Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 611 (NJ DDR 1959, S. 611); Diese Abzahlungen seien nicht erfolgt, zur Zeit seien 6000 DM fällig. Der Kläger beantragt daher, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 6000 DM nebst vier Prozent Zinsen zu zahlen. Die Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, daß sie das vom Kläger übernommene Material bereits bezahlt habe. Von der Genossenschaftsversammlung sei das Verlangen des Klägers, die sehr kurzfristige Zahlung, nämlich monatlich 1000 DM, genehmigt worden. Die Grundlage für eine derartige Vereinbarung sei jedoch gewesen, daß der Kläger weiterhin mit seinem Betrieb in der Genossenschaft bleibe, da er durch seine kaufmänische Erfahrung für die Genossenschaft wichtig gewesen sei. Die Verträge wären niemals geschlossen worden, wenn daran zu denken gewesen wäre, daß der Kläger nach so kurzer Zeit seine Tätigkeit aufgeben und aus der Genossenschaft ausscheiden würde. Das Musterstatut gebe normalerweise zur Bezahlung der eingebrachten Produktionsmittel eine Frist von zehn Jahren an. Bei Eintritt eines Mitglieds könne von der Mitgliederversammlung eine andere Frist für die Ratenzahlungen festgelegt werden. Das sei hier geschehen, wenn auch unter ganz anderen Voraussetzungen. Unter Abschn. II ZifE. 2 Abs. 2 des Statuts sei für den Fall des Austrittes oder Ausschlusses eines Mitgliedes festgelegt, daß die Entschädigung für das Inventar vor Ablauf der zehn Jahre erfolgen könne, wenn der Produktionsgenossenschaft dadurch keine finanziellen Schwierigkeiten entstehen. Im vorliegenden Falle bestünden jedoch solche Schwierigkeiten. Die Genossenschaft erhalte Stützungskredite und habe zumindest bis Ende 1958 mit Verlust gearbeitet. Das sei verständlich, weil sie eine gewisse Anlaufzeit brauche und die Mitglieder und Vorsitzenden erst Erfahrungen sammeln müßten. Die Vereinbarung über die monatliche Ratenzahlung von 1000 DM habe der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung nicht Vorgelegen. Der Kläger entgegnet, daß der von ihm eingebrachte Betrieb als einziger Betriebsteil rentabel gearbeitet habe. Die Genossenschaft habe daraus Mittel zur Abdeckung der ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen zur Verfügung. Die Verklagte sei die Verpflichtungen in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Situation und des Ausscheidens des Klägers zum 1. Januar 1959 eingegangen; die Mitgliederversammlung habe dies am 10. November 1958 gebilligt. Weiter behauptet der Kläger, das Vorstandsmitglied L. der Verklagten habe ihm gegenüber am 10. Juni 1958 anläßlich einer Aufnahmebesprechung erklärt, nach Rücksprache mit der Bank für Handwerk und Gewerbe und deren Direktor sei der zur Auszahlung für das Inventar des Klägers notwendige Kredit sofort gewährt und von der Verklagten beantragt worden. Außerdem habe das Vorstandsmitglied R. erklärt, daß aus einem Kredit bei der Gewerbebank fortlaufend die vereinbarten Raten an den Kläger gezahlt werden würden. Aus den Gründen; Die Klage konnte keinen Erfolg haben, da die Forderung des Klägers nach Abschn. II Ziff. 2 Abs. 2 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks Stufe 2 (GBl. 1955 I S. 597), das mit dem Statut der Verklagten identisch ist, noch nicht fällig ist. Der Kläger kann aus den abgeschlossenen Verträgen keine Ansprüche geltend machen. Der Vertrag mit dem Datum vom 10. Juni 1958 trägt zwar die Bezeichnung „Kaufvertrag“ und enthält auch die Bestimmung, daß der Kläger als Verkäufer an die verklagte Genossenschaft das Inventar und die Schuhmaschinen „verkauft“. Dennoch handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag i. S. der §§ 433 ff. BGB. Denn die Verpflichtung des Klägers, der Verklagten das Eigentum an diesen Gegenständen zu verschaffen, beruht nicht auf dieser Gesetzesbestimmung, sondern auf der Tatsache, daß er in die verklagte Genossenschaft als Mitglied eingetreten ist und nach Abschn. II Ziff. 2 Abs. 1 des Musterstatuts der Stufe 2 seine Maschinen, Werkzeuge, sowie Produktions- und Lagerräume in die Genossenschaft einzubringen hat, soweit diese Sachen von ihr gemäß der Entscheidung der Mitgliederversammlung benötigt werden! Dieser Rechtsvorgang des Eintritts in eine Genossenschaft schließt es aus, daß Kaufverträge zwischen dem Eintretenden und der Genossenschaft über die einzubringenden Gegenstände abgeschlossen werden. Der Eintritt eines Mitglieds in eine Genossenschaft ist nämlich nicht nur ein tatsächlicher bzw. wirtschaftlicher Vorgang, sondern er hat auch rechtliche Konsequenzen. Diese Verknüpfung führt daher zu dem Er- gebnis, daß der Eintritt in die Genossenschaft nur als einheitlicher Vorgang betrachtet werden kann, der jedoch wegen seiner Besonderheiten auch eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat. Diese wiederum geht eben wegen ihrer Besonderheiten anderen Bestimmungen allgemeiner Art vor. Aus dem gleichen Grunde ist davon auszugehen, daß die Regelung der Inventareinbringung im Statut bzw. Musterstatut, das ja nach § 2 Abs. 2 der VO über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (GBl. I S. 597) allgemeine Rechtsverbindlichkeit besitzt, abschließend den Umfang und die Art und Weise des Eintritts in eine PGH bestimmt. Aus diesen Gründen gehen die Vorschriften des Statuts bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses eines in die Genossenschaft eintretenden Mitglieds allen anderen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch jeglicher Parteivereinbarung vor. Die letzte Schlußfolgerung ergibt sich aus Abschn. V Ziff. 6 des Statuts, wonach der Vorstand die Genossenschaft auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, des Statuts usw. zu führen hat. Das bedeutet nichts anderes, als daß Vereinbarungen, die beim Eintritt „ausgehandelt“ wurden, jedoch den gesetzlichen Bestimmungen und dem Statut widersprechen, keine Rechtswirksamkeit besitzen können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Betrieb so einzubringen, wie es die Mitgliederversammlung am 10. November 1958 beschlossen hat. Infolgedessen bleibt kein Raum dafür, über den gleichen Gegenstand noch einen Kaufvertrag abzuschließen. Mithin kann der Kläger aus dem „Kaufvertrag“ und seiner Ergänzung insofern keine Ansprüche herleiten, als er etwa seinen Kaufpreis geltend machen will. Das gleiche gilt für den Vertrag vom 19. Juni 1958. In diesem Vertrag ist im übrigen noch bestimmt worden, daß die „vorhandenen Produktionsmittel, Halb-fertigfabikate und Materialien ausnahmslos zu nachstehenden Beträgen voll übernommen werden und bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Koll. H. bleiben“. Dieser „Eigentumsvorbehalt“ des Klägers widerspricht den Verpflichtungen eines eintretenden Mitglieds nach Abschn. II Ziff. 2 des Statuts und zeigt, daß die Vertragspartner noch im kapitalistischen Denken befangen waren. Der Eigentumsvorbehalt ist als Institut des kapitalistischen Rechts entwickelt worden, um die wirtschaftliche Vormachtstellung desjenigen, der das Eigentum besaß und seinen Gegenwert realisieren wollte, zu sichern und ihn möglichst vor Einbuße, die auf Grund der Krisen im Kapitalismus und der damit verbundenen Unsicherheit regelmäßig eintreten, zu schützen. Gleichzeitig kam in der Festlegung des Eigentumsvorbehalts ein Mißtrauen gegenüber demjenigen, dem der Besitz übertragen wurde, und dessen wirtschaftlicher Stärke zum Ausdruck, weil die ökonomische Funktion des Rechtsinstituts „Eigentumsvorbehalt“ dann nicht notwendig war, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Betreffenden als sicher angesehen wurde. Es versteht sich von selbst, daß unsere sozialistischen Produktionsgenossenschaften des Handwerks mit einer kapitalistischen Entwicklung nichts gemein haben und daß ein Mißtrauen in ihre Entwicklung, auch wenn anfangs Schwierigkeiten auftreten, vollkommen ungerechtfertigt ist. Gegenüber der Verpflichtung des Mitglieds, beim Eintritt in die Genossenschaft das Inventar nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung einzubringen, kann daher ein Eigentumsvorbehalt keine rechtliche Wirksamkeit beanspruchen Aus dem gleichen Grunde ist die Auszahlungsbedingung, wonach die Beträge für die eingebrachten Maschinen usw. mit einem sofort bei der Gewerbebank beantragten Kredit beglichen werden sollten, ohne rechtliche Wirksamkeit. Diese Zahlungsbestimmung enthält eine Regelung über die Herkunft der Gelder, mit denen das vom Kläger eingebrachte Inventar bezahlt werden sollte. Darüber, ob aus dieser Bestimmung eine rechtliche Verpflichtung der Verklagten, sofort einen Antrag auf Krediteröffnung zu stellen, herzuleiten ist und welche Rechtsfolgen eine solche Verpflichtung jetzt hat, wird noch zu sprechen sein. Klar ist jedenfalls, daß diese vertragliche Vereinbarung insoweit keine Rechtswirksamkeit hat, als sie den Bestimmungen des Statuts widerspricht. Dies trifft 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 611 (NJ DDR 1959, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 611 (NJ DDR 1959, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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