäßiger Hemmnisse und Widerstände des sozialistischen Aufbaus sind, übergehen. Es kommt darauf an, daß die Funktionäre der Justiz ihre Einsicht in die gesellschaftliche Bedingtheit der Straftaten, in die Kriminalitätsbewegung und in die Perspektive und Überwindung der Kriminalität den Werktätigen und gesellschaftlichen Organen vermitteln und ihnen damit die rechtspolitische Orientierung und Anleitung zur Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung geben. In diesem Zusammenhang hob Buchholz noch einmal hervor, daß die Justizfunktionäre ihre Aufgaben als staatliche Funktionäre aufgeben und die spezifischen Funktionen der Strafjustiz liquidieren würden, wenn sie sich bei der Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung als allgemeine politische Leiter oder Organisatoren betätigten. Die Justizfunktionäre sind in ihrer Tätigkeit in erster Linie Richter und Staatsanwälte und müssen als solche zum Aufbau des Sozia- 1 RXD 1959, Nr. 2, Sp. 49 ff. lismus beitragen. Das darf jedoch nicht ausschließen, daß Richter und Staatsanwälte aktiv mithelfen, der sich anbahnenden Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung zum vollen Durchbruch zu verhelfen, indem sie dazu beitragen, Beispiele guter gesellschaftlicher Erziehung zu schaffen oder die Kollektive durch ihre massenpolitische oder rechtspropagandistische Tätigkeit (Aussprachen, Lektionen, Publikationen u. a,) anleiten. Wenn die Strafjustiz die rechtspolitische Orientierung und Anleitung der Werktätigen in ihrem eigenen Kampf gegen die Kriminalität geben will, muß sie aber vor allem die noch bestehende Isolierung der strafjustiziellen Tätigkeit von den politischen Aufgaben überwinden und die strafjustizielle Tätigkeit auf das Niveau der sozialistischen Arbeitsweise des ganzen Staatsapparates heben. Dazu ist eine grundlegende Änderung der Arbeitsweise von Gericht und Staatsanwaltschaft erforderlich, um unmittelbar verändernd in den Prozeß der sozialistischen Umgestaltung ein-greifen zu können. Die strafjustizielle Tätigkeit, namentlich die Hauptverhandlung, muß eine unmittelbare Resonanz bei den Werktätigen und der Öffentlichkeit finden. Das zu erreichen ist in erster Linie eine inhaltlich-ideologische Frage: die Auswahl der wirksamsten typischen Straftat und die Festlegung einer entsprechenden rechtspolitischen Konzeption für die Durchführung der Hauptverhandlung, die von Gericht und Staatsanwaltschaft unter Hilfe und Führung der Parteiorganisationen gemeinsam festzulegen wäre. Als Haupthindernis, mehr Strafverfahren in Betrieben, Dörfern, Wohngebieten usw. durchzuführen, be-zeichnete Buchholz die immer noch vorhandene Scheu mancher Justizfunktionäre vor der damit verbundenen Änderung der Arbeitsweise und das Hängenbleiben an alten Gewohnheiten. Aber auch für die Strafjustiz gilt das Prinzip, daß die Qualität der staatlichen Leitung an ihrem praktischen Ergebnis für die sozialistische Umgestaltung gemessen wird. Die Tätigkeit unserer Strafjustiz wirkt noch zu stark in den Mauern der Gerichtsgebäude, so als ob die Erledigung des einzelnen Falles, das Bestrafen des einzelnen deren Hauptaufgabe wäre. Es geht doch aber um den konkreten, unmittelbar wirksam werdenden Beitrag zur Umwälzung der Gesellschaft, um das Ausstrahlen des Gerichtsverfahrens auf die sozialistische Bewußtseinsbildung. Die Strafverfahren müssen der geeignete Auftakt und ihre Durchführung die spezifische Form der inhaltlichen Anleitung, Förderung und Mobilisierung der gesellschaftlichen Erziehung durch die Organe der Strafjustiz sein. Auch werden Beratungen der Richter und Staatsanwälte mit Funktionären gesellschaftlicher oder staatlicher Organe über weitere einzelne Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung, die im Anschluß an ein solches Strafverfahren geführt werden, den allgemeinen Impuls zur gesellschaftlichen Erziehung rasch in geeignete Formen praktischer Schlußfolgerungen überführen. Eine weitere bedeutsame Möglichkeit zur Anleitung bei der Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung sieht Buchholz in der Tätigkeit der Schöffen, die in der Regel auch konkreten Einblick in das Arbeits- oder Lebenskollektiv und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsverletzers haben. Mit solchen Aufgaben, die keinesfalls dazu führen dürfen, daß die Schöffen selbst die gesellschaftliche Erziehung „übernehmen“, wachsen die Schöffen über ihre bisherige richterliche Tätigkeit hinaus und werden unmittelbare Propagandisten des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Moral. Unter dem Aspekt dieser neuen Aufgabenstellung muß aber die Unterstützung und Förderung der Tätigkeit der Schöffen durch die Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Betriebsgewerkschaftsleitungen) weitgehend verbessert werden. Buchholz schloß seine Ausführungen mit einer nochmaligen Präzisierung seiner Ansicht, daß das qualifiziert und massenpolitisch wirksam durchgeführte Strafverfahren die Hauptform sein muß, in der die Strafjustiz in ihr entsprechender Weise zur Entwicklung der gesellschaftlichen Erziehung beizutragen hat. Die sehr rege geführte Diskussion konzentrierte sich auf die im Referat aufgeworfenen Grundfragen. Einmütig stimmten alle Teilnehmer der im Referat aufgestellten These zu, daß die Frage nach den spezi- 706;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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