Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 678 (NJ DDR 1959, S. 678); Die Entwicklung der rechtswissenschaftlichen Lehre und Forschung in der Deutschen Demokratischen Republik Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin I Die Staats- und Rechtswissenschaft ist einer der Wissenschaftszweige, die ihrem Inhalt nach mit dem Wesen der Gesellschaftsordnung, zu deren Überbau sie gehören, in ganz besonders enger Verbindung stehen. Staat und Recht sind die wichtigsten Werkzeuge, mit denen in jeder Klassengesellschaft die maßgebenden Klassen ihre Diktatur untermauern und sichern; also kann keine herrschende Klasse eine Lehre von Staat und Recht zulassen, die geeignet wäre, diese Werkzeuge abzustumpfen. Dieser eminent politische Gehalt der Staats- und Rechtswissenschaft ist notwendigerweise bestimmend für die weltanschauliche Position ihrer offiziellen Vertreter, der an den Lehr- und Forschungsstätten tätigen Rechtswissenschaftler. Das erklärt die einzigartige Lage, in der sich die Staats- und Rechtswissenschaft im Osten Deutschlands in der Epoche zwischen der Zerschlagung der faschistischen Herrschaft und der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik befand. Der im Entstehen begriffene antifaschistisch-demokratische Staat bedurfte einer den Realitäten der neuen Ordnung entsprechenden und sie fördernden Jurisprudenz aber die zu deren Begründung berufenen Wissenschaftler waren nicht vorhanden. Als bisherige Lehrer und Apologeten des bürgerlichen Rechts hätten sie zu diesem Zweck „umlernen“ müssen, und diesem Zwang vermochten sie sich bei der besonderen deutschen Situation durch Abwanderung in jenen Teil Deutschlands zu entziehen, in dem sie ihrer bisherigen politischen Einstellung entsprechend Recht und Staat weiterhin als göttliche Gegebenheit betrachten und beschreiben konnten. Es verdient, als historisches Kuriosum festgehalten zu werden, daß zur Zeit der Gründung unserer Republik zu einem Zeitpunkt also, in dem sich die nächsten Entwicklungsperspektiven beider Teile Deutschlands schon klar abgezeichnet hatten die Zahl der in der Deutschen Demokratischen Republik verbliebenen oder dahin zurüdegekehrten Rechtswissenschaftler, die bereits vor 1945 einen wissenschaftlichen Ruf erworben hatten, geringer war, als an den Fingern einer Hand abgezählt werden kann; unter ihnen sei Arthur Baumgarten, der Nestor unserer Wissenschaft, ehrend hervorgehoben. Für die meisten Rechtszweige, vor allem für die Staatsund Rechtstheorie, das Strafrecht und das Zivilrecht, gab es keine Vertreter der älteren Generation von Rechtswissenschaftlern, die gewillt und fähig gewesen wären, an der Begründung einer neuen Rechtswissenschaft mitzuarbeiten. In die Bresche sprangen soweit es ihnen ihre übrigen Aufgaben gestatteten Praktiker der Justiz, Kämpfer gegen den Faschismus zumeist, die jetzt an leitenden Stellen des Justizaufbaus arbeiteten. Es ist bezeichnend, daß die Autoren des einzigen vor 1949 erschienenen umfangreicheren rechtswissenschaftlichen Sammelwerks, der im Auftrag des damaligen Zentralsekretariats der SED 1948 herausgegebenen „Beiträge zur Demokratisierung der Justiz“, sämtlich im Staatsund Parteiapparat tätige Rechtspraktiker waren. Sehr allmählich gesellten sich zu ihnen die ersten „neuen“ Wissenschaftler, die mit der rechtswissenschaftlichen Lehr- und Forschungsarbeit an den Universitäten erst nach 1945 begonnen hatten, doch konnte nicht davon die Rede sein, daß die zur Erfüllung der Aufgaben jener Periode erfbrderlichen rechtswissenschaftlichen Kader zur Verfügung standen. Welches waren diese Aufgaben? Im Osten Deutschlands hatten die Massen unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei die größte Revolution in der deutschen Geschichte vollzogen und die antifaschistische Demokratie aufgerichtet; die demokratische Bodenreform hatte das Land in die Hand der Bauern gebracht; in der Industrie war durch die Enteignung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten ein mächtiger volkseigener Sektor mit neuen Produktionsverhältnissen entstanden; die Planung der Volkswirtschaft und die Anwendung neuer Formen des Warenaustauschs hatte begonnen; zur Bestrafung der während der faschistischen Herrschaft verübten Verbrechen und zur Bekämpfung der Konterrevolution waren neuartige Strafgesetze erlassen worden. Alle diese Umwälzungen warfen eine Fülle neuer Rechtsprobleme auf, die theoretisch untersucht und einer Lösung zugeführt werden wollten, deren Bearbeitung sich aber nicht auf die formale, dogmatische Deskription nach bürgerlichem Muster beschränken durfte, sondern von politischer Verantwortung getragen und auf die aktive Förderung der demokratischen Entwicklung gerichtet sein mußte. Diese Aufgaben kennten, wie gesagt, nicht bewältigt werden; Rechtsprechung, staatliche Organe und Parteien blieben in der Mehrzahl der Probleme ohne die Hilfe, die eine demokratische Rechtswissenschaft hätte beisteuern können. Vermutlich wäre übrigens auch bei zahlenmäßig günstigeren Kaderverhältnissen das Ergebnis nicht wesentlich besser gewesen; die Befreiung von der allen durch die bürgerliche Rechtslehre erzogenen Juristen tief in Fleisch und Blut gedrungenen bürgerlichen Rechtssystematik,, -methodik und -dogmatik war ein Prozeß, der nicht in wenigen Jahren vollzogen werden konnte und der sogar heute noch nicht ganz beendet ist. Ohne diese Befreiung aber waren jene Aufgaben als solche nicht einmal zu erkennen, geschweige zu lösen, vor allem die Hauptaufgabe der Abkehr vom bürgerlichen Rechtsformalismus. Blättert man die wenigen rechtswissenschaftlichen Publikationen aus jener Zeit durch, so zeigt sich nahezu überall, wie sehr auch die vom besten Willen zum Fortschritt beseelten, im politischen Kampf in vorderster Linie stehenden Autoren noch im bürgerlichen Rechtsdenken befangen waren. Eine Aufgabe dieser Periode wurde jedoch erkannt und von der Rechtswissenschaft insbesondere den wissenschaftlich tätigen Praktikern erfüllt: der unerbittliche Kampf gegen die von der nationalsozialistischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in das bürgerliche Recht getragene faschistische Ideologie. Die ersten Jahrgänge der seit dem 1. Januar 1947 erscheinenden „Neuen Justiz“ sind voll von Artikeln, Urteilskommentaren und Buchbesprechungen, in denen dieser Kampf geführt wurde; er ist das Hauptmerkmal, durch das sich in jener Periode die Rechtswissenschaft und Rechtsprechung im Osten Deutschlands ehrenvoll von der im Westen unterschied. Man kann sagen, daß zur Zeit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik alle Reste der faschistischen Rechtsideologie, auch soweit sie nicht an der Oberfläche lagen, aufgedeckt und ausgetilgt worden waren. Was die wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der einzelnen Rechtszweige betrifft, so gab es in gewissem Umfange eine Ausnahme von der oben dargestellten Situation für die Theorie des Staates und das Staatsrecht; hier waren es die Arbeiten und Vorlesungen Karl P o 1 a k s sowie Peter Alfons Steiniger s, die auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Staatslehre den Anfang in der Überwindung des bürgerlichen Rechtsdenkens und -lehrens machten. Gerade diese Rechtsmaterie und ihre Entwicklung zog weitere Vorteile aus der Gründung der Deutschen Verwaltungsakademie in Forst-Zinna im Jahre 1948 (später umgebildet zur Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ in Babelsberg), die der besonders dringlichen Ausbildung demokratischer Verwaltungsfunktionäre diente und bei der allmählich um Herbert Kröger und Hermann K 1 e y e r ein Stamm junger Rechtswissenschaftler heranwuchs. Und auf dem Gebiet des herkömmlichen Zivilrechts begann Heinz Such, vom Standpunkt des historischen Materialismus die neuen Phänomene des Volkseigentums und der Wirtschaftsplanung zu ergründen. Von diesen Anfängen abgesehen aber wurde damals durchaus noch die bürgerliche Rechtswissenschaft in ihrem vorfaschistischen Stande betrieben und was sich in 678;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 678 (NJ DDR 1959, S. 678) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 678 (NJ DDR 1959, S. 678)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung abgewehrt werden können. Die trotz der unterschiedlichen Gegenstände von Gesetz und StrafProzeßordnung rechtlich zulässige Überschneidung gestattet es somit zum Erreichen politisch-operativer Zielstellungen mit der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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