Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 633 (NJ DDR 1959, S. 633); Über ein neues Gesetz zum Schutze der Urheberrechte (Schluß)* Von Dr. GEORG MÜNZER, Justitiar des Ministeriums für Kultur, Sekretär der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte Die freie Werknutzung Aus allgemeinen gesellschaftlichen Gründen sind jedem Bürger und allen Einrichtungen auch Möglichkeiten einer freien Werknutzung im Gesetz einzuräumen. In ihrem Umfange kann das Werk ohne Einwilligung des Urhebers und ohne eine Honorarpflicht ihm gegenüber benutzt werden. Diese Rechte sind aber nicht weiter als „Ausnahmen“ von den Befugnissen des Urhebers zu betrachten, sondern als ihnen gleichberech-tigtp gesellschaftliche Ansprüche. Sodann wird ein wesentlicher Teil der bisherigen Gestaltung beifoehalten werden können. So wird vor allem die freie Benutzung eines fremden Werkes zuzugestehen sein, wenn dadurch eigensdhöpferisch über die Bearbeitung hinaus ein neues Werk gestaltet wird. Für die Musik wird vorgeschlagen, daß die von den „geschützten Bearbeitungen“ ausgenommenen Umgestaltungen auch nicht als Schaffen eines neuen Werkes anerkannt weiden. Der Melodiebegriff des § 13 Absatz 2 LUG bietet nicht mehr eine ausreichende Grundlage zur einwandfreien Abgrenzung. Die Vervielfältigung zum „persönlichen Gebrauch“ sollte auch diejenige zu beruflichen Zwecken umfassen, jedoch stets unter der Voraussetzung, daß aus den Vervielfältigungsstücken keine Einkünfte erzielt werden. Dagegen soll das Verfahren der Vervielfältigung freigestellt werden, womit auch die Bedürfnisse der Dokumentation berückfeichtigt würden. Ebenfalls sollten die allgemeinen Befugnisse entsprechend § 20 KUG (Vervielfältigung von Werken an öffentlichen Straßen usw.) und §§ 19, 21 LUG sowie § 19 KUG zu Groß- und Kleinzitaten mit Ausnahme der Anthologien nach § 19 Ziffer 4 LUG und zur Vervielfältigung eines Textes in Verbindung mit einem Musikwerk (§ 20 LUG) erhalten bleiben. Mit der damit erneut zugestandenen Vertonungsfreiheit sollte jedoch die Forderung verbunden werden, daß an den Erträgen aus öffentlichen Aufführungen der Textautor zu beteiligen ’ist. Das entgeltliche und unentgeltliche „Verleihen“ mit Rücksicht auf das Bibliothekswesen und auch der Zeitungs- bzw. Zeitschriftenabdruck entsprechend §§ 17, 18 LUG sollten gleichfalls weiter gestattet sein. Dagegen erscheint es nicht mehr notwendig, die freie Vervielfältigung einzelner Abbildungen zur Erläuterung des Inhaltes eines Schriftwerkes (§ 23 LUG) zuzulassen. Eine teilweise Veränderung wird für die freie Werknutzung durch die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Musik vorgeschlagen. Diese soll über § 27 Absatz 1 LUG hinausgehend nur gestattet sein, wenn auch die Mitwirkenden dafür keine besondere Vergütung erhalten, da es andernfalls nicht gerechtfertigt ist, daß allein der Komponist kein Honorar erhält. Dies müßte auch für die unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen in Zukunft überwiegenden Formen der kulturellen Arbeit, wie Aufführungen in kulturellen Zentren der Wohngebiete, in Dorfklubs, bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, gelten. Ausgeschlossen von dieser freien Werknutzung sollten aber die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes der Musik, zu dem ein Text gehört, oder eines Balletts sowie Veranstaltungen mit Tanz und diejenigen sein, die unter Mitwirkung eines gewerbsmäßigen Vermittlers erfolgen. Dem Rund- und Fernsehfunk sollte eine gesetzliche Lizenz gewährt werden, jedes erschienene oder veröffentlichte Werk ohne besondere Einwilligung des Urhebers, jedoch unter Zahlung eines Honorars an ihn zu senden. Ergänzend sollte das Recht des Rundfunks, Fernsehfunks und der Filmstudios erhalten bleiben, alle erschienenen oder veröffentlichten Werke ohne Zählung eines Urheberhonorars zu senden oder vor- Döf erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1959 S. 599 ff. ab-gedruckt worden. zuführen, wenn es im Rahmen von Berichterstattungen über Tagesereignisse erfolgt. Nicht unter den Schutz des Urheberrechts würden Rechtsvorschriften aller Art, Gerichtsentscheidungen und staatliche Veröffentlichungen fallen, während die Veröffentlichungen von Reden, Vorträgen oder Niederschriften, die bei staatlichen Veranstaltungen oder Gerichtsverhandlungen gehalten werden, mit Ausnahme ihrer Herausgabe in Buchform allgemein zulässig sein soll. Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes Der Schutz der vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers soll weiter für seine Lebenszeit und auf die Dauer von 50 Jahren nach seinem Tode gewährt werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre seit der Erstveröffentlichung verstrichen sind. Dies entspricht der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in ihrer römischen Fassung (RGBl. II 1933 S. 890 ff.), deren Weitergeltung auf unserm Staatsgebiet ausdrücklich anerkannt ist (vgl. Bekanntmachung vom 16. April 1959 über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Abkommen [GBl. I S. 505]). Alle Mindestschutzbedingungen dieser Konvention sind in den bisherigen Vorschlägen berücksichtigt. Für die Persönlichkeitsrechte soll kein Fristablauf bestimmt werden. Nach dem Tode des Urhebers sollten sie jedoch nur von den nächsten Familienangehörigen, wie Kindern, Ehegatten oder Eltern, wahrgenommen werden. Neben ihnen sollten der Staat und Urheberorganisationen über die Unverletzlichkeit des Werkes und seine sorgsame künstlerische Verwendung wachen. Dem Urheber sollte es Vorbehalten bleiben, das Recht zur Erstveröffentlichung nachgelassener Werke zu vergeben. Ferner sollte eine Vorschrift aufgenommen werden, daß der Schutz des Nachlasses von Schriftstellern, Künstlern oder Wissenschaftlern dürch einen Beschluß -des Ministerrates zur Sache der Nation erklärt werden kann, wobei die Wahrnehmung der Urheberrechte und die materiellen Ansprüche des Rechtsnachfolgers des Urhebers zu regeln sind. Die Übertragung von Werknutzungsrechten des Urhebers Ein weiterer Abschnitt des Gesetzes soll sich mit der Übertragung von Werknutzungsreohten des Urhebers, d. h. seinen Befugnissen hinsichtlich der . ihm vorfoe-haltenen Verwendung seines Werkes befassen. Es wird vorgeschlagen, nur einige Grundsätze festzulegen. Bei der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten im kulturellen, Leben können nicht sämtliche Fälle erfaßt werden. Daher erscheint es zweckmäßiger, die Einzelheiten durch Musterverträge zu regeln, die staatlich bestätigt werden und sodann" als rechtlich normierte Mindestbedingungen- gelten. So könnte auch laufend die gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, ohne daß stets das Gesetz geändert werden müßte. Dabei sollte es Grundsatz sein, daß die in Musterverträgen zwingend festgesetzten Rechte der Urheber durch Vereinbarung weder gemindert noch ausgeschlossen werden dürfen. Weicht ein Vertrag von dem zwingenden Inhalt eines Mustervertrages zuungunsten des Urhebers ab, so soll nicht der gesamte Vertrag, sondern nur dieser Teil nichtig sein und an seine Stelle die Regelung des Mustervertrages treten. Dasselbe soll gelten, wenn ein Vertrag in einem Punkt keine Vereinbarung enthält. Damit würde dem Urheber auch Schutz vor unüberlegten individuellen Vereinbarungen geboten und dem Grundsatz von der Einheit der Interessen des Urhebers und der Gesellschaft entsprochen werden, da auch diese keinen gesellschaftlich ungerechtfertigten Nachteil für den Urheber wünscht. Die 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 633 (NJ DDR 1959, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 633 (NJ DDR 1959, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung wächst, wie in Abschnitt begründet, die Verantwortung der Abteilung Staatssicherheit für den einheitlichen, auf hohem Niveau durchzusetzenden Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit . Es ist deshalb erforderlich, in der Dienstanweisung die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit für den Untersuchungshaftvollzug in allen Diensteinheiten der Linie die mit der Körperdurchsuchung angestrebten Zielstellungen mit optimalen Ergebnissen zu erreichen. Im folgenden soll zu einigen Problemen Stellung genommen werden, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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