Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 65 (NJ DDR 1959, S. 65); tätigkeiten gedroht wird. Sie sind demnach einfache Begehungsverbrechen. Eine Ausnahme bildet lediglich der Abs. 2 des § 19 StEG, der die Zielsetzung der Hetze für das Einfuhren, Herstellen oder Verbreiten von Schriften oder anderen Gegenständen erfordert. Aber selbst bei Absichtsdelikten ist die im Tatbestand geforderte Absicht nichts über den Vorsatz Hinausgehendes. Sie charakterisiert lediglich den Vorsatz in einer be--stimmten Richtung Eine bestimmte Absicht als die inhaltliche Charakterisierung des Vorsatzes kann sowohl bei unbedingtem als auch bei bedingtem Vorsatz vorliegen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie sich aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, nicht mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Er hat den NWDR eingestellt, obwohl er wußte, daß in den Sendungen gehetzt wurde und die Hetze von anderen Personen gehört werden konnte. Trotz dieser Kenntnis stellte er den Hetzsender ein, so daß kein Raum ist für die Annahme, der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat vielmehr die in der Umgebung wohnenden bzw. sich dort aufhaltenden Bürger bewußt der Beeinflussung durch die Ideologie der Feinde unseres Staates ausgesetzt und damit selbst gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht gehetzt. Er hat demzufolge unbedingt vorsätzlich gehandelt. §§ 23, 24 StEG; § 200 StPO. 1. Im Rahmen der Aufklärungspflicht hat das Gericht auch die politisch-ideologischen Wurzeln des Verbrechens, seine Ursachen, aufzudecken. 2. Der bedingte Vorsatz ist bei Schädlingstätigkeit begrifflich nicht ausgeschlossen. 3. § 24 StEG schreibt Todesstrafe und lebenslanges Zuchthaus nicht zwingend vor, sondern gibt nur eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben. Wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung zur Charakterisierung der Schwere der Tat auch dann notwendig, wenn eine zeitige Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. 4. Für die Entscheidung der Frage, ob von der Vermögenseinziehung Gebrauch gemacht werden soll, kommt es nicht darauf an, wie das Vermögen erworben worden ist. OG, Urt. vom 26. November 1958 - lb Ust 189/58. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den vollen Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlungen des Angeklagten nicht erkannt. Zutreffend deutet der Protest darauf hin, daß das Bezirksgericht bei der Prüfung der Ursachen der Schädlingstätigkeit des Angeklagten in einem der größten Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik zu wenig bemüht gewesen ist, die politisch-ideologischen Hintergründe des Verbrechens aufzudecken. Das Bezirksgericht hat sich darauf beschränkt festzustellen, daß der Angeklagte kein beauftragter Agent gewesen und daß die ideologische Ursache der Tat in übersteigertem Ehrgeiz, Geltungsbedürfnis, Ablehnung der Kritik und dem Streben nach finanziellen Vorteilen zu suchen ist. Es verneint dabei an anderer Stelle Geldgier als Motiv des Angeklagten. Das Bezirksgericht hat dabei die bedeutsamen Hinweise des 35. Plenums des ZK der SED über die schädliche Rolle des Managertums und seine Folgen nicht beachtet. Das Protokoll der Hauptverhandlung über die Vernehmung der Zeugen sowie die Aussagen des Angeklagten geben eine Fülle von Hinweisen, daß der Angeklagte weitestgehend von der kapitalistischen Managerideologie beherrscht war, die ihn in einen immer tieferen Widerspruch zu unseren sozialistischen Verhältnissen, zur Arbeiterklasse und den Prinzipien unserer sozialistischen Staatsmacht trieb. Es geht daher nicht so sehr, wie es das Bezirksgericht getan hat, um die Feststellung von Charakterschwächen, sondern darum, die wirklichen Ursachen der Handlungsweise des Angeklagten aufzuzeigen. Der Angeklagte hat seine anfänglichen Erfolge im bürgerlichen Sinne mißdeutet. Diese im 35. Plenum des ZK der SED aufgezeigte schädliche Entwicklung zum Managertum fand in der maßlosen Übersteigerung seiner eigenen Person, in der Verachtung der einfachen Arbeiter, des Kollektivs, der Leitung des Betriebes, der sozialistischen Betriebskontrolle, der inneren Ordnung des Betriebes, in einer ausgeprägten Selbstherrlichkeit und in der Ablehnung der Linie der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der er selbst angehörfe, ihren Ausdruck. In diesem Zusammenhang erscheinen die Handlungen des Angeklagten sowohl als Ausfluß der Managerideologie als auch als Versuch, die unmittelbaren Folgen dieser schädlichen Ideologie und Handlungsweise zu verdecken, wobei der Angeklagte sich nicht scheute, dies zu Lasten unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht zu tun. Eine zielstrebige Verhandlungsführung, die auf eine solche Aufdeckung der politisch-ideologischen Wurzeln des Verbrechens gerichtet ist und sich nicht in der schematischen Betrachtung: „beauftragter Agent oder nicht“ erschöpft, wird auch Ausgangspunkt für eine über den Einzelfall hinausgehende politische Aufklärungsarbeit sein und wesentlich zur Aufdeckung vorhandener oder vorhanden gewesener politischer Mängel sein. Ein solches Herangehen erfüllt die an die Strafgerichte unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht gestellte Forderung, zur Aufhebung der Ursachen des Verbrechens und zur Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins durch die Überwindung der Konzem-ideologie und des Managertums und anderer schädlicher kapitalistischer Ideologien mit beizutragen. Eine solche Methode wird wesentlich helfen, formalistische Mängel in der Arbeit der Gerichte, die sich in einer bloßen Subsumtion des Sachverhalts unter eine Strafrechtsnorm äußern, auszumerzen, und die Rechtsprechung befähigen, noch wirksamer in den Kampf der Volksmassen für den Sieg des Sozialismus einzugreifen. Da das Urteil des Bezirksgerichts an den entscheidenden politisch-ideologischen Fragen vorbeigegangen ist, mußte es auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. Aus den oben aufgezeigten politisch-ideologischen Ursachen des Verbrechens konnte auch der Begründung der Berufung, die die Verdienste des Angeklagten mehr hervorgehoben sehen möchte, nicht gefolgt werden. Die Verdienste des Angeklagten können in diesem Zusammenhang nicht mechanisch zur Straftat ins Verhältnis gesetzt und als Milderungsgründe gewertet werden. Das Berufungsvorbringen, eine bedingt vorsätzliche Schädlingstätigkeit des Angeklagten sei ein Widerspruch in sich und begrifflich sowie tatbestandsmäßig ausgeschlossen, geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nicht bedingt, sondern unbedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die Berufung stützt sich auf einen von der bürgerlichen Theorie entwickelten Begriff des bedingten Vorsatzes sowie auf eine unrichtige Ansicht über das Verhältnis zwischen der Absicht oder dem Ziel der Handlung des Täters und dem bedingten Vorsatz. Nach der bürgerlichen Strafrechtstheorie liegt bedingter Vorsatz dann vor, wenn der Täter den verbrecherischen Erfolg seines Handelns vorausgesehen und ihn „in Kauf genommen“ hat, ihn also an sich gar nicht „will“. Eine solche Auffassung hat in der bürgerlichen Rechtsprechung dazu geführt, daß auch dort wegen bedingt vorsätzlicher Begehung von Verbrechen bestraft worden ist, wo nur bewußte Fahrlässigkeit Vorgelegen hat. Ein vorsätzliches Verschulden liegt nach der marxistischen Theorie dann vor, wenn der Täter die verbrecherischen Umstände seines Handelns in sein bewußtes und gewolltes Ziel aufgenommen hat. Dies gilt für alle Arten des Vorsatzes. Der Täter, der sich die Verwirklichung eines bestimmten Ziels vörgenommen hat, dabei voraussieht, daß unter den gegebenen Bedingungen möglicherweise noch ein anderer Erfolg efntreten könnte, der nicht zu dem ursprünglichen Ziel seines Handelns gehört, aber trotz dieser Kenntnis handelt, der nimmt diesen Erfolg nicht „in Kauf“, sondern in seinen Willen auf, indem er sich auch unter der Bedingung, daß dieser Erfolg tatsächlich eintritt, zum Handeln entschließt. Ein solcher Täter handelt bedingt vorsätzlich. Der Angeklagte hat die vorschriftsmäßige Abnahmeprüfung der Kühler im Bewußtsein ihrer Mängel und um über diese hinwegzutäuschen ■ vorgenommen. Als Miterfinder und Betriebsleiter war ihm der außer- 65;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 65 (NJ DDR 1959, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 65 (NJ DDR 1959, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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