Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 607 (NJ DDR 1959, S. 607); sei. Durch dieses Verhalten werde der Vorsatz der Verurteilten, sich böswillig der Zahlung der Geldstrafe zu entziehen, bewiesen. Der Präsident des Kammergerichts von Groß-Berlin hat die Kassation der beiden Beschlüsse wegen Verletzung des Gesetzes beantragt. Der Antrag ist begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Aus den Gründen: Beide Beschlüsse beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ge-fängnistrafe ist nur auf der Grundlage des § 29 StGB i. d. F. des § 10 StEG und der §§ 5 und 6 der 1. DB zum StEG möglich. Die Umwandlung der Geldstrafe und die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, die in einer vor dem 1. Februar 1958 ergangenen Entscheidung festgesetzt worden ist, kann nur erfolgen, wenn das Gericht die Feststellung trifft, daß der Verurteilte’ sich böswillig seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe entzieht. Die Böswilligkeit des Verurteilten ist somit das entscheidende Kriterium, das die Umwandlung der Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe begründet. Durch die Böswilligkeit bringt der Verurteilte nämlich zum Ausdruck, daß die Geldstrafe nicht das geeignete Mittel zur Erziehung darstellt, sondern daß es notwendig ist, durch unmittelbaren Zwang in Gestalt einer Gefängnisstrafe erzieherisch auf ihn einzuwirken. Wegen dieser für den Verurteilten bedeutsamen Entscheidung über das auf ihn anzuwendende Zwangsmittel ist es daher erforderlich, daß die Böswilligkeit auf Grund eingehender Tatsachen festgestellt wird. Es genügt nicht, daß der Verurteilte den ihm von den Strafvollzugsorganen übermittelten Aufforderungen zur Zahlung der Geldstrafe keine Folge geleistet hat oder die Feststellung, daß eine Zwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Böswilligkeit liegt nur dann vor, wenn der Verurteilte objektiv die Möglichkeit hat, die Geldstrafe zu bezahlen oder die Mittel hierfür zu erwerben, und er trotz dieser objektiv bestehenden Möglichkeit sich bewußt und gewollt seiner Verpflichtung entzieht und sich damit über die Entscheidung eines Gerichts des sozialistischen Staates hinwegsetzt. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zeigt, daß das Stadtbezirksgericht diese notwendige Prüfung nicht vorgenommen hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sind nicht erfüllt. Es genügt nicht, wenn das Stadtbezirksgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, daß die Böswilligkeit der Verurteilten deswegen gegeben sei, weil die bisherigen Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben sind. Der Beschluß des Stadtbezirksgerichts beruht somit auf einer Verletzung des Gesetzes, da in ihm entgegen der Bestimmung des § 6 der 1. DB zum StEG nicht die Tatsachen dargelegt sind, die die Böswilligkeit der Verurteilten ergeben. Auch der Beschluß des Stadtgerichts läßt die erforderliche Tatsachenfeststellung vermissen. Insbesondere hat das Stadtgericht es unterlassen, festzustellen, ob die Verurteilte überhaupt objektiv in der Lage war, der an sie ergangenen Aufforderung zur Rücksprache und zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzukommen. Da im vorliegenden Fall weder das Stadtbezirksgericht noch das Stadtgericht in dem notwendigen Umfang geprüft hat, ob bei der Verurteilten eine Böswilligkeit vorlag, waren beide Beschlüsse wegen Verletzung des Gesetzes aufzuheben, ohne daß es einer Zurückverweisung der Sache an das Stadtbezirksgericht bedurfte. § 18 JGG; § 1 StEG. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung gegenüber vorbestraften Jugendlichen, die ein rowdyhaftes Delikt begangen haben. KG, Urt. vom 2. Juni 1959 Zst II 2/59. Das Stadtbezirksgericht hat den Angeklagten B. und drei weitere jugendliche Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu sechs Monaten und die anderen drei Angeklagten zu je fünf Monaten Freiheitsentzug sowie alle Beteiligten dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Geschädigten. Nach den Feststellungen des Stadtbezirksgerichts hatte der Angeklagte B. am 2. November 1958 mit den übrigen Angeklagten einen Kasten Bier gekauft. Alle Beteiligten tranken das Bier und fuhren dann zu einem in der Nähe gelegenen Bootsgelände. Hier nahmen sie unberechtigt einen Baukahn in Benutzung und fuhren damit zu einem Bootshaus, wo sie ein im Wasser liegendes Motorboot bestiegen. Der Angeklagte B. löste das Boot von der Befestigung und paddelte langsam auf das Wasser hinaus. Unterwegs warfen die Angeklagten verschiedene Gegenstände, wie Klappsitze, Kanister usw., ins Wasser. Nachdem die Angeklagten vergeblich versucht hatten, den Motor des Bootes in Gang zu setzen, goß der Angeklagte B. aus einem großen Kanister Benzin ins Boot und stellte einem der Beteiligten die Frage, ob er sich getraue, ein brenendes Streichholz ins Boot zu werfen. Als dieser das verneinte, entzündete der Angeklagte B. selbst ein Streichholz und warf es brennend ins Boot. Da sofort ein Stichflamme entstand, sprangen die Angeklagten an Land. Das Boot, welches einem Arbeiter gehörte und einen Wert von etwa 3500 DM hatte, brannte völlig aus. Über die gegen das Urteil eingelegten Berufungen der Angeklagten hat das Stadtgericht am 9. April 1959 entschieden. Während die Berufungen der übrigen drei Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen wurden, gab der Strafsenat des Stadtgerichts der Berufung des Angeklagten B. statt und änderte das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahingehend ab, daß der Angeklagte B. nach § 18 JGVO zu sechs Monaten Freiheitsentziehung bedingt verurteilt und ihm die Weisung erteilt wurde, fünf Freizeitarbeiten zu leisten. Zur Begründung seiner abändernden Entscheidung führte das Stadtgericht in den Urteilsgründen aus, daß sich der Angeklagte B. positiv entwickelt habe. Er habe die Lehre abgeschlossen, sei regelmäßig seiner Arbeit nachgegangen und habe mit dem verdienten Geld seine Mutter unterstützt. Infolge der erzieherischen Wirkung, die die Untersuchungshaft bei ihm hinterlassen habe, sei auch eine gewisse Gewähr gegeben, daß er nicht wieder straffällig werde, um so mehr, als er nicht mehr dem ungünstigen Einfluß des Mitangeklagten Sch. unterliege. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin, soweit es den Angeklagten B. betrifft, die Kassation beantragt mit der Begründung, daß die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsentziehung das Gesetz verletze. Der Kassationsantrag ist begründet und führte insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Die Ausführungen im Urteil des Stadtgerichts zur Begründung der abändemden Entscheidung lassen bereits erkennen, daß den Erwägungen des Strafsenats ein Widerspruch zugrunde liegt. Das Stadtgericht folgte den Erwägungen des Stadtbezirksgerichts insoweit, als es die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat und deren moralisch-politische Verwerflichkeit in den Vordergrund stellte. In diesem Zusammenhang stellt das Stadtgericht auch fest, daß drei der vier Angeklagten auch der Angeklagte B. bereits einmal straffällig geworden waren und aus den gegen sie angeordneten Erziehungsmaßnahmen nicht die notwendigen Lehren gezogen haben. Diese Feststellung des Stadtgerichts läßt erkennen, daß die bisherigen Erziehungsmaßnahmen und auch der häusliche Einfluß nicht den nachhaltigen Eindruck bei den Angeklagten hinterlassen haben, der erforderlich ist, um die Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Angeklagten in rowdyhafter Weise ohne jegliche Veranlassung sinnlose Zerstörungen Vornahmen. Darin drückt sich eine bewußte Verletzung der Regeln und Gebote des gesellschaftlichen Zusammenlebens und eine Nichtachtung fremden Eigentums aus, die gleichermaßen bei allen Angeklagten in ihren Handlungen in Erscheinung trat, wobei jedoch der Angeklagte B. die größte Aktivität entwickelte und schließlich die Ursache für die völlige Vernichtung des unbefugt benutzten Bootes setzte. Obwohl bereits die objektiven und subjektiven Umstände der Begehung eines derartigen Rowdydelikts vom Standpunkt des notwendigen Schutzes der Interessen der Gesellschaft und der Bürger eine wirksame Bekämpfung erforderlich gemacht hätten, hat das Stadtgericht bei dem Angeklagten B. allein aus subjektiven Erwägungen, die im Widerspruch zu seinen eigenen, die Urteilsgründe einleitenden Feststellungen stehen, die Abänderung der ausgesprochenen Freiheitsentziehung in eine bedingte Verurteilung vorgenom- 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 607 (NJ DDR 1959, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 607 (NJ DDR 1959, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet betreffend, darunter zu Spitzenpolitikern der Bundesund Landtagsabgeordneten; Beweisführungsmaßnahmen in Operatiworgängen und sowie zur Sicherung von Schwerpunktbsreichen und zur Durchsetzung des Geheimnisschutzes zur Verfügung gestellt werden. Hervorzuheben sind, teilweise umfangreiche, die bewiesenen Untersuchungsergebnisse über den Mißbrauch abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge und Abkommen durch den Gegner für subversive Zwecke sowie über die fortgesetzte völkerrechtswidrige Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen fort.

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