Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 61 (NJ DDR 1959, S. 61); einem nur ähnlichen Begriff der anderen Bestimmung den gleichen Inhalt zu unterstellen. Auf jeden Fall führt die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts jedoch zu dem Problem, ob der VEB nun Sicherheit leisten muß, wenn er aus dem nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil Vollstrek-kung betreiben will. Diese Frage ist nicht nur wegen des vorgenannten Urteils zu beantworten. Es gibt auch Verfahren, in denen die Verwaltung eines Hauses erst nach Erstreitung eines gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils auf den VEB übergeht2. Das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Bd. I S. 358, führt allgemein zu § 8 Abs. 2 AnglVO aus: „Die Sicherheitsleistung dient der Sicherung des Verklagten vor mißbräuchlicher Ausnutzung der Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung. Betriebe und Verwaltungen der staatlichen Wirtschaft sind zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet. Der Ersatz eines etwaigen Schadens ist hier gesichert durch die Existenz der staatlichen sozialistischen Wirtschaft.“ Damit wird der Sinn dieser Bestimmung aufgedeckt. Er geht über das Erkenntnisverfahren hinaus und wirkt auch auf das Vollstreckungsrecht ein. Damit ergibt sich folgendes: Wenn im Tenor des Titels die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig gemacht worden ist, so kommt zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (z. B. Zustellung des Titels) gemäß § 751 Abs. 2 ZPO als weitere Voraussetzung die Pflicht des Gläubigers hinzu, die Sicherheitsleistung nachzuweisen und eine Abschrift dieser Urkunde zuzustellen. § 8 Abs. 2 AnglVO befreit volkseigene und gleichgestellte Betriebe und Verwaltungen von jeder zivilprozessualen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, ganz gleich an welcher Stelle des Gesetzes diese verankert ist. Daraus folgt, daß ein derartiger Gläubiger vollstrecken darf, ohne diese zusätzliche Voraussetzung der Zwangsvollstrekkung zu erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die zu vollstreckende Forderung privates Vermögen ist. Der klare Wortlaut der Bestimmung stellt nur auf den Status der Partei ab, nicht aber darauf, ob die Partei im konkreten Fall auch Träger von Volkseigentum ist. § 751 Abs. 2 ZPO ist also stets unanwendbar, wenn eine der - in § 8 AnglVO genannten Parteien die Zwangsvollstreckung betreibt. KARL-HEINZ EBERHARDT, Richter am Stadtgericht von Groß-Berlin Zur Parteivernehmung in Ehesachen Wenn § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EheVerfO auf das Recht und die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts hinweist, so werden damit in erster Linie die Parteien selbst angesprochen. Deshalb wird auch in § 10 Abs. 2 das persönliche Erscheinen der Parteien in der streitigen Verhandlung vorgeschrieben. Die Mitwirkung der Parteien erfolgt durch Abgabe von Erklärungen, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Befragen des Gerichts. Bedeutet dies eine Parteivernehmung i. S. der §§ 445 ff. ZPO, d. h. eine Beweisaufnahme? Offensichtlich ist das die Meinung mancher Richter; denn recht oft findet sich schon im Protokoll über die erste streitige Verhandlung der Beschluß: „Der Verklagte (oder Kläger) soll als Partei vernommen werden“, und dann folgen eine mehr oder minder ausführliche Schilderung des Verlaufs der Ehe, Meinungsäußerungen über den anderen Ehegatten, über die Möglichkeit der Fortführung der Ehe und ähnliches. Vermutlich stützen sich die Richter, die in solcher Weise eine Parteivernehmung anordnen und ausführen, auf die von Heinrich und Gold-ner in NJ 1957 S. 11 geäußerte Meinung von „der den Gerichten obligatorisch zur Pflicht gemachten Vernehmung der Parteien, die in jedem Falle einen Bestandteil der Beweisaufnahme bildet“. Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß damit jede protokollierte Parteierklärung im Eheverfahren als Aussage 2 Audi außerhalb der Tätigkeit der hier allein behandelten VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gilbt es Fälle, in denen ein VEB aus einem nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstrecken muß. in Beweisform hingestellt werden sollte. Schon die Art, wie solche Parteivernehmungen angeordnet und ausgeführt werden, sollte stutzig machen. Für die Anordnung der Parteivernehmung schreibt § 450 ZPO aus guten Gründen einen Beweisbeschluß vor; wann wird aber je in solchen Fällen ein Beweisbeschluß ordnungsgemäß, d.'h. in der durch § 359 ZPO vorgeschriebenen Form, erlassen? Niemals erfolgt die Angabe der zu beweisenden streitigen Tatsachen (§ 359 Ziff. 1); sie wäre aber gerade wichtig, weil sie den Richter zur Überlegung, welche Tatsachen denn eigentlich beweisbedürftig sind und wer sie zu beweisen hat, zwingen würde. Die Parteiaussage enthält darum auch keineswegs nur Tatsachen, sondern bunt durcheinander folgen Schilderungen, Urteile („unsere Ehe war gut“), Willensäußerungen („ich bin bereit, die Ehe fortzusetzen“) usw. Regelmäßig fehlt auch die Angabe des Beweisführers (§ 359 Ziff. 3). Auch die durch die Auswahl der zu vernehmenden Partei nach §§ 445 bis 448 ZPO maßgebende Frage der Beweislast wird kaum einmal geprüft; ebenso wird der aus § 445 ZPO zu entnehmende Charakter der Parteivernehmung als Hilfsbeweis oft nicht beachtet. Alle diese immer wiederkehrenden, gewissermaßen selbstverständlichen „Fehler“ deuten schon darauf hin, daß diese Art „Parteivernehmung“ in Wirklichkeit gar keine Parteivernehmung i. S. der §§ 445 ff. ZPO und folglich auch keine Beweiserhebung ist. Eine solche Vernehmung stellt vielmehr weiter nichts dar als die schriftlich festgehaltenen Erklärungen der Parteien, die sie nach § 11 EheVerfO zur Aufklärung des Sachverhalts abgeben. Die Notwendigkeit derartiger Erklärungen und ihre prozessuale Bedeutung ergibt sich schon aus § 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 139 und 141 ZPO. § 11 EheVerfO unterstreicht aber die besondere Notwendigkeit der Aufklärung durch die Parteien selbst in der streitigen -Verhandlung im Eheprozeß. Daß die fraglichen Erklärungen protokollarisch festgehalten werden was übrigens schon in § 510 a Abs. 2 ZPO vorgesehen ist , ist notwendig, damit sie für einen später mit der Sache befaßten Richter (Richterwechsel, 2. Instanz) nicht verlorengehen; die rein verfahrensmäßig mögliche Wiedergabe lediglich im Tatbestand des Urteils würde zweckwidrig sein. Für die Notwendigkeit einer förmlichen Parteivernehmung in diesen Fällen ist geltend gemacht worden, daß nur so eine wahrheitsgemäße „Aussage“ erzielt werden könne. Hiergegen ist zu bemerken, daß allerdings der Richter nach § 491 in Verbindung mit § 395 ZPO die zu vernehmende Partei vor der Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen hat; die Notwendigkeit einer solchen Ermahnung auch bei formlosem Parteigehör ergibt Sich aber schon aus § 138 Abs. 1 ZPO („der Wahrheit gemäß“), und ein verantwortungsbewußter Eherichter wird nicht unterlassen, die Partei darauf hinzuweisen, daß eine wahrheitsgemäße Darstellung im Interesse des Vernommenen selbst liegt, weil die Feststellung einer Unwahrheit ein ungünstiges Vorurteil auch in anderer Beziehung erweckt. Und nun zur Frage der Wahrheit solcher Parteierklärungen: Ist denn überhaupt zu erwarten und zu verlangen, daß die Partei, gewissermaßen aus ihrer Parteihaut herausschlüpfend, eine „unparteiische“, objektiv wahre Darstellung des Verlaufs ihrer Ehe usw. gibt? Ist nicht gerade die sub j ekti ve Darstellung für das Gericht in vielen Fällen besonders aufschlußreich, insofern sie den persönlichen Eindruck von der Partei vermittelt, der für die Beurteilung des ehelichen Verhältnisses notwendig ist? Auch hieraus ergibt sich, daß solche „Vernehmungen“ keine Beweisaufnahme i. S. des s 445 ZPO sind, sondern eben ein Teil der in § II EheVerfO vorgeschriebenen Verhandlung mit den Parteien. Diese betrifft ja nicht etwa Rechtsfragen, sondern die „tatsächlichen Umstände“ (§ 138 Abs. 1 ZPO), die für die Entscheidung über den Bestand der Ehe wesentlich sind, wobei das schriftsätzliche Vorbringen ergänzt wird und das Gericht den notwendigen Eindruck von der Wesensart der Parteien und von ihrer Einstellung zur Ehe und Familie erhält. Damit wird natürlich nicht gesagt, daß im Eheprozeß die förmliche Parteivernehmung überhaupt nicht anzuwenden wäre. Wenn sich herausstellt, daß nach erschöpfendem Parteivortrag und etwaiger anderweiter 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 61 (NJ DDR 1959, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 61 (NJ DDR 1959, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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