Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 70 (NJ DDR 1959, S. 70); den tatsächlich erarbeiteten und zu verteilenden Wert der Arbeitseinheit darstellt, beteiligt zu werden, kann ein ausgeschiedenes Mitglied nicht ohne weiteres beanspruchen. Das würde dem Prinzip der Gleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft widersprechen; denn die Aufnahme eines Stützungskredits stellt wirtschaftlich einen Vorgriff auf künftigen Gewinn der Genossenschaft dar, der von den Mitgliedern der Genossenschaft in Zukunft, also ohne Inanspruchnahme des ausgeschiedenen Mitglieds, erst erarbeitet werden muß. Die Auszahlung des gestützten Wertes der Arbeitseinheit an die in der LPG verbliebenen Mitglieder ist also kein persönlicher Vorteil dieser Mitglieder gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied, da dieses ja an der Tilgung der entstandenen Belastung nicht mehr teilnimmt. Wenn daher im vorliegenden Fall die Verklagte durch -Beschluß der Mitgliederversammlung nur mit Hilfe eines Stützungskredits die Arbeitseinheit mit 7 DM ausgezahlt hat, so könnte der Kläger diesen Betrag nicht ohne weiteres zur Grundlage der Berechnung seiner Ansprüche machen. Vielmehr wäre auch bei der Auseinandersetzung mit ihm grundsätzlich von dem real erarbeiteten Wert der Arbeitseinheit auszugehen. Der Kläger ist allerdings nach dem oben Dargelegten aus einem persönlich wie gesellschaftlich als berechtigt anzuerkennenden und überdies von der Verklagten gebilligten Grund ausgeschieden. Dies und gegebenenfalls auch sonstige der Verklagten etwa aus seiner Arbeit zugute gekommenen Vorteile können es also rechtfertigen und sogar erforderlich machen, dem Kläger einen mehr oder weniger hohen Anteil auch an dem durch Stützung realisierten Teil der Arbeitseinheiten zuzubilligen, was dann zu einer entsprechenden Minderung des ihm anzurechnenden Verlustanteils führen müßte. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. April 1958 bringt nun unter Ziff. II Abs. 5, (NJ 1958 S. 543) noch zum Ausdruck, daß die Auseinandersetzungsansprüche sich grundsätzlich nach dem Zeitraum des beim Ausscheiden des Mitglieds laufenden oder ablaufenden Wirtschaftsjahres bemessen, da regelmäßig für die vor- ' angegangenen Wirtschaftsjahre jeweils schon innerhalb eines bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses eine abschließende Jahresabrechnung stattgefunden haben wird. Daran ist an und für sich festzuhalten. Laufendes Wirtschaftsjahr ist also auch für die Auseinandersetzung der Parteien das Jahr 1956, und maßgeblich ist der Tag des Ausscheidens. Für diese Auseinandersetzung interessieren aber, wie dargelegt, noch die Wirtschaftsergebnisse des Jahres 1955 und auch die Tatsache, daß die Aufnahme des Stützungskredites einen Vorgriff auf die erst im Jahre 1956 möglicherweise sogar erst noch später ohne den Kläger zu erarbeitenden Wirtschaftsergebnisse der Verklagten darstellte. Dies, bei der Auseinandersetzung mit dem Kläger angemessen zu berücksichtigen, steht dem in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts enthaltenen Grundsatz nicht entgegen. § 323 ZPO. Voraussetzungen für eine Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der zur Zeit des Vergleichs in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig war, sich später einer LPG angeschlossen hat. OG, Urt. vom 16. Oktober 1958 - 1 ZzF 44/58. Der Verklagte ist das eheliche Kind des Klägers, dessen Ehe mit der Mutter des Verklagten durch Urteil des Kreisgerichts G. vom 5. Oktober 1955 rechtskräftig geschieden wurde. Im Scheidungsverfahren hatte sich der Kläger vergleichsweise verpflichtet, an den Verklagten einen monatlichen Unterhalt von 35 DM zu zahlen. Der Kläger war zu dieser Zeit in der elterlichen Landwirtschaft -tätig und erhielt bei freier Verpflegung monatlich 80 DM. Nunmehr begehrt er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung von 35 DM auf 25 DM monatlich. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Vater sei verstorben und seine Mutter als Alleinerbin habe die Landwirtschaft in die LPG in L. eingebracht Er selbst sei Mitglied dieser LPG und habe ein monatliches Einkommen von 115 DM zuzüglich 1 kg Getreide und 3 kg Kartoffeln je Arbeitseinheit. Bei diesem Einkommen sei es ihm nicht mehr mög- lich, die durch Vergleich übernommene Unterhaltsverpflichtung einzuhalten. Er zahle für Unterkunft, Verpflegung und Wäsche 80 DM monatlich an seine Mutter. Eine individuelle Wirtschaft, aus der er weiteren Verdienst erzielen könne, habe er nicht. Das Kreisgericht hat vom Kläger eingereichte Bescheinigungen über den Verdienst der Eltern des verklagten Kindes zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die LPG hat bescheinigt, daß der Kläger vom 25. April bis 25. Juli 1957 einen Bruttoverdienst gemeint ist wahrscheinlich als Vorschuß auf geleistete Arbeitseinheiten von 473,16 DM erhalten hat. Es sei geplant gewesen, für eine Arbeitseinheit 6 DM zu zahlen sowie 1 kg Getreide und 3 kg Kartoffeln auszugeben. Nach einer weiteren, angeblich von der LPG ausgestellten Bescheinigung hat der Kläger in der Zeit vom 26. Juli bis 25. August 1957 für 22,14 Arbeitseinheiten netto 120,90 DM gezahlt erhalten. Nach Auskunft der Deutschen Reichsbahn beträgt der Nettoverdienst der Mutter des verklagten Kindes rund 235 DM monatlich. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 1957 dem Klagantrag stattgegeben und die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers an den Verklagten von 35 DM auf 25 DM herabgesetzt. Dem Kläger, so führt das Kreisgericht aus, könne bei einem Verdienst von monatlich 160 DM brutto gleich etwa 140 DM netto ein höhere Unterhaltszahlung als 25 DM nicht zugemutet werden. Die Mutter des Kindes sei bei ihrem Verdienst von 235 DM ebenfalls verpflichtet, zu dessen Unterhalt beizutragen. Sie könne übrigens verlangen, daß sich der Unterhalt wieder erhöhe, wenn sich das Einkommen des Klägers entsprechend ändern sollte. Das sei schon dann möglich, wenn der Kläger eine individuelle Hauswirtschaft habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nur dann begründet, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung bzw. die vergleichsweise übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Unterhaltsrente, für ihre Höhe und die Dauer ihrer Entrichtung maßgeblich waren. Das setzt aber voraus, daß zunächst die früheren Verhältnisse bekannt sein müssen. Sind diese in dem früheren Verfahren nicht oder nicht ausreichend erörtert und festgestellt worden, dann obliegt es dem Gericht im Abänderungsprozeß, dies nachzuholen. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht im erforderlichen Maße geschehen. Die Feststellung, daß der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses neben freier Verpflegung noch 80 DM verdient habe, konnte für die Darlegung der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht ausreichen. Es wäre erforderlich gewesen, auch den Teil des Einkommens in Geldwert fesitzustellen, den die Eltern des Klägers für Verpflegung oder sonstigen Lebensbedarf des Klägers einbehalten haben. Da der Kläger nicht selbständiger Landwirt war, sondern gegen Entlohnung beschäftigt wurde, konnte Grundlage für die Errechnung seines realen Einkommens nur der für diesen Zeitpunkt gültige Tarifvertrag für landwirtschaftliche Arbeiter sein. Der danach dem Kläger zustehende volle Lohn Naturalentlohnung und Bargeld wäre der Ausgangspunkt für die Prüfung des Gerichts gewesen, welches Einkommen der vom Kläger vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung im Jahre 1955 zugrunde gelegen hat. Diesem zu errechnenden Betrag hätte das Kreisgericht das Einkommen gegenüberstellen müssen, das der Kläger nunmehr bezieht und das ihm Veranlassung zur Erhebung der Abänderungsklage gegeben hat. Aber auch bei der Feststellung dieses Einkommens hat das Kreisgericht entscheidende Fehler begangen. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers ist er Mitglied einer LPG geworden. Diese Tatsache mußte das Kreisgericht veranlassen, an Hand des Statuts dieser LPG Erörterungen darüber anzustellen, welches Einkommen der Kläger aus dem Mitgliedschaftsverhältnis tatsächlich erzielt hatte bzw. im Jahre 1957 aller Voraussicht nach noch erzielen würde. Das Einkommen des Genossenschaftsbauern, das im gegebenen Falle für eine Unterhaltsverpflichtung maßgeblich ist, besteht nämlich nicht lediglich aus dem baren Geld, das er für seine geleisteten Arbeitseinheiten gezahlt erhält. Der Genossenschaftsbauer erhält vielmehr in der Regel noch eine 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 70 (NJ DDR 1959, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 70 (NJ DDR 1959, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung geleistet wird. Das erfordert, auch entsprechend der Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit, stets die jugendspezifischen rechtspolitischen Grundsätze, insbesondere bei der Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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