Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 64 (NJ DDR 1959, S. 64);  Staatsanwälte sowie des Aufenthaltes des Bruders der Angeklagten ist dem Geheimdienst die Möglichkeit der Planung von individuellen Terrorakten gegen die Funktionäre dieser staatlichen Organe eröffnet worden. Aus dieser Bedeutung der Angaben der Angeklagten für den französischen Geheimdienst ergibt sich auch der Charakter dery von der Angeklagten offenbarten Tatsachen als zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhaltende Tatsachen i. S. des § 14 StEG. §§ 14, 15 StEG. Zur Abgrenzung zwischen dem Verrat geheimzuhaltender Tatsachen gern. § 14 StEG und der Übermittlung von Nachrichten gern. § 15 StEG. OG, Urt. vom 2. Dezember 1958 la Ust 246/58. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Spionage verurteilt und zur Begründung seiner Rechtsansicht lediglich die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte in Kenntnis der Tatsache, daß es sich bei K. um den Vertreter einer Organisation handelt, die einen Kampf gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht führt, diesem Nachrichten und Tatsachen verraten habe, die im wirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten seien. Diese Auffassung findet keine Stütze im Ergebnis der vom Bezirksgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Die Spionage als eines der schwersten Staatsverbrechen erfordert den Verrat oder die Auslieferung von Tatsachen, Gegenständen, Forschungsergebnissen oder sonstigen Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, an die in § 14 StEG benannten Stellen oder deren Vertreter. Der Tatbestand des § 14 StEG muß immer im Zusammenhang mit § 15 StEG betrachtet werden, und es ist deshalb nicht zulässig, daß in Fällen, in denen der Täter nicht mit einer der in § 14 StEG genannten Stellen oder Personen verbunden ist, summarisch die Weitergabe irgendwelcher Tatsachen und Materialien in den Tatbestand des § 14 StEG eingeordnet wird. Vielmehr ist in solchen Fällen stets konkret zu prüfen, ob es sich bei dem übermittelten Material in seiner Art und seinem Charakter um solche Nachrichten und Gegenstände handelt, deren politische, militärische oder wirtschaftliche Bedeutung eine derartige Qualität besitzt, daß ihre Geheimhaltung zum Schutz unseres Staates erforderlich ist. Ob diese Merkmale gegeben sind, läßt sich nicht schematisch feststellen; die rechtliche Beurteilung kann in den einzelnen Fällen durchaus unterschiedlich sein und wird vielfach von den konkreten Tatumständen der jeweils zur Anklage gestellten Handlungen ab-hängen. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, daß solche Tatsachen, die jeder beliebige Bürger wahmehmen kann, ohne daß er dabei besondere Hindernisse zu überwinden bzw. spezielle Beobachtungen anzustellen hat, oder die aus Abhandlungen über bestimmte Ereignisse, Wirtschaftsvorhaben usw. in der demokratischen Presse, frei erhältlichen Fachschriften, offiziellen Dokumenten von Parteien, Massenorganisationen und staatlichen Instutionen, sowie die aus öffentlichen Bekanntgaben in Einwohnerversammlungen, Rundfunk usw. bekannt sind, keine geheimzuhaltenden Tatsachen im Sinne von ;§ 14 StEG sind. Allerdings kann auch die Übermittlung derartiger Nachrichten eine rechtliche Beurteilung als Spionage erfordern, wenn Sie von angeworbenen Spionen oder systematisch mit dem Ziel betrieben wird, über eine Fülle an sich nicht geheimer Tatsachen zur Erforschung von geheimzuhaltenden Vorgängen zu gelangen. Die Erreichung des beabsichtigten Zieles ist dabei nicht erforderlich, da § 14 StEG ein Unternehmensdelikt ist; jedoch muß dem Täter nachgewiesen werden, daß er mit seiner systematisch in Angriff genommenen Nachrichtensammlung ein solches Ziel verfolgt hat. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG. 1. Der unbedingte Vorsatz erfordert keine besondere Absicht des Täters, sondern lediglich, daß dieser die objektiven Tatumstände erkennt und sie zum bewußten und gewollten Ziel seines Handelns macht. 2. Die in einem gesetzlichen Tatbestand geforderte Absicht ist nichts über den Vorsatz Hinausgehendes. Sie charakterisiert lediglich den Vorsatz in einer bestimmten Richtung. 3. Die einzelnen Alternativen des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 StEG sind keine sog. Absichtsdelikte, sondern einfache Begehungsverbrechen. OG, Urt. vom 21. November 1958 lb Ust 233/58. Der Angeklagte .hatte in der Laube seines Gartens einen Lautsprecher, den er an ein in der Wohnung befindliches Radiogerät anschloß. Der Angeklagte stellte regelmäßig Sender westdeutscher Rundfunkstationen ein, vorwiegend den NWDR. Das Gerät spielte so laut, daß die Sendungen in den anderen Gärten und von den Bewohnern der Häuser H‘str. Nr. 2 und 3, wo auch der Angeklagte und die Zeugen R., Sch. und L. wohnten, gehört wurden. Dabei wurden sowohl Nachrichten und Kommentare als auch andere Sprechsendungen übertragen. In der Zeit, in der der V. Parteitag der SED stattfand, war der NWDR vier Tage lang bis auf die Nacht- und Morgenstunden ununterbrochen eingeschaltet In den Sendungen wurde in Verbindung mit dem V. Parteitag gegen führende Staatsmänner der Deutschen Demokratischen Republik, gegen Spitzenfunktionäre der Partei der Arbeiterklasse, gegen die FDJ und die Jugenderziehung in der Deutschen Demokratischen Republik gehetzt. Das Gerät war so laut eingestellt, daß die Zeugen Sch. und L. die Sendungen in der Wohnung bzw. im. Hof hörten. Die Zeugin Sch. und der Zeuge L. sahen den Angeklagten am ersten Tag während dieser Hetzsendungen in der Laube sitzen. Der Zeuge L. überprüfte durch Einschalten seines Gerätes, daß der Hamburger Sender eingestellt war. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den. Angeklagten wegen fortgesetzter staatsgefährdender Propaganda und Hetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG) verurteilt. Mit der dagegen eingelegten Berufung wird die Freisprechung des Angeklagten erstrebt. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Die rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte staatsgefährdende Propaganda und Hetze i. S. von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG ist zutreffend. Das Bezirksgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, daß der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es hat dies damit begründet, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen worden, daß er mit der besonderen Absicht, d. h. dem „direkten“ Vorsatz gehandelt habe, auf diese Weise den Bewohnern der Grundstücke H‘str. 2 und 3, den Gartenbesuchern und weiteren Personen die Hetzreden der westdeutschen Sender zur Kenntnis zu bringen. Der Angeklagte habe jedoch gewußt, daß außer ihm auch dieser Personenkreis sich die Hetzsendungen mitanhören konnte. Mit einer solchen Wirkung und Folge seines Verhaltens sei er einverstanden gewesen. Er habe daher zumindest mit bedingtem Vorsatz handelnd Hetze betrieben. Diese Rechtsansicht des Bezirksgerichts ist in mehr-macher Hinsicht fehlerhaft. Es geht zunächst irrig davon aus, daß der unbedingte nicht, wie das Bezirksgericht ausführt, direkte Vorsatz eine besondere Absicht des Täters erfordere. Unbedingt vorsätzlich handelt der Täter, der die objektiven Tatumstände erkennt und sie zum bewußten und gewollten Ziel seines Handelns macht. Er ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Täter das eingetretene verbrecherische Resultat als unvermeidliche Begleiterscheinung seines geplanten Handelns vorausgesehen und sich trotz dieser Erkenntnis zu der Handlung entschlossen hat (vgl. auch Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allg. Teil, Berlin 1957, S. 380 ff.). Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter das eingetretene verbrecherische Resultat als mögliche Begleiterscheinung seines geplanten Handelns vorausgesehen und sich trotz dieser Erkenntnis auch unter der Bedingung des Eintritts dieses Resultats zu der Handlung entschlossen hat. Das Bezirksgericht geht ferner auch fehlerhaft davon aus, daß § 19 Abs. 1 StEG ein sog. Absichtsdelikt ist. Die einzelnen Alternativen des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 StEG erfordern lediglich, daß gehetzt wird, daß Tätlichkeiten begangen werden oder daß mit Gewalt- 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 64 (NJ DDR 1959, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 64 (NJ DDR 1959, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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