Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 701 (NJ DDR 1959, S. 701); nicht voll verwirklicht ist, daß z. B. das Konkursverfahren und die Zwangsvollstreckungshandlungen aus den §§ 887, 888 und 890 ZPO noch nicht den Vollstreckungsorganen zugewiesen wurden, so zeichnet sich doch klar und unzweifelhaft der Unterschied zwischen dem kapitalistischen „Vollstreckungsgericht“ und dem „Vollstrek-kungsorgan“ des sozialistischen Gerichts ab. Deshalb ist auch bei der Betrachtung der Zuständigkeiten des Sekretärs eines Kreisgerichts eine Trennung zwischen den unter 2. aufgeführten ehemals richterlichen Geschäften und denen eines Vollstreckungsorgans vorzunehmen. Diese grundsätzliche Verschiedenheit der Stellung des Sekretärs ergibt sich auch aus der Gesetzgebung, welche die dem Sekretär obliegenden Aufgaben an drei verschiedenen Stellen nämlich im § 60 Abs. 2 GVG, im\ § 4 AnglVO und in den §§ 28 bis 32 AnglVO gesondert geregelt hat. Bei dieser Betrachtungsweise zwingt sich die auch von Peter und Püschel gezogene Schlußfolgerung auf, daß die Regelung des § 34 AnglVO ungenau und lückenhaft ist. Eine Neuregelung müßte die beschriebene Verschiedenartigkeit der Sekretärsfunktionen beachten, um den Rechtsbehelf der Einnerung auf die Fälle zu beschränken, in denen dieser besondere Rechtsbehelf erforderlich ist. Diese Notwendigkeit ist jedoch nur dort vorhanden, wo die bisherigen Rechtsbehelfe nicht genügende Rechtsgarantien bieten oder wo das Gesetz Rechtsmittel vorsieht, die nicht der Stellung des Sekretärs entsprechen. Um zu klaren Schlußfolgerungen kommen zu können, muß man an den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen und den insoweit vorhandenen Rechtsbehelfen feststellen, inwieweit die Schaffung der besonderen Erinnerung des § 34 AnglVO erforderlich ist. 1. Als Geschäftsstellenleiter untersteht der Sekretär der Aufsicht des Vorsitzenden des Gerichts bzw. soweit es Justizverwaltungssachen betrifft der Aufsicht des Direktors des Gerichts und der Justizverwaltungsstelle des Bezirks. Durch die jederzeit mögliche Dienstaufsichtsbeschwerde und dadurch, daß vom Sekretär in dieser Eigenschaft weder formell noch materiell rechtskräftige Entscheidungen zu treffen sind, bedarf es für diesen Aufgabenbereich keines besonderen Rechtsbehelfs. Ebenfalls bedarf es keines besonderen Rechtsbehelfs für das Kostenfestsetzungsverfahren, da der Rechtsbehelf des § 104 Abs. 3 ZPO ebenfalls ausreicht, um die Rechte der von einer Entscheidung des Sekretärs Betroffenen zu wahren. Dagegen ist im Fall des § 706 ZPO für den Kläger und für den Verklagten und in den Fällen der §§ 724 ff. ZPO für den Gläubiger gegen eine eventuelle Weigerung des Sekretärs, die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen, ein Rechtsbehelf erforderlich. Der Schuldner ist durch § 732 ZPO ausreichend gegen die Erteilung einer unrichtigen Vollstreckungsklausel geschützt. 2. Im Mahnverfahren muß außer dem Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl auch noch die Erinnerung des Gläubigers gegen antragsabweisende Entscheidungen des Sekretärs zur Nachprüfung durch das Gericht führen, wobei die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegen eine Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Vollstreckungsbefehls durch den Sekretär der sofortigen Beschwerde unterliegt (§§ 699 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO).5 Desgleichen muß die Erinnerung gegen Entscheidungen des Sekretärs im Aufgebotsverfahren und in den Fällen der §§ 109, 715 ZPO, § 29 Abs. 1 b AnglVO zulässig sein. 3. Die Tätigkeit des Sekretärs als Vollstreckungsorgan wird hinreichend durch die nach § 766 ZPO zulässigen Einwendungen unter die Kontrolle des Gerichts gebracht. Lediglich in den Fällen, in denen die gesetzlichen Bestimmungen, die noch auf die richterliche Entscheidung abgestellt sind, die sofortige Beschwerde ä § 699 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gegenstandslos. zulassen6 oder aber die Unanfechtbarkeit vorsehen7, ist die Zulassung der Erinnerung notwendig. Die auf Grund einer Erinnerung gegen eine Entscheidung des Sekretärs ergangene Entscheidung des Gerichts unterliegt sodann der in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen sofortigen Beschwerde bzw. ist unanfechtbar. Bei der Neufassung des § 34 AnglVO sollte die Abhilfebefugnis des Sekretärs bei Erinnerungen dieser Art beibehalten bleiben. Jedoch sollte man eine Verlängerung der Einlegungsfrist (Notfrist) auf zwei Wochen erwägen. Die Erfahrungen in der Praxis insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren haben ergeben, daß auswärts wohnende, durch einen Bevollmächtigten vertretene Beteiligte dadurch, daß sie durch den Bevollmächtigten über den Inhalt einer zugestellten Entscheidung erst informiert werden müssen, und durch die Kürze der bisher hierzu zur Verfügung stehenden Zeit benachteiligt und in ihren Entschlüssen beeinträchtigt werden, da der Rechtsbehelf bereits eine Woche nach Zustellung bei dem Gericht eingegangen sein muß. Über Einwendungen nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des Sekretärs in der Zwangsvollstreckung hat das Gericht zu entscheiden. Der Sekretär darf einer solchen Einwendung nicht abhelfen, da er ebenso wie der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan und gleichermaßen der Kontrolle des Gerichts unterworfen ist und die vom Sekretär im Zwangsvollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidungen ebenfalls wie die des Gerichtsvollziehers nur Vollstreckungshandlungen sind. Daß die Entscheidungen des Sekretärs in der Form von Beschlüssen ergehen, ist dabei unbeachtlich. Eine Abhilfebefugnis des Sekretärs in diesen Fällen könnte z. B. dann zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen, wenn der Sekretär nach Eingang der Einwendungen erst noch Ermittlungen über deren Begründetheit anstellt, um darüber entscheiden zu können, ob er abhelfen kann oder nicht In dieser Zeit läuft die Zwangsvollstreckung weiter, da mir das Gericht bis zur endgültigen Entscheidung diese einstweilen einstellen kann (§§ 766, 732 Abs. 2 ZPO), während der Sekretär hierzu nicht befugt ist. Außerdem würde bei einer Abhilfe durch den Sekretär wiederum eine den gleichen Einwendungen ausgesetzte Entscheidung geschaffen, was im Ergebnis unbefriedigend ist. In einer Neufassung des § 34 AnglVO müßte daher die Erinnerung, zu deren Abhilfe der Sekretär befugt ist, nur zugelassen werden: 1. gegen die ein Mahngesuch oder einen Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsbefehls zurückweisenden Entscheidungen des Sekretärs, 2. gegen Entscheidungen des Sekretärs in den im § 29 Abs. 1 AnglVO genannten Fällen, soweit nicht die Einwendungen aus § 732 ZPO erhoben werden können, 3. gegen Entscheidungen des Sekretärs nach Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 und nach §§ 18, 19, 19a, 19c und 19d der VO vom 26. Mai 1933 über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung (RGBl. I S. 302), 4. gegen Entscheidungen des Sekretärs im Aufgebotsverfahren, soweit dieses nach § 30 AnglVO dem Sekretär zugewiesen ist, 5. gegen Entscheidungen des Sekretärs im Zwangsversteigerungsverfahren insoweit, als durch die §§ 95 ff. ZVG, §§ 5, 6, 9a, 9b der VO vom 26. Mai 1933 die sofortige Beschwerde vorgesehen ist, mit Ausnahme der im Wege der Zwangsvollstreckung ergangenen und durch Einwendungen aus § 766 ZPO anfechtbaren Anordnungsund Beitrittsbeschlüsse, 6. gegen alle im Zwangsverwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen des Sekretärs mit Ausnahme der Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse, der Terminsbestimmungen und der Teilungspläne, 7. gegen die Verhängung von Ordnungsstrafe durch den Sekretär (§ 32 AnglVO). 6 z. B.: §§ 5, 6 und 9a der VO vom 26. Mai 1933, §§ 95 tt. ZVG. 7 z. B.: §§ 18, 19d der VO vom 26. Mai 1933. 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 701 (NJ DDR 1959, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 701 (NJ DDR 1959, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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