Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 680 (NJ DDR 1959, S. 680); ein wesentlicher Teil auch der theoretischen Arbeit von Praktikern der Justiz geleistet worden war. Einen weiteren Fortschritt ließ die kurz darauf vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft durchgeführte theoretische Zivilrechtskonferenz erkennen, bei der Heinz Such über „Die Bedeutung des Vertragssystems für die Zivilrechtsprechung“ referierte. Auf diesem gerade damals aktuellen Gebiet brachte die Diskussion von Wissenschaftlern und Praktikern nicht nur eine allgemeine Erkenntnis der Aufgaben, wie auf der Leipziger Konferenz, sondern in wichtigen Fragen erste wissenschaftliche Ergebnisse7. Hier zeigte sich sinnfällig, daß die Rechtswissenschaft in den 2Vs Jahren seit der Gründung unserer Republik gewachsen war. In dieser Periode begann auch die Reform des Hochschulstudiums. Vom Wintersemester 1949/50 ab wurde ein neuer Studienplan für das juristische Studium in Kraft gesetzt, der dem gesellschaftswissenschaflichen Grundstudium einen wichtigen Platz einräumte auch hier also hatte sich die Erkenntnis von dessen elementarer Bedeutung für die Rechtswissenschaft durchgesetzt. Es wurden Kolloquien und Seminare in neuen Formen eingeführt und die Arbeit der FDJ-Studien-gruppen gefördert8. Im Herbst 1951 wurde das Zehn-monate-Studium und die Abnahme von Zwischenprüfungen eingeführt Maßnahmen, die eine bessere Ausnützung der Studienzeit und eine straffere Kontrolle der Studienarbeit erzielten und den vielfach noch bewahrten bürgerlichen Studienbetrieb allmählich beseitigten. Über den Beginn der inhaltlichen Umstellung der Vorlesungen auf die sozialistische Rechtswissenschaft wurde schon gesprochen. Zusammenfassend läßt sich diese Etappe der Entwicklung der Rechtswissenschaft als ein Stadium des Erkennens der Aufgaben und der Schaffung der zu ihrer Erfüllung notwendigen Voraussetzungen kennzeichnen. III Der nächste Abschnitt in der staatlichen und gesellschaftlichen Entfaltung der Deutschen Demokratischen Republik, ebenso wie in der Entwicklung ihrer Staatsund Rechtswissenschaft beginnt mit der 2. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, die im Juli 1952 den planmäßigen Aufbau der Grundlagen des Sozialismus beschloß; er endet mit dem V. Parteitag, für die Staats- und Rechtswissenschaft vielleicht genauer mit der in Vorbereitung des Parteitags durchgeführten Babelsberger Konferenz vom April 1958, wo Walter Ulbricht das Fazit, aus deren bisheriger Arbeit zog und die Aufgaben für die kommende Periode stellte, deren großes Ziel die Vollendung des sozialistischen Aufbaus ist. Dieser Entwicklungsabschnitt ist zunächst durch eine große Verbreiterung der rechtswissenschaftlichen Arbeit, gemessen sowohl an dem Kreis der Mitarbeiter als auch an der Zahl der Publikationen, gekennzeichnet. Die übergroßen Lücken in den Reihen der wissenschaftlichen Kader konnten mit Nachwuchskräften, Aspiranten und Absolventen die nunmehr schon an Lehrveranstaltungen über das sozialistische Recht geschult waren und in vielen Fällen mit erfahrenen Praktikern, die sich ganz der wissenschaftlichen Arbeit zuwandten, ausgefüllt werden; in steigender Zahl erschienen Monographien und Zeitschriftenbeiträge auf allen Gebieten des sozialistischen Rechts; der untragbare Zustand, daß Studenten ohne zureichendes Lehrmaterial und die Praxis ohne brauchbare Nachschlagewerke blieben eine Situation, die auch die Gefahr des Zurückgreifens auf bürgerliche Literatur und der Desorientierung durch die bürgerliche Rechtsideologie in sich schloß , wurde durch die Ausarbeitung von Lehrbüchern, Grundrissen und Leitfäden wenigstens in den Zweigen Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, 7 vgl. dazu Nathan, „Bericht über die Theoretische Zivilrechtskonferenz in Berlin am 15. 3. 1952“, 'NJ 1952 S. 155 ff.; Neye, „Die erste Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1952 S. 38 ff. vgl. Kaiser, „Einige Erfahrungen bei der Durchführung des neuen Studienplans für die juristischen Fakultäten“, NJ 1950 S. 391 ff.; Scheele, „Neue Methoden des Studiums an den juristischen Fakultäten“, NJ 1951 S. 61 ff. Zivilprozeßrecht, Strafprozeßrecht, Vertragssystem, Familienrecht, LPG-Recht überwunden; für das Arbeitsrecht und das Vertragssystem begann die Herausgabe besonderer wissenschaftlicher Monatsschriften. Mit diesen rein tatsächlichen Feststellungen, die im Gesamtbild nicht fehlen dürfen, ist natürlich noch, nichts über den inhaltlichen Entwicklungstand der Rechtswissenschaft in der hier behandelten Periode ausgesagt. Bei seiner Erörterung mag mit Fragen der Methodik begonnen werden. Hier ist zu sagen, daß sich bestimmte Elemente des sozialistischen Arbeitsstils zu entwickeln begannen. Das betrifft einmal die Kollektivität wissenschaftlicher Arbeit: fast ausnahmslos entstanden jene Lehrbücher, Leitfäden und Grundrisse als Gemeinschaftsarbeiten, bei denen nicht nur eine äußerliche Aufteilung des Stoffes, sondern ein echtes Zusammenwirken der Autoren durch Kollektivdiskussionen aller Probleme stattfand; auch für kürzere wissenschaftliche Abhandlungen begann sich die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Autoren einzubürgern. Das betrifft ferner die Entwicklung des wissenschaftlichen Meinungsstreits, wofür anstelle von Einzelheiten auf die Arbeit von Horst Büttner „Für ein hohes Niveau in der Rechtswissenschaft“* S. 9 verwiesen werden mag, die sowohl Beispiele dieser Art bespricht als auch selbst einen Beitrag zur Belebung des Meinungsstreits darstellt. Und das betrifft schließlich die Entwicklung der Selbstkritik und Selbsteinschätzung der Wissenschaft: in Abständen begannen Beiträge zu erscheinen, in denen es unternommen wurde, den jeweiligen Stand der Wissenschaft zu ermitteln und kritisch zu würdigen, die Versäumnisse und Mängel der bisherigen Arbeit zu analysieren und die sich daraus ergebenden nächsten Aufgaben zu kennzeichnen; hier trat also das Bestreben der Wissenschaft zutage, die bisherige spontane Entwicklung zu überwinden10 *. Diesem Ziel diente auch die im Juni 1956 durchgeführte Gesamtkonferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft11. Alle diese Elemente des sozialistischen Arbeitsstils traten jedoch, das ist noch einmal zu betonen, erst als Ansätze auf; um ihre volle Verwirklichung in der rechtswissenschaftlichen Arbeit wird noch heute gerungen. Und eines der wesentlichsten Merkmale dieses Arbeitsstils, das Einfließenlassen der Praxis in die wissenschaftliche Arbeit, d. h. die Erforschung der Praxis der sozialistischen Entwicklung als Grundlage der Forschungstätigkeit und deren Abstellung auf die Erfordernisse jener Entwicklung wurde trotz wiederholter Hinweise in den Beschlüssen der Partei und trotz der häufig ausgesprochenen Erkenntnis der Notwendigkeit dieser Methode noch gänzlich vernachlässigt. Eine inhaltliche Einzelwertung der Entwicklung und der z. T. ausgezeichneten, z. T. zurückbleibenden Leistungen auf dem Gebiete der einzelnen Rechtszweige in dieser Periode der Verbreiterung und Vertiefung der rechtswissenschaftlichen Forschung auf dem Boden des Marxismus-Leninismus auch nur zu versuchen, ist in diesem Rahmen nicht möglich. Die zutreffende Gesamteinschätzung wurde von Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz gegeben, womit er die in zahlreichen Beschlüssen und Konferenzen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands der Staats- und Rechtswissenschaft gegebene Hilfe ein weiteres Mal wirksam werden ließ. Er mußte feststellen. 9 Staat und Recht 1953 S. 437. 10 vgl. Büttner „Die Entwicklung der neuen demokratischen Straf- und Zivilrechtswissenschaft und ihre Aufgaben nach der 2. Parteikonferenz der SED“, Staat und Recht 1952 S. 113; derselbe „Für ein hohes Niveau in der Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1953 S. 437 ff.; Leitartikel: „Der neue Kurs und die Aufgaben der Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1953 S. 565 ff.; Hering, „Aufgaben der Parteiorganisationen bei der Verbesserung der Erziehungsarbeit an den juristischen Fakultäten und bei der Entwicklung der Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1954 S. 181 ff.; Leitartikel: „Der TV. Parteitag der SED und die Aufgaben der deutschen Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1954 S. 285 ff.; Büttner, „Einige Gedanken über die Verstärkung der ideologisch-politischen Aufklärungsund Erziehungsarbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1955 S. 715 ff. u vgl. „Die nächsten Aufgaben der Rechtswissenschaft“, NJ 1956 S. 370. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 680 (NJ DDR 1959, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 680 (NJ DDR 1959, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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