Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 66 (NJ DDR 1959, S. 66); ordentlich große materielle und- ideelle Wert der Produktion für die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und das sozialistische Lager bekannt. Darüber hinaus kannte der Angeklagte die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kontrolle als Instrument zur Verhütung von Schäden außerhalb des eigenen Betriebes, als Quelle zur Aufdeckung von Mängeln- in der eigenen* Produktion und als Ausgangspunkt zur Behebung der Mängel. Da der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände durch vorsätzliches Täuschen dafür gesorgt hat, daß nicht qualitätsgerechte Kühler geliefert wurden, kann sich seine Vorstellung nicht darauf erstredet haben, daß er die Folgen nur als vielleicht möglich betrachtete, sondern daß andere sie nicht als Folgen seines vorsätzlichen Handelns erkannten. Es handelt sich bei seiner Voraussicht nicht darum, daß er die Folgen nur als „mögliche“ Begleiterscheinung angesehen hat, sondern darum, daß er sie aus den dargelegten Gründen als unvermeidliche Folgen erkannt hat. Da er sich trotz dieses Wissens zu seinem Handeln entschlossen hat, hat er diese Folgen auch in seinen Willen als unvermeidliche Folgen aufgenommen und daher unbedingt vorsätzlich gehandelt. Aus alledem ergibt sich auch, daß, abgesehen von diesem Fall, wo der unbedingte Vorsatz gegeben ist, auch eine bedingt vorsätzliche Schädlingstätigkeit, wenn auch selten, so doch begrifflich nicht ausgeschlossen ist. Die Absicht, die gesetzestechnisch mit den Worten „in der Absicht „um zu“ oder mit dem Ziel “ usw. formuliert wird, ist keine besondere Schuldform und auch nichts über den Vorsatz Hinausgehendes, sondern bezieht sich nur auf den Inhalt des Vorsatzes. Die Absicht kann sowohl bei unbedingtem als auch bei bedingtem Vorsatz gegeben sein. Fehlerhaft ist ferner die Rechtsansicht des Bezirksgerichts, daß § 24 StEG in Verbindung mit § 23 StEG nur zur Anwendung kommen dürfe, wenn lebenslanges Zuchthaus oder Todesstrafe verhängt wird. § 24 StEG schreibt die Verhängung beider Strafarten auch in schwerem Fällen nicht zwingend vor. Er gibt nur eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben. Es ist daher, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, notwendig, diese Bestimmung zur Charakterisierung der Schwere der Tat heranzuziehen und dennoch, falls dem nicht die konkrete Gefährdung im Einzelfall entgegensteht, auf eine zeitige Zuchthausstrafe zu erkennen Unzutreffend ist die Begründung des Bezirksgerichts für die Ablehnung der Vermögenseinziehung. Die Vermögenseinziehung ist eine Zusatzstrafe, die dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung entsprechend neben der Freiheitsentziehung angedroht ist und den Täter zwingen soll, die Gesetze der Arbeiter-und-Bauem-Macht zu respektieren und einzuhalten. Der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit wird durch die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände des Verbrechens bestimmt, wozu auch der tatsächlich eingetretene materielle und ideelle Schaden, den das Verbrechen verursacht hat, gehört. Daraus ergibt sich, daß es für die Frage, ob von der Vermögenseinziehung Gebrauch gemacht wird oder nicht, nicht darauf ankommt, wie das Vermögen erworben wurde. Darüber hinaus ist die Begründung des Bezirksgerichts auch insoweit widersprüchlich, als in ihr einmal als Ursache des Verbrechens das Bestreben des Angeklagten angeführt wird, sich finanzielle Vorteile zu "verschaffen, bei der Ablehnung der Vermögenseinziehung diese Feststellung aber dadurch widerrufen wird, daß der Angeklagte nicht aus Geldgier gehandelt habe. Auch der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis des Bezirksgerichts, durch ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Stellen hätte ein Straffälligwerden des Angeklagten verhindert werden können, hat mit der Prüfung, ob das Vermögen einzuziehen ist oder nicht, nichts zu tun. §§ 267, 273, 348 StGB. ' Mit § 273 StGB wird das zum Zwecke einer Täuschung erfolgte Gebrauchmachen von Beurkundungen nicht nur dann bestraft, wenn die Urkunden unter Verletzung des § 271 StGB hergestellt sind, sondern auch dann, wenn ihre Herstellung gegen § 348 StGB verstieß. OG, Urt. vom 2. Mai 1958 - 3 Ust III 47/58. Der rechtskräftig verurteilte M. war der für die Ausstellung von Kraftfahrzeug-Zulassungen zuständige Staatsfunktionär in T. Er stellte auf Veranlassung des Angeklagten mehrere Zulassungen für Kraftfahrzeuge aus, die dieser zum Ausschlachten gekauft, jedoch wieder aufgebaut hatte. M. gab in den von ihm ausgestellten Urkunden im Einvernehmen mit dem Angeklagten bewußt falsche oder erfundene Personen als Eigentümer des Fahrzeuges an. Die Zulassungen händigte er dem Angeklagten aus, der beim Verkauf der Fahrzeuge durch die Übergabe der Zulassungen über die Person des früheren Eigentümers täuschte. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten insoweit wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 267 StGB verurteilt, weil er von den von M. gefälschten Zulassungen zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht habe. Das Oberste Gericht hatte über Berufung und Protest zu entscheiden. Aus den Gründen: Unrichtig ist jedoch die rechtliche Beurteilung des Gebrauchmachens von den von M. ausgestellten Zulassungen durch den Angeklagten als Verbrechen gegen § 267 StGB. Die Zulassungen waren von M. ausgestellt und unterschrieben. Sie waren somit, auch wenn der Inhalt der Zulassungen hinsichtlich des angegebenen Eigentümers falsch war, echte Urkunden i. S. des § 267 StGB, denn sie sind von. der als Aussteller der Urkunde bezeichneten Person hergestellt worden. M. hat auch keine echten Urkunden verfälscht. Das wäre nur möglich gewesen, wenn er Zulassungen, die von einem anderen ausgestellt und unterschrieben worden waren, dem Inhalt nach verändert und so den Anschein erweckt hätte, als seien sie von Anfang an dergestalt abgefaßt gewesen. Demnach sind die von M. ausgestellten Zulassungen weder unechte noch verfälschte Urkunden i. S. des § 267 StGB, so daß der Angeklagte, der von diesen Urkunden Gebrauch gemacht hat, nicht auf Grund des § 267 StGB bestraft werden kann. Soweit der Angeklage von den unter Verletzung des § 348 StGB hergestellten Zulassungen, die einen falschen Eigentümer enthielten, in Kenntnis dieses Umstandes, insbesondere bei den Verkäufen der Fahrzeuge zum Zwecke der Täuschung, Gebrauch gemacht hat, war dieses Verhalten ein fortgesetzter Verstoß gegen § 273 in Verbindung mit § 272 StGB. Das Bezirksgericht vertritt die Ansicht, § 273 StGB könne nicht angewendet werden, weil diese Bestimmung nur das Gebrauchmachen von Urkunden unter Strafe stellt, sofern sie unter Verletzung der §§ 271, 272 StGB zustande gekommen seien, d. h., daß der Beurkundende die Unrichtigkeit des Beurkundeten nicht gekannt habe. Diese Ansicht, die auch vom Verteidiger des Angeklagten vertreten wird, ist unrichtig. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 273 StGB erfordert lediglich das zum Zwecke einer Täuschung erfolgte Gebrauchmachen von einer falschen Beurkundung der im § 271 StGB bezeichneten Art. Dazu gehören nicht die Umstände des Zustandekommens der Beurkundung. Der mit dem Protest vertretenen Auffassung muß zugestimmt werden, wonach die Gefährdung des durch § 273 StGB strafrechtlich geschützten Objektes die Sicherheit des mittels öffentlicher Urkunden, Register oder Bücher dui;chzu-führenden Rechtsverkehrs nicht deshalb unterschiedlich sein kann, weil die Beurkundung in dem einen Falle in Kenntnis und im anderen Falle ohne Kenntnis von der Unrichtigkeit durch den Beurkundenden vorgenommen wurde. Der Art nach unterscheiden sich die gern. § 271 StGB und § 348 StGB hergestellten Beurkundungen nicht voneinander. In beiden Fällen sind öffentliche Urkunden, Register oder Bücher inhaltlich falsch. Wer von einer solchen Beurkundung in Kenntnis der Unrichtigkeit zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, verstößt gegen § 273 StGB. Das hat der Angeklagte getan. Er hat damit die Absicht verfolgt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er konnte mit den von ihm gekauften Fahrzeugen nur dann gewinnbringend handeln, wenn er sie entsprechend herrichtete und als zugelassene Wagen verkaufte. 66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 66 (NJ DDR 1959, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 66 (NJ DDR 1959, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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