Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 63 (NJ DDR 1959, S. 63); Kritik an sprachlichen Nachlässigkeiten in Gerichtsverhandlungen und Urteilsbegründungen Unsere Richter müssen in jeder Hinsicht vorbildlich, erzieherisch wirken. Deshalb sollten sie einige „Äußerlichkeiten“ beachten, die zu Unrecht und zum Schaden des Ansehens der Richter leider häufig als nebensächlich, unwichtig betrachtet werden. Weil ich wiederholt festgestellt habe, daß diese „Nebensächlichkeiten“ nicht nur mir, sondern auch anderen Teilnehmern an Gerichtsverhandlungen als eines Richters unwürdig erscheinen, möchte ich ein paar kritische Worte darüber sagen: Ich meine sprachliche Nachlässigkeiten. Das erste Übel ist das nuschelnde Herunterleiern von Schriftsätzen in übersteigertem Tempo und in undeutlicher Aussprache. Unsere Gesetze sind klar und unmißverständlich. Ebenso muß die gesprochene und geschriebene Sprache derer sein, die. die Gesetze wahren. Unsere Gesetze wollen der Bevölkerung das Leben ordnen und erleichtern. Ihr sprachlich nachlässiger Vortrag durch den Richter bewirkt das Gegenteil. Und läßt ein gehetzter, monotoner Vortrag nicht auf mangelhafte Arbeitsfreude und ungenügenden inneren Kontakt zu der ebenso verantwortungsvollen wie schönen richterlichen Aufgabe schließen? Das zweite Übel ist der noch immer großzügige Gebrauch der Juristensprache, deren zahlreiche Fachausdrücke für die Werktätigen in weitem Umfang unverständlich sind. Erfordert aber ein Recht der Werktätigen nicht auch eine für sie verständliche Sprache? Natürlich kann das nicht auf ein Versimpeln oder Vulgarisieren der richterlichen Fachsprache hinauslaufen. Aber zum Verständnis der richterlichen Entscheidungen unerläßliche Erklärungen oder Verdeutlichungen sollte der Richter geben, ja, eine maßvolle Reinigung der „Juristensprache“ sollte systematisch betrieben werden. Der dritte Mangel ist der gedankenlose Gebrauch abgedroschener Redensarten der Umgangssprache in Verhandlungen. Geradezu grotesk, ja, frivol wirkte die immer wieder gebrauchte Phrase eines Richters: „Na schön!“, die ich in einer Verhandlung zwölfmal anhören mußte. Im Zuhörerraum rief sie teils diskretes Schmunzeln, teils empörtes Kopf schütteln hervor, als sie folgende Darlegung eines Klägers quittierte: „ . Da nahm sie (gemeint war die verklagte Ehefrau) die Bratpfanne und knallte sie mir über den Schädel. Ich blutete, und mein hellgrauer Anzug war mit Fett- und Speiseresten bekleckert.“ Darauf der Richter: „Na schön!“ Um „das Kraut fett zu machen“, konstatierte der gleiche Richter dann: „In Ihrer Ehe haut also aus verschiedenen Gründen nicht mehr alles hin!“ Wird hier nicht die „Volkstümlichkeit“ der Sprache zu weit getrieben so weit, daß die Würde und Autorität des Richters gefährdet wird? Schließlich scheint es mir auch nicht dem Wesen lebendiger Rechtsprechung zu entsprechen,, wenn in Urteilsbegründungen um die Form zu wahren stereotyp immer wieder selbstverständliche Erklärungen auftauchen, wie „Unsere Werktätigen sind täglich bemüht, durch Erfüllung und Übererfüllung der Wirtschaftspläne zum Aufbau des Sozialismus beizutragen.“ So macht man eine an sich erfreuliche Feststellung zur Phrase. Streben wir also künftig danach, die Verhandlungen sprachlich zuchtvoll zu führen und Urteile sprachlich einwandfrei zu formulieren. Wir heben damit nicht nur das Ansehen unserer demokratischen Justiz. wir leisten dabei auch einen Beitrag zur Pflege eines unserer wertvollsten Kulturgüter: unserer Muttersprache. FRITZ BUNGTER, Schöffe in Leipzig Rechtsprechung Strafrecht § 14 StEG. Die Mitteilung wesentlicher Tatsachen aus dem unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführten Strafverfahren gegen einen Spion an den Geheimdienst, dem dieser Spion angehörte, ist als Verrat geheimzuhaltender Tatsachen zu beurteilen. OG, Urt. vom 20. Mai 1958 - lb Ust 47/58. Ein Bruder der Angeklagten ist im Jahre 1956 wegen Spionage verurteilt worden. Die Angeklagte hatte in Erfahrung gebracht, daß ihr Bruder Agent des französischen -Geheimdienstes gewesen und bei ihm ein Funkgerät und ein hoher Westmarkbetrag beschlagnahmt worden war. Diesen Bruder besuchte sie mehrmals in der Strafvollzugsanstalt. Während eines Besuches gelang es dem Bruder der Angeklagten, ihr zwei Kassiber zu übergeben mit der Aufforderung, die darin genannten Personen aufzusuchen. Auf dem einen Zettel stand eine Westberliner Adresse. Die Angeklagte suchte die in dem Kassiber genannte Person, bei der es sich um die Agentin F. des französischen Geheimdienstes handelte, auf. Die Angeklagte teilte der Agentin mit, wann und unter welchen Umständen ähr Bruder verhaftet worden war. Außerdem nannte sie Personen, die nach ihrer Meinung im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen ihren Bruder ausgesagt hätten, und berichtete über den Verbleib des Funkgerätes und der Westmarkbeträge. Sie nannte ferner die Haftanstalten, in denen ihr Bruder gewesen war, den Termin, an dem die Hauptverhandlung stattgefunden hatte, und den Namen des die Anklage vertretenden Staatsanwalts sowie die gegen ihren Bruder ausgesprochene Strafe. Sie berichtete, daß die Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hatte, und nannte Personen, insbesondere Staatsanwälte, die sie nach der Verhandlung aufgesucht hatte. Außerdem gab sie das Aktenzeichen des Strafverfahrens bekannt. Die Angeklagte erhielt von der Agentin 50 Westmark. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht die Angeklagte wegen Nachrichtenübermittlung an den französischen Geheimdienst (§ 15 StEG) verurteilt. Aus den Gründen: Die auf der Grundlage der unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts vorgenommene Überprüfung des Urteils im Schuldausspruch hat ergeben, daß die rechtliche Beurteilung der Handlungen der Angeklagten fehlerhaft ist. Das Bezirksgericht hat übersehen, daß das festgestellte Verhalten der. Angeklagten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 14 StEG erfüllt. Das Bezirksgericht hat zwar richtig erkannt, daß die von der Angeklagten gegenüber der Agentin gemachten Angaben durchaus geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichtete Tätigkeit des französischen Geheimdienstes, dessen Agenten sowohl der Bruder der Angeklagten als auch die F. waren bzw. sind, zu unterstützen. Darüber hinaus haben diese Angaben jedoch ihrer Art und ihrem Inhalt nach eine weitaus größere Bedeutung, und zwar sowohl für den französischen Geheimdienst als insbesondere auch für den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik. Die Angeklagte hat der F. die wesentlichsten Tatsachen über die Festnahme, über das aus Gründen der Sicherheit unseres Staates unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchführte Strafverfahren und über den Aufenthalt eines verurteilten Spions des französischen Geheimdienstes sowie über den Verbleib eines zur Spionage benutzten Funkgerätes mitgeteilt. Ferner hat sic die Namen der mit der Bearbeitung des Strafverfahrens befaßten Staatsanwälte bekanntgegeben. Damit ist der französische Geheimdienst in die Lage versetzt worden, die durch den Ausfall eines seiner Spione entstandene Lücke in den Reihen seiner Agenten zu schließen sowie die Organisation und Methoden seiner gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Tätigkeit entsprechend den ihm bekannt gewordenen neuen Bedingungen zu verändern. Durch die konkrete Kenntnis der mit der Bearbeitung des Strafverfahrens befaßten 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 63 (NJ DDR 1959, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 63 (NJ DDR 1959, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung - insbesondere de? Erstvernehmung - ist auch auf andere Erscheinungen zu achten, die im Einzelfall Zweifel am Wahrheitsgehalt der eschuldigtenaussage ihre Dokumentisrung begründen können.

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