Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 646 (NJ DDR 1959, S. 646); keine Unterbrechung der Unterhaltszahlungen eingetreten, wie sie nach dem Beschluß unvermeidlich ist. Sollte der Drittschuldner die gepfändeten Beträge für die Zeit bis zur Entscheidung, d. h. für 9 Monate vom 16. Geburtstage des Kindes gerechnet, einbehalten haben, so hat er sie nach dem Beschluß des BG an den Schuldner ausgezahlt, und es wird sich später die weitere Schwierigkeit ergeben, die aufgelaufenen Rückstände zu bezahlen bzw. zu erlangen. Alle diese Nachteile für die Parteien hätte der Senat bei einer den sozialistischen Arbeitsprinzipien entsprechenden Prozeßführung vermeiden können. Verordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 83; GBl.-Sonderdruck Nr. 150 S. 3). Zur Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht bei der Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplans 1960 (Plan der Erweiterungen). Einspruch des Staatsanwalts des Bezirks Erfurt vom 4. August 1959 - V 190/59. Der Staatsanwalt des Bezirks Erfurt untersuchte gemeinsam mit Vertretern der Deutschen Investbank, Bezirksfiliale Erfurt, beim Rat des Bezirks, beim Rat der Stadt Erfurt und beim Rat des Kreises Gotha sowie bei den Projektierungsbetrieben den Stand der Vorbereitungen des. Investitionsplans 1960 (Plan der Erweiterungen). Wegen zahlreicher Gesetzesverletzungen hat er beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks Erfurt Einspruch eingelegt. Aus den Gründen: Die Lösung unserer ökonomischen Hauptaufgabe ist im entscheidenden Maße von der Durchführung der Investitionsvorhaben abhängig. Der exakten Planung und Vorbereitung der Investitionen kommt daher größte Bedeutung zu. Die Organe der Staatsmacht sind in erster Linie dafür verantwortlich, daß die Planung und Vorbereitung streng nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben jedoch gelehrt, daß die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Investitionen in erster Linie ihre Ursache in der mangelnden und verspäteten Vorbereitung hatten. Um ähnliche Wiederholungen zu vermeiden, hat eine Brigade des Staatsanwalts des Bezirks Erfurt sich schwerpunktmäßig mit der Vorplanung, der Projektierung, dem Planvorschlag 1960 und dem Bauwirtschaftsplan befaßt. Sie hat zahlreiche Gesetzesverletzungen festgestellt. 1. Die Vorplanung erfolgt nicht immer auf der Grundlage der Perspektivplanung, und es werden Investitionsvorhaben' geplant, die nicht im Perspektivplan enthalten sind (z. B. ein HO-Cafe in E.). Bei verschiedenen Investitionsvorhaben fehlen sowohl Gutachten usw. als auch der ökonomische und der technologische Teil der Vorplanung (z. B. VEB [K] Holzindustrie E.). Teilweise ist der Standort noch nicht festgelegt (z. B. beim Kulturhaus in H.). Durch diese Mängel wird der Abschluß von Projektierungsverträgen negativ beeinflußt und die Fertigstellung der Projektierung hinausgezögert; der planmäßige Baubeginn wird gefährdet, der Abschluß von Bauvorverträgen und Bauleistungsverträgen verhindert bzw. ebenfalls verzögert kurz, es tritt eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Planablaufs bei den Baubetrieben ein. Gemäß § 9 Abs. 2 der Anordnung Nr. I zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplans vom 15. Dezember 1958 (GBl.-Sonderdruck Nr. 294) muß in jedem Falle dem Projektierungsbüro eine verbindliche Aufgabenstellung für die Ausarbeitung des Investitionsprojekts vor Beginn der Arbeiten gegeben werden. An einer solchen klaren Aufgabenstellung seitens des Planträgers fehlt es in der Praxis häufig. Dadurch wer- Ein abschließender Hinweis: der Schuldner war anwaltlich vertreten, und man kann jedenfalls soweit es der Beschluß ersehen läßt nicht sagen, daß er richtig beraten worden ist. Mit der formal begründeten Beschwerde konnte ihm im Hinblick auf die eindeutige materielle Rechtslage nicht genutzt, sondern nur geschadet werden, da ihm das nichteheliche Kind seine Kosten sicherlich nicht erstatten kann. Von einem Anwalt war zu erwarten, daß er dem Schuldner riet, den Unterhalt trotz Ablaufs des Schuldtitels freiwillig bis zur Beendigung der Lehrzeit weiterzuzahlen. Prof. Dr. Hans Nathan den die in der genannten Anordnung Nr. 1 und die in der Anordnung Nr. 6 zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplans vom 14. März 1959 (GBl.-Sonderdruck Nr. 298) niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen' verletzt. Dadurch werden weitere Gesetzesverletzungen verursacht. So ist die Einhaltung der Bestimmungen der Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung von Projektierungsarbeiten (ABP) vom 14. März 1959 (GBl.-Son-derdtuck Nr. 299) nicht garantiert. Gleichzeitig werden aber auch die Ursachen für die Verletzung der Anordnung über den Abschluß von Bauvorverträgen und Bauleistungsverträgen vom 19. März 1959 (GBl. II S. 84) gesetzt, weil die Direktoren der Baubetriebe den in § 1 dieser Anordnung festgelegten Termin zum Abschluß der Verträge nicht einhalten können. 2. Die Gesetzesverletzungen in der Vorplanung haben großen nachteiligen Einfluß auf die Projektierung. Die getroffenen Feststellungen lassen dies sehr deutlich erkennen. Der äußerst geringe Erfüllungsstand der Projektierungen für 1960 bei den volkseigenen Projektierungsbetrieben, die vertraglich noch nicht gebundenen Aufträge und die Anzahl der noch zu erwartenden Aufträge für 1960 muß Besorgnis erregen. Durch die Rückstände in der Projektierung ist der planmäßige Beginn der Bauarbeiten im Jahre 1960 teilweise nicht gewährleistet, wodurch eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung eintreten kann. § 20 der Anordnung Nr. 1 zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes schreibt vor, daß vor Beginn der Arbeiten zur Durchführung von Überlimit-Vorhaben u. a. die Ausführungsunterlagen und die endgültigen Liefer- und Leistungsverträge für das zu beginnende und in sich geschlossene funktionsfähige Objekt vorliegen müssen. Für' Unterlimit-Vorhaben müssen nach § 12 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1 u. a. mindestens die Ausführungsunterlagen, die für einen Vertragsabschluß mit den Bau- und Lieferbetrieben erforderlich sind, vorliegen. Werden diese Bestimmungen verletzt und wird Ohne diese Unterlagen mit den Bauarbeiten begonnen, so können wiederum große Schäden für die Volkswirtschaft entstehen. Bei den Projektierungsbetrieben werden zum Teil Projektierungskapazitäten für Vorhaben gebunden, die nicht vor 1960 in den Plan aufgenommen werden. In dieser Tatsache muß eine mangelnde Leitungstätigkeit der Betriebe, aber auch der übergeordneten Organe der Staatsmacht gesehen werden, die es nicht verstanden haben, mit geeigneten Maßnahmen auf die Projektierung der für 1960 vorgesehenen Objekte einzuwirken. Durch die den Projektierungsbetrieben erteilten, aber vertraglich noch nicht gebundenen Aufträge werden das Vertragsgesetz vom 11. Dezember 1957 und die auf Grund des § 19 dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung von Projektierungsarbeiten (ABP) verletzt, soweit die in § 3 dieser Anordnung aufgeführten Arbeitsunterlagen nicht termingemäß geliefert werden. Bei der Überprüfung der Entwurfsgruppe der Stadtbauleitung des Rates der Stadt Erfurt wurde festgestellt, daß diese auf Grund ihrer Größe Projektierungsarbeiten übernimmt, für die die Entwurfsgruppe nicht Allgemeine Aufsicht des Staatsanwalts 646;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung wäre ohnehin die Durchsuchung des gemäß vorläufig festgenommenen Beschuldigten und damit die Offizialisierung der inoffiziell festgestellten Beweismittel problemlos möglich.

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