Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 644 (NJ DDR 1959, S. 644); ft sachung bis in die Gegenwart fortwirkt. Die Versagung des'Abwehranspruchs kann daher auch nicht etwa daraus gefolgert werden, daß die Wurzeln und Zweige ohne weiteres mensdiliches Zutun auf natürlichem Wege in das Grundstück der Klägerin hineingewachsen sind. Schon die frühere Rechtsprechung hat die Abwehrklage dann als gegeben erachtet, wenn die Beeinträchtigung durch einen Überbau, durch Gase, Rauch, Dämpfe, durch Zuführung von festen Körpern oder durch das Hinüberwachsen eines Baumstammes auf das Grundstück des Eigentümers erfolgte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Beeinträchtigung wie die vorliegend festgestellte rechtlich anders beurteilt werden sollte. Nach Auffassung des erkennenden Senats, die sich im übrigen auch mit der Rechtsauffassung des 2. Zivilsenats deckt (Urteil vom 12. Dezember 1957 2 Zz 79/57 ), ist also der Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB begründet. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Gesetz im § 910 BGB den Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, in sein Grundstück hineinragende Äste und Wurzeln von auf einem Nachbargrundstück stehenden Bäumen abzuschneiden und zu behalten. Diese Bestimmung schließt die Rechte des Eigentümers aus § 1004 BGB keineswegs aus. Abgesehen davon, daß die Ausübung der Selbsthilfe auf Grund von § 910 BGB zum Teil noch zusätzliche Voraussetzungen fruchtlose Fristsetzung erfordert, die nach § 1004 BGB nicht gegeben zu sein brauchen, ist der Ansprudi aus § 910 BGB auch als solcher enger begrenzt, indem er eben dem Eigentümer lediglich ein Selbsthilferecht gewährt, nicht aber das Recht auf die Beseitigung der Beeinträchtigung durch den Störer. Es liegen also keine stichhaltigen Gründe dafür vor, die Klägerin nur auf das beschränkte Recht aus § 910 BGB zu verweisen und ihr nicht vielmehr auch das Recht zu gewähren, von der Verklagten als Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen. Die Verfolgung dieses Anspruchs im Rechtswege gewährt dem beeinträchtigten Eigentümer auch insofern eine erhöhte Sicherheit, als im Streitfälle das Vorliegen und der Umfang der Beeinträchtigung durch gerichtliche Untersuchung klargestellt werden muß, während er sonst Gefahr läuft, durch eine auch nur fahrlässige Überschreitung des Selbsthilferechts dem Nachbarn schadenersatzpflichtig zu werden. Auch aus diesen Gründen beruht die Zulassung des Beseitigungsanspruchs auf einem schutzwürdigen Interesse des beeinträchtigten Eigentümers. Es kommt endlich noch hinzu, daß die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung des jährlichen Anfalls von Laub auf ihrem Grundstück durch die Bäume von § 910 BGB überhaupt nicht erfaßt wurde. Eine Beschränkung des Eigentums in dem Vom Kreisgericht dargelegten Sinne ergibt sich aus dem Gesetz daher nicht. Das Kreisgericht hätte demzufolge nach dem Klagantrag erkennen müssen. Art. 28 der Verfassung der DDR. Das Volkseigentum ist eine Eigentumsform höherer Qualität, die unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Steht ein Grundstück teils in Privateigentum, teils in Volkseigentum, so hat der private Eigentümer kein Recht auf Beteiligung an der Verwaltung des Grundstücks. BG Suhl, Urt. vom 31. März 1959 - 4 BCB 18/58. Die Klägerin ist Eigentümerin der ideellen Hälfte eines Hausgrundstücks in I. Die andere Hälfte stellt im Eigentum des Volkes. Die Verwaltung über das Grundstück übte der Rat der Stadt X. aus. Rechtsnachfolger ist jetzt der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung I. 1954 haben die Parteien über das vorbezeichnete Grundstück Einfamilienhaus mit Garten einen Mietvertrag abgeschlossen, dem später der Rat der Stadt I. auch zustimmte. Zu Beginn des Mietverhältnisses war ein Mietzins von monatlich 280 DM vereinbart worden. Durch den Rat des Kreises I., Unterabteilung Abgaben, wurde ab 1955 dieser Mietpreis auf 254 DM herabgesetzt. Die Klägerin hatte gegen den Verklagten einen Zahlungsbefehl beantragt, mit dem sie einen Mietrückstand für 21 Monate (pro Monat 27 DM) geltend gemacht hatte. Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl hatte der Verklagte Widerspruch erhoben. Die Klägerin hatte vorgetragen, daß sich der Verklagte nicht an die Mietpreisfestsetzungen gehalten habe. Er habe nur monatlich 200 DM Miete gezahlt. Dadurch seien Mietrückstände entstanden. Der für die Klägerin monatlich in Frage kommende Mietrückstand betrage 27 DM, die andere Hälfte stehe dem Rat der Stadt zu, der Eigentümer der anderen Hälfte des Grundstücks sei. Da der Rat der Stadt eine gemeinsame Klageerhebung abgelehnt habe, sei sie berechtigt, ihre anteilige Miete zu verlangen. Eine Aktivlegitimation sei für sie unter diesen Umständen gegeben. Sie hat daher beantragt, den Verklagten zur Zahlung von von 567 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Die ideelle Hälfte des Grundstücks sei Volkseigentum, und die Klage könne nur gemeinschaftlich eingereicht werden. Auch sei eine Mietherabsetzung auf 200 DM erfolgt, so daß keine Mietrückstände vorlägen. Die Zivilkammer des Kreisgerichts I. hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Eigentumsrecht an dem dem Verklagten vermieteten Grundstück steht dem Staat und der Klägerin als privater Miteigentümerin zu. Daraus darf aber nicht wie dies das Kreisgericht getan hat geschlußfolgert werden, daß die Rechtsnormen über das Mit- und Anteilseigentum (§§ 1008 fl. BGB, 741 fl. BGB) uneingeschränkt angewendet werden können. Diese Auflassung würde den privaten Miteigentümer zur gemeinsamen Verwaltung mit dem Rechtsträger des Volkseigentums berechtigen (§ 744 BGB) und ihm auch ermöglichen, Ansprüche Dritten gegenüber hinsichtlich der ganzen Sache geltend zu machen (§ 1011 BGB). Der private Miteigentümer könnte also durch ein Recht zur Mitverwaltung einer der Zweckbestimmung des volkseigenen Anteils entsprechenden Verwaltung und Nutzung entgegenwirken und über Volkseigentum verfügen. Dies ist jedoch mit dem Charakter des Volkseigentums unvereinbar. Das Volkseigentum ist die entscheidende ökonomische Grundlage unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht und genießt daher einen besonderen Schutz, der auch in dem im Artikel 28 der Verfassung der DDR enthaltenen Grundsatz der Unantastbarkeit zum Ausdruck kommt und den Inhalt des staatlichen sozialistischen Eigentumsrechts mitbestimmt. Das Volkseigentum ist unpfändbar, es darf keine planwidrige Beeinträchtigung erfahren, und gegen volkseigene Forderungen darf auch nicht aufgerechnet werden. Das Volkseigentum ist eine Eigentumsform höherer Qualität, die auf alle gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR entscheidend ein-wirkt. Somit ist es auch stärker geschützt als die übrigen Eigentumsarten. Der private Anteilseigentümer hat daher kein Recht auf Beteiligung an der Verwaltung des Grundstücks, wenn der Staat als Miteigentümer beteiligt ist. Bei volkseigenem Anteilseigentum an Grundstücken wird die Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des ganzen Grundstücks bei voller Anerkennung der Vermögensinteressen und der Rechtsstellung des privaten Anteilseigentümers vielmehr grundsätzlich vom zuständigen Staatsorgan ausgeübt. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Rat der Stadt I. hat mit Wirkung vom 1. Januar 1956 der Klägerin die bis dahin noch bestehende anteilige Verwaltung entzogen und diese seitdem allein ausgeübt. Seit dem 1. April 1958 ist dann dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung I. als Rechtsträger diese Befugnis übertragen worden. Die Klägerin ist daher unbeschadet der ihr aus ihrem Anteilseigentum zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche nicht befugt, über den Streitgegenstand zu verfügen, und zwar weder im eigenen noch im Interesse des volkseigenen Anteilseigentums. Ihr fehlt somit das Recht zur Prozeßführung, das allein dem volkseigenen Rechtsträger zusteht. Dies ist jedoch eine Voraussetzung dafür, daß das Prozeßgericht über das im Prozeß geltend gemachte Recht, d. h. in der Säche selbst, entscheiden darf. § 1708 BGB; Art. 33 der Verfassung. Zur Behandlung von Unterhaltstiteln, in denen die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten beschränkt ist und weitergehende Bedürftigkeit besteht. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 31. März 1959 6 BCR 62/59. 644;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 644 (NJ DDR 1959, S. 644) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 644 (NJ DDR 1959, S. 644)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X