Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 7

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 7 (NJ DDR 1959, S. 7); mehrfache Gesetzesverletzung zu beachten. Es kann nicht die Aufgabe meines Beitrags sein, im einzelnen auf diese Fragen nochmals einzugehen, da dies Stiller und M. Benjamin bereits eingehend und im wesentlichen richtig getan haben*. Ein erneuter Hinweis auf diese Probleme ist jedoch erforderlich, weil auch jetzt noch' einzelne Gerichte diesen Fragen nicht immer die genügende Aufmerksamkeit zuwenden. In seiner Entscheidung 1 b Ust 19/58 (NJ 1958 S. 287) hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß die Feststellung, ob Konkurrenzverhältnisse bestehen . oder Fortsetzungszusammenhang vorliegt, in jedem Falle notwendig ist, weil sich aus ihr der Grad der Intensität ergibt, mit der der Täter vorgegangen ist, was wiederum erst eine sichere Bewertung der Schwere seines Verbrechens ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung 1 b Ust 42/58 (NJ 1958 S. 495) hinzuweisen, in der festgestellt wird, daß es keine Tatbestände gibt, die grundsätzlich in jedem Fall ein Komplexverbrechen darstellen. Ein Komplexverbrechen liegt nur dann vor, wenn der Täter durch eine Mehrzahl von Handlungen mit einheitlicher Zielsetzung ein bestimmtes Verbrechensobjekt angreift und dabei mehrere Straftatbestände bzw. mehrere Begehungsformen eines Straftatbestandes verletzt, so daß alle seine Handlungen nur Etappen auf deiWege zur Erreichung des verbrecherischen Zieles des Täters sind. Die nächste Frage, vor die sich das OG gestellt sah, war die der Anwendung der bedingten Verurteilung auf Staatsverbrechen. Zur Anwendung der neuen Strafarten überhaupt, insbesondere der bedingten Verurteilung, hat das OG eine große Anzahl Entscheidungen vor allem Kassationsentscheidungen getroffen, in denen die Voraussetzungen und Kriterien für die Anwendung einer bedingten Verurteilung erläutert worden sind. Die wichtigsten davon sind veröffentlicht worden, ihre Aufzählung an dieser Stelle erübrigt sich. Aber die für die allgemeine Kriminalität dargestellten Gesichtspunkte konnten für die Anwendung des § 1 StEG bei Staatsverbrechen nicht gelten. In der Entscheidung 1 b Ust 30/58 (NJ 1958 S. 489) ist dargelegt worden, daß der hohe Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit, den jedes Staatsverbrechen für unsere gesellschaftliche Entwicklung hat, eine bedingte Verurteilung grundsätzlich aus-schließt. Richtiger wäre wohl gewesen, das ÖG hätte anstelle des „grundsätzlich ausgeschlossen“ die Formulierung gewählt, daß an eine bedingte Verurteilung bei Straftaten, die ein Staatsverbrechen zum Gegenstand haben, strenge Maßstäbe anzulegen sind; denn an sich ist bei den dafür in Betracht kommenden Tatbeständen der Staatsverbrechen die Straf art der bedingten Verurteilung grundsätzlich zulässig. Dennoch ist die in Rede stehende Entscheidung des OG im Prinzip als richtig anzusehen. Wie die Begründung des Urteils erkennen läßt, kommt es darauf an, daß der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Straftat außer durch den Umfang und die Intensität der Einwirkung auf das angegriffene Objekt auch von der Schutzbedürftigkeit des Objekts selbst bestimmt wird. Dieses Kriterium hätte deutlicher herausgearbeitet werden müssen; denn in der unparteilichen, schematischen Betrachtungsweise der Gesellschaftsgefährlichkeit lag der entscheidende Fehler bei denjenigen Urteilen der Bezirksgerichte, die ungerechtfertigt bei Staatsverbrechen auf bedingte Verurteilung erkannten. Weitere Probleme sind in der Gerichtspraxis über das Verhältnis der mit dem StEG konkretisierten Tatbestände des Art. 6 der Verfassung zu § 24 JGG aufgetaucht. Hierzu hat das OG in seiner Entscheidung 1 b Ust 33/58 (NJ 1958 S. 609) eingehend Stellung genommen und dargelegt, daß gern. § 24 JGG das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, wenn ein Jugendlicher unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. I JGG ein Verbrechen gegen die §§ 13 bis 19 und 21 bis 24 StEG begangen hat * Die Einschränkung bezieht sich auf die Ausführungen zur Entscheidung des BG Frankfurt (Oder) I BS 1/58 (NJ 1958 S. 190). Soweit Stiller und M. Benjamin die Meinung vertreten, daß die Mitteilung an sich nicht geheimzuhältender Tatsachen an eine Spionagezentrale durch eine Person, die von dieser Stelle zur Spionage angeworben worden ist und auch Spionage betrieben hat, zutreffend nach § 15 StEG beurteilt worden sei, kann ich ihnen nicht beipflichten. Das OG ist hier anderer Ansicht, die noch dargelegt werden wird. Wenn eingangs gesagt worden ist, daß über die Anwendung des § 13 StEG kaum Erfahrungen vorliegen, die eine breitere Auswertung ermöglichen, so bedeutet dies jedoch nicht, daß Fälle von Staatsverrat nicht vorgekommen seien. Der Klassenfeind arbeitet auch mit dieser gefährlichsten Methode des Angriffs auf die Gesamtheit der Grundlagen unserer Staatsmacht. Verbrechen i. S. von § 13 Ziff. 2 und 3 StEG sind allerdings noch nicht bekannt geworden; die bisherigen Erscheinungsformen des Staatsverrats fallen ausnahmslos unter den Tatbestand des § 13 Ziff. 1 StEG. Dies erklärt sich daraus, daß sich der Staatsverräter in der gegenwärtigen Klassenkampfsituation im Hinblick auf den starken Schutz, den unser Staat durch die Schlagkraft unserer Sicherheitsorgane und die entschlossene Verteidigungsbereitschaft der breiten Massen der Werktätigen (Kampfgruppen usw.) erfährt, mit seinen um-stürzlerischen Zielen notgedrungen weit in die Zukunft orientieren muß. Es ist typisch für die im letzten Jahr aufgedeckten Staatsverratsverbrechen, daß sich die Täter, ausgehend von den politischen Realitäten, durchweg keine in naher Zukunft liegenden Erfolgsaussichten für die Beseitigung unserer Staatsordnung ausgerechnet haben. * . . Renneberg hat bereits in NJ 1958 S. 8 darauf hingewiesen, daß die in § 13 Ziff. 1 StEG gekennzeichnete Begehungsform des Staatsverrats Fragen der Abgrenzung zu anderen Staatsverbrechen aufwerfen kann. Die bisherige Erfahrung zeigt, daß diese Problematik hauptsächlich bei Berührung mit der planmäßigen Hetze i. S. von § 19 Abs. 3 StEG auftritt. Es liegt in der Natur der in § 13 Ziff. 1 StEG beschriebenen Form des Staatsverrats, daß sich der Täter durch organisiertes Vorgehen eine Plattform zu schaffen sucht. Es braucht selbstverständlich längere Zeit, bis die politisch-ideologische Beeinflussung anderer Personen so weit gediehen ist, daß zur konspirativen staatsfeindlichen Organisation mit einer entsprechenden umstürzlerischen Konzeption geschritten werden kann. Der Weg zur Schaffung der staatsverräterischen Ausgangsbasis wird in diesen Fällen hauptsächlich mit dem Mittel der planmäßigen staatsgefährdenden Hetze beschritten. Sie ist aber nur eine spezifische Methode zur Erreichung des eigentlichen verbrecherischen Zieles, nämlich des Staatsverrates. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den einzelnen Beteiligten an dieser im Entstehen begriffenen Organisation schon bis zur letzten Konsequenz eröffnet worden ist, wozu ihre Mitwirkung gedacht ist; für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Täters selbst ist allein ausschlaggebend, daß er bei der Beeinflussung anderer Personen mit der Zielsetzung gehandelt hat, Staatsverrat zu begehen. Das OG hat hierzu in einer Entscheidung ausgesprochen, daß ein Täter, der es unternimmt, eine konspirative Gruppe zu bilden, und sich dazu der Methode der planmäßigen staatsgefährdenden Hetze bedient, sich nicht nach § 19 Abs. 3 StEG, sondern nach § 13 Ziff. 1 StEG strafrechtlich zu verantworten hat, wenn er mit der Gruppenbildung das Ziel verfolgt hat, die Teilnehmer mit einer Konzeption vertraut zu machen, die auf die Beseitigung der Staatsund Gesellschaftsordnung der DDR durch gewaltsamen Umsturz oder durch planmäßige Untergrabung gerichtet ist, und die Teilnehmer durch die Bekanntgabe dieser Konzeption dazu bestimmt und befähigt werden sollten, ihrerseits weitere Personen in diesem Sinne zu beeinflussen. Die Spionageverbrechen nach § 14 StEG wurden von den Bezirksgerichten entsprechend ihrer besonderen Gefährlichkeit für die Sicherheit unserer Republik durchweg rechtlich richtig beurteilt und bei der Strafzumessung so bewertet, wie es die Abwehr dieser schweren staats- und friedensfeindlichen Angriffe erfordert. Dennoch kann nicht übersehen werden, daß sich eine gewisse Tendenz bemerkbar gemacht hat, die auf eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 14 StEG hinausläuft. Die Ursachen für diese Erscheinung sind nicht in erster Linie in der Schwierigkeiten zu suchen, die bei der Abgrenzung dei Tatbestände der §§ 14, 15 StEG entstehen können. Häufiger lassen solche Urteile überspitzte, mit dem wirklichen Leben nicht in Übereinstimmung stehende Auffassungen mancher Justizfunktionäre über das staatliche Geheimhaltungsinteresse an bestimmten politischen und wirtschaftlichen Vorgängen erkennen. Di / i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 7 (NJ DDR 1959, S. 7) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 7 (NJ DDR 1959, S. 7)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X