Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 68 (NJ DDR 1959, S. 68); rungspflicht zum tragenden Grund seiner auf Klagabweisung lautenden Entscheidung gemacht hat. Dahinter erhebt sich allerdings im vorliegenden Fall die Frage, ob die Mitgliederversammlung berechtigt gewesen wäre, mit bindender Wirkung einem Vorschlag des Vorsitzenden entsprechend den Beschluß zu fassen, daß ein unberechtigt aus der LPG ausscheidendes Mitglied von dem Stützungskredit 1 DM je Arbeitseinheit zurückzuerstatten habe. Der Senat trägt keine Bedenken, diese Frage grundsätzlich3’ zu Bejahen, und zwar auf Grund der im Abschn. VIII der Musterstatuten Typ III unter den Ziff. 36 und 40 enthaltenen Bestimmungen, wonach die Mitgliederversammlung das höchste Organ der Produktionsgenossenschaft und berechtigt ist, in allen sie betreffenden Angelegenheiten für die Mitglieder bindende Beschlüsse zu fassen. Das gilt insbesondere nach Ziff. 40 auch für die Bewertung der Arbeitseinheiten, die auch durch einen Beschluß erfolgen kann, der sich auf die Rückzahlung von Anteilen an einem Stützungskredit bezieht und mittelbar auch den dem ausscheidenden Mitgliede gutzubringenden realen Wert der Arbeitseinheit selbst allgemein und ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer sonst etwa noch notwendigen Auseinandersetzung festlegt. Daß die Mitgliederversammlung bei der Fassung eines solchen Beschlusses an die Einhaltung der im Abschn. VIII unter Ziff. 38 des Musterstatuts verlangten verfahrensmäßigen Erfordernisse gebunden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die Klägerin hat behauptet, daß die ordnungsgemäß einfoerufene und beschlußfähige Mitgliederversammlung vom 31. Dezember 1956 sogar in Anwesenheit und mit Zustimmung des Verklagten einen derartigen Beschluß gefaßt habe. Feststellungen darüber brauchte das Kreisgericht bei dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht zu treffen und hat sie auch nicht getroffen. Es wird sich bei der erneuten Verhandlung der Sadie aber mit dem beiderseitigen, in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Sachvorbringen auseinandersetzen und nötigenfalls auf weitere Sachaufklärung, gegebenenfalls auch im Wege einer Beweisaufnahme, hinwirken müssen. Es wird dabei davon auszugehen haben, daß die Musterstatuten formelle Vorschriften für die Fassung und Absetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht enthalten, daß es also nur darauf ankommt, mit der sich aus § 286 ZPO ergebenden Sicherheit festzustellen, ob die Mitgliederversammlung vom 31. Dezember 1956 dem Vorschlag des Vorsitzenden über die Erstattungspflicht ausscheidender Mitglieder zugestimmt hat. Ist das der Fall, so wäre die Sache im Sinne der Klage entscheidungsreif, wenn der Verklagte, wie anzunehmen ist, im Jahre 1957 bis zu seinem bereits im Februar vollzogenen Austritt nicht mehr durch Arbeitsleistung zur Abdeckung des Kredits beigetragen hat. Andernfalls müßte das Kreisgericht im Sinne der vorstehenden Darlegungen zur Frage der Auseinandersetzung Stellung nehmen und also auf eine nähere Darlegung des Sachverhalts in diesem Sinne dringen; denn für den Fall, daß die erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Verklagten und der Mitgliederversammlung nicht stattgefunden hat, müßte das Gericht selbst die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür schaffen. Erst dann könnte es darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Anspruch begründet ist. Der bisherige Akteninhalt ergibt keirfen Anhalt dafür, daß eine Auseinandersetzung des Verklagten mit der Mitgliederversammlung bereits stattgefunden hat. Zweckmäßigerweise müßte aber das Kreisgericht, wenn es nicht nach dem oben Dargelegten dem Klagantrag ohne weiteres stattzugeben hätte, auch diesen Umstand völlig klären, zumal eine etwa allein vom Vorsitzenden oder gar vom Buchhalter der LPG vorgenommene „Abrechnung“ nicht ausreichend wäre, um eine tragfähige Grundlage für die Klageforderung zu schaffen. Musterstatuten der LPG vom 19. Dezember 1952 (GBl S. 1375); Musterbetriebsordnung für die LPG vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1389). 1. Hat die Mitgliederversammlung einer LPG die Auseinandersetzung mit einem ausgesdiiedenen Mit- glied abgelehnt, weil diesem keine weiteren Ansprüche gegen die LPG zuständen, so ist das Gericht verpflichtet, auf die Klage des Mitglieds die Auseinandersetzung selbst vorzunehmen. 2. Die Abänderung der von der Mitgliederversammlung der LPG bestätigten Arbeitsnormen kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3. Hat ein Mitglied die ihm obliegende Arbeit für eine bestimmte Zeit im Einvernehmen mit der Leitung der LPG nicht leisten können, so bedarf es bei der Auseinandersetzung mit ihm der Klärung, welche Vergütung ihm mit seinem Einverständnis als Abgeltung der ihm entgangenen Arbeitseinheiten gewährt worden ist. 4. Das im Laufe des Wirtschaftsjahres ausgeschiedene Mitglied hat nur Anspruch auf den Wert der Arbeitseinheit, der sich bei der Jahresabrechnung real ergibt. Maßgeblich für die Auseinandersetzung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes. Es sind dabei gegebenenfalls aber auch noch die Ergebnisse des vorherigen Jahres zu berücksichtigen. OG, Urt. vom 6. November 1958 1 Zz 44/58. Der Kläger ist am II. September 1954 als Mitglied der Verklagten, einer LPG nach Typ III des Musterstatuts, aufgenommen worden. Er war bei ihr als Schäfermeister tätig. Am 15. März 1956 hat er zum 15. Oktober 1956 seinen Austritt beantragt. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung der Verklagten vom 16. März 1956 stellt diese Tatsache fest mit dem Zusatz: „Der Austritt wird genehmigt, da keine Schafherde mehr, keine Existenz.“ Der Kläger hat auf Zahlung von Arbeitseinheiten Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Verklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm bei der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1955 die Arbeitseinheiten für den Wollertrag der Schafherde gutzubringen und auszuzahlen. Die Musterarbeitsnormen, nach denen gemäß einem im Jahre 1953 gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung abzurechnen gewesen sei, bestimmten, daß für jedes kg Wollertrag 0,2 Arbeitseinheiten dem Kläger zuständen. Da die Verklagte im Jahre 1955 573,8 kg Wolle abgeliefert habe, ergäben sich daraus zu seinen, des Klägers, Gunsten 115 Arbeitseinheiten, 'die ihm beschlußgemäß mit 7 DM je Einheit, insgesamt also mit 805 DM, zu vergüten und auszuzahlen gewesen seien, allerdings unter Abzug von 60 DM Miete, die er noch der Verklagten schulde. Der Klagantrag des Klägers richtete sich danach auf Zahlung von 745 DM. Die Verklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat bestritten, dem Kläger noch etwas zu schulden. Das Musterarbeitsnormenbuch, nach dem der Kläger Abrechnung verlange, diene, wie schon der Name besage, nur als Anhalt. Abweichungen von den im Jahre 1953 nur als allgemeine Richtschnur beschlossenen Arbeitsnormen beständen bei der Verklagten noch gegenwärtig, insbesondere für die Berechnung der Arbeitseinheiten in der Tierzucht. Für die erzeugte Wolle sei die Gutschrift von Arbeitseinheiten weder beschlossen noch genehmigt worden. Der Vorsitzende der Verklagten habe daher ihre Vergütung dem Kläger mit Recht verweigert. Im übrigen seien aber im Jahre 1955 große Verluste in der Schafherde eingetreten, für die der Kläger verantwortlich zu machen sei. Der Kläger nehme, wie jedes andere Mitglied der Verklagten, am Gewinn und Verlust teil. Aus dem Verlust des Jahres 1955 sei er mit einem Anteil von 1186,20 DM zu belasten gewesen und belastet worden. Der Kläger hat bestritten, für die Verluste in der Schafherde verantwortlich zu sein, und hat dies unter anderem damit begründet, daß er von der Verklagten vom 19. September bis zum 21. Dezember 1955 zu einem Tierzuchtlehrgang abgeordnet und vom 8. Januar bis zum 8. Februar 1956 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In diesen Zeiträumen seien die Verluste in der Schafherde eingetreten, so daß er für sie nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Kreisgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Vorlegung von Urkunden die Verklagte antragsgemäß zur Zahlung von 745 DM an den Kläger verurteilt. In seiner Begründung hat das Kreisgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe bestätigt, daß dem Kläger nach den von der Verklagten mit nur geringen Abweichungen angenommenen Musterarbeitsnormen die verlangten Arbeitseinheiten zuständen. Wenn in der Mitgliederversammlung der Verklagten am 10. April 1956 beschlossen worden sei, die Nachzahlung für die Arbeitseinheiten aus abgelieferter Wolle abzulehnen, dann sei dieser Beschluß nicht rechtswirksam, da er erst nach dem Austritt des Klägers gefaßt worden sei und somit gegen die innergenossenschaftliche Demokratie verstoße. Berechtigte Gegenforderungen der Verklagten gegen die Klageforderung seien nicht festgestellt worden, insbesondere auch nicht solche aus einer schlechten Arbeitsweise des Klägers. Eine Belastung des Klägers nach seinem 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 68 (NJ DDR 1959, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 68 (NJ DDR 1959, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommt oder von einer Person wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer von dieser selbst verursachten bereits wirkenden Gefahr zu fordern.

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