Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 642 (NJ DDR 1959, S. 642); daß, wenn der Käufer infolge berechtigten Rücktritts des Verkäufers die Kaufsache herausgeben muß, er die geleisteten Raten abzüglich der nach § 2 AbzG der HO zustehenden Ansprüche zurückerhält (§§ 1 und 3 AbzG) Daher muß das Recht des Schuldners, seine Abzahlungen in dem dargelegten Umfang zurückzuerhalten, von Amts wegen berücksichtigt werden. Das gilt in dem besonderen Fall des Abzahlungsgesetzes auch beim Versäumnisurteil. Übersteigen die Raten diese Ansprüche, so hat er nicht zu zahlen. Zur Herauszahlung des etwaigen Mehrbetrages kann dagegen der Verkäufer nur auf Klage oder Widerklage verurteilt werden, aber nicht, weil es sich um eine materielle Einwendung handelt, sondern weil eine Verurteilung nur auf Klage möglich ist (§ 308 ZPO). Es wäre auch zweckmäßig gewesen, der Klägerin anheimzustellen, zunächst nur ein Teilurteil über den Herausgabeanspruch zu fordern und den Anspruch auf Ersatz der Wertminderung später zu stellen, nachdem sie nämlich nach Vollstreckung des Herausgabeanspruchs in der Lage gewesen wäre, die Möbel zu besichtigen und ihren Erhaltungszustand näher darzulegen. § 844 Abs. 2 BGB. Der am Unfalltode der Mutter Schuldige hat ihren hinterbliebenen Kindern die Kosten einer Hilfskraft zu ersetzen, die für die Pflege der Kinder benötigt wird. Das gilt auch, wenn die Kinder tagsüber in einem Kindergarten untergebracht sind. OG, Urt. vom 30. Mai 1959 - 2 Uz 1/59 V. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder der am 16. Mai 1957 in W. tödlich verunglückten Johanna N. Sie wurde dadurch getötet, daß sich eine Straßenauf!reißmaschine infolge fahrlässig ungenügender Befestigung von der Zugmaschine gelöst hatte. Halter der Zugmaschine ist die Verklagte zu 1. die MTS in M. , deren Fahrer ist der Verklagte zu 2. Letzterer ist durch Urteil des Kreisgerichts vom 15. August 1957 wegen fahrlässiger Tötung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verunglückte war als Reinigungsfrau tätig und verdiente monatlich 183 DM netto; der Vater und gesetzliche Vertreter der Kläger hat ein monatliches Durchschnittseinkommen von 370 DM netto. Die Schadenersatzansprüche der Kläger sind dem Grunde nach nicht streitig. Es ist bereits auch Schadenersatz geleistet worden, lediglich die von den Klägern geforderte Rente ist nach Auflassung der Verklagten überhöht. Die Kläger haben behauptet: Ihre am 9. Juni 1933 geborene Mutter sei weder krank noch leidend gewesen und habe neben ihrer Erwerbstätigkeit noch den gesamten Haushalt und sie (die Kläger) versorgt. Wenn diese Hausarbeiten von einer anderen Person ausgeführt worden wären, hätten dafür mindestens 200 DM aufgewendet werden müssen. Daraus ergebe sich, daß ihre Mutter zum Unterhalt der Familie monatlich etwa 383 DM beigetragen habe. Sie hätte für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 DM geleistet, und daraus ergebe sich, daß ihre Forderung gemäß § 844 Abs. 2 BGB je 75 DM monatlich betrage. Sie haben beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vom 16. Mai 1957 ab eine Rente von je 75 DM monatlich bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kläger zu zahlen, und zwar die rüdeständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge monatlich im voraus, jeweils bis zum 5. des Monate, abzüglich monatlich 80, DM für die Zeit vom 16. Mai 1957 bis 26. Juli 1958. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt, soweit mehr als 80 DM monatlich gefordert werden. Dazu haben sie ausgeführt: Die von den Klägern geforderten Beträge seien überhöht Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltspflicht von beiden Elternteilen zu gleichen Teüen getragen werde. Da jedes Kind für sich 75 DM fordere, ergebe das eine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt 300, DM für die beiden Kläger. Den Eltern würden dann an Unterhalt für sich selbst nur 253 DM zur Verfügung gestanden haben. Hierin zeige sich, daß die Forderung der Kläger übermäßig sei. Mit. Beschluß vom 4. September 1958 hat sich das zunächst angerufene Kreisgericht auf Antrag der Verklagten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bezirksgericht verwiesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 1958 hat das Bezirksgericht die Verklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vom 16. Mai 1957 ab eine Rente von je 45 DM monat- lich bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kläger zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge monatlich im voraus jeweils bis zum 5. des Monate, abzüglich gezahlter monatlich 80, DM für die Zeit vom 16. Mai 1957 bis 26. Juli 1958. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch den Tod der Mutter der Kläger sei ihnen ihr Recht auf Unterhalt gemäß § 844 Abs. 2 BGB für die Zukunft entzogen worden. Die Verklagten seien deshalb verpflichtet, durch Entrichtung einer Geldrente für die mutmaßliche Dauer des Lebens der Getöteten deren Kindern Unterhalt zu leisten. Da die am 9. Juni 1933 geborene Mutter der Kläger weder krank noch leidend gewesen sei, seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie etwa zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit der 1953 und 1955 geborenen Kläger nicht mehr . zur Unterhalteleistung imstande gewesen sein würde. Daraus ergebe sich die Pflicht der Verklagten zur Zahlung der Rente nach § 844 Ahs. 2 BGB bis zu dem von den Klägern geforderten Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Für die Höhe der Rente sei ausschlaggebend gewesen, daß beide Elternteile gleichermaßen zum Unterhalt der Kläger verpflichtet seien. Die Unterhalteleistung der Mutte: der Kläger habe in der Hauptsache in der persönlichen Pflege und Fürsorge bestanden. Von ihrem eigenen Verdienst in Höhe von monatlich 183 DM netto habe sie höchstens zehn DM für jedes Kind als Unterhalt verwenden können, da der übrige Betrag für die gemeinsame Haushaltführung sicherlich verbraucht worden wäre. Die Fürsorge- und Pflegetätigkeit der Mutter der Kläger sei ihr zwar durch den Aufenthalt im Kindergarten bzw. Kinderhort erleichtert worden. Trotzdem seien aber die Kinder überwiegend von ihr betreut worden. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse müsse der Anteil, den die Mutte der Kläger durch ihre Tätigkeit geleistet habe, mit monatlich je 35 DM angenommen werden. Die Kläger könnten nach § 844 Abs. 2 BGB nicht den Betrag verlangen, den ihr Vater für eine einzustellende Hilfskraft zahlen müßte, da es die gesetzliche Bestimmung nicht darauf, sondern auf die Unterhaltsleistungsfähigkeit der Getöteten abstelle. Wenn der gesetzliche Vertreter der Kläger nach seinen eigenen Angaben eine Zeitlang für die ihm von seiner Mutter geleistete Hilfe im Haushalt monatlich 80 DM gezahlt habe, so sei das kein entscheidender Anhaltspunkt, da hier mit Sicherheit verwandtschaftliche Beziehungen maßgebend gewesen seien und die Hilfe nicht nur den Kindern, sondern zum Teil auch ihm selbst gewährt wurde. Aus diesen Erwägungen sei die Verklagte zu 1. nach § 10 Abs. 2 KFG und der Verklagte zu 2. nach § 844 Abs. 2 BGB zu verurteilen gewesen, wobei zu beachten gewesen sei, daß die Forderung der Kläger gegen die Verklagte zu 1. schon mit Rücksicht auf § 12 Abs. 1 Ziff. 1 KFG nicht in vollem Umfange durchdringen konnte. Gegen das am 29. Januar 1959 zugestellte und von den Parteien vorgetragene Urteil haben die Kläger mit dem am 27. Februar 1959 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt: Die Errechnung des Unterhaltebeitrags für die beiden Kläger mit monatlich je 45 DM könne nicht überzeugen. Auf keinen Fall könne der Begründung des Urteils darin gefolgt werden, daß die Mutter der Kläger von ihrem Einkommen nur monatlich 10 DM als Unterhalt geleistet habe. Der vom Bezirksgericht angesetzte Betrag von monatlich 35 DM je Kläger für die Betreuung sei zu gering. Es komme nicht darauf an, wieviel die Großmutter der Kläger für ihre Arbeitsleistung erhalte, denn eine Vergütung von monatlich 80 DM sei nur unter Verwandten möglich. Eine fremde Hilfskraft würde für diese Vergütung die anfallenden Arbeiten nicht verrichten, für sie müßten monatlich mindestens 200 bis 250 DM aufgewendet werden. Dieser Betrag müsse als Beitrag der Mutter zum gemeinsamen Haushalt und zur Betreuung der Kinder gewertet werden, so daß für die Betreuung mindestens monatlich 150 DM angerechnet werden müßten. Daraus ergebe sich, daß die geforderte Unterhaltsrente von monatlich 75 DM ' je. Kläger gerechtfertigt sei. Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Klagantrag in vollem Umfange stattzugeben. Die Verklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und dazu ausgeführt: Bei der Prüfung der Höhe der Ersatzleistungen müsse von den Einkommensverhältnissen der unterhaltsverpflichteten Mutter ausgegangen werden. Diese habe bei ihrem verhältnismäßig geringen Einkommen die Kläger nicht in dem Maße wie deren Vater unterstützen können und deshalb vorwiegend die persönliche Betreuung der Kinder übernommen. Diese dürfe aber nicht überbewertet werden; denn die Kläger seien täglich von 8 16.30 Uhr im Kindergarten bzw. in der Krippe untergebracht gewesen, und dafür seien monatlich für beide Kinder nur 29 DM gezahlt worden. Unter diesen Umständen sei es nicht zu vertreten, die Versorgungstätigkeit der Mutter mit monatlich 200 DM in Ansatz zu bringen. Eine derartige Bewertung stünde in krassem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in Unterhaltesachen. 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 642 (NJ DDR 1959, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 642 (NJ DDR 1959, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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