Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 606 (NJ DDR 1959, S. 606); Deutschen Demokratischen Republik gefährlicher ist als die Ausnutzung einer bereits abgeschlossenen illegalen Einfuhr. Mit der rechtlichen Qualifizierung der Handlung des Angeklagten als Hehlerei würde der Grad ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit nicht ausreichend charakterisiert sein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß also vom Angeklagten tateinheitlioh mit dem Preisverstoß noch eine andere Straftat zwar nicht Hehlerei (§ 259 StGB), wohl aber Anstiftung zur illegalen Wareneinfuhr im schweren Fall (§ 39 Abs. 4 Buchst, c StEG, § 48 StGB) begangen worden ist, vermag der geringere Umfang des angekauften Kaffees und die geringere Höhe des gezahlten Preises den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat des Angeklagten nicht so entscheidend zu verändern, daß eine Strafherabsetzung gerechtfertigt ist. Die veränderte rechtliche Beurteilung würde im Gegenteil die Verurteilung des Angeklagten zu Zuchthaus erforderlich machen. Da aber nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, steht der Schärfung der Strafart der § 277 StPO entgegen. Es hat also bei der vom Bezirksgericht verhängten Strafe zu verbleiben. Soweit mit der Berufung des Angeklagten B. vorgetragen wird, der vom Bezirksgericht festgestellte Sachverhalt stimme nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme überein, so trifft das hinsichtlich des von ihm gezahlten Kaufpreises zu. Nach den Urteilsfeststellungen sind von ihm für den Kaffee 40 DM je Pfund und für das Pfund Kakao 20 DM gezahlt worden. Daraus ergibt sich eine Summe von insgesamt 520 DM und nicht, wie im Urteil festgestellt, von 560 DM. Diese Differenz fällt aber bei der Feststellung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Handlung nicht entscheidend ins Gewicht. Bedeutsamer ist es, daß das Bezirksgericht den Angeklagten im Tenor in Tateinheit mit fortgesetzter Hehlerei auch eines fortgesetzten Preisvergehens1 für schuldig befunden hat, ihn aber in den Gründen ausdrücklich nur der fortgesetzten Hehlerei wegen verurteilt hat. Es handelt sich im Tenor offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus den Feststellungen des Bezirksgerichts ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte weder für den Kaffee noch für den Kakao höhere als die zulässigen Einzelhandelsverkaufspreise gezahlt hat. Das Bezirksgericht hat ihn deshalb auch nicht wegen eines Preisverstoßes verurteilen wollen. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Der Angeklagte hat für den Kakao niedrigere als die gesetzlich festgesetzten Preise gezahlt. Der Preis für Kakao betrug nach der damals geltenden Preisliste des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 1. Januar 1955 je Pfund 32 DM Es handelte sich bereits damals um einen Festpreis. Der Angeklagte hat also mit dem Ankauf des Kakaos zum Preise von 20 DM für das Pfund das Preisgefüge der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen und damit auch gegen § 1 PrStVO verstoßen. Daß auch die Zahlung von Unterpreisen gegen § 1 PrStVO verstößt, wenn es sich um „Festpreise“ handelt, hat das Oberste Gericht zuletzt am 12. Juni 1959 in der nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ust II 13/59 ausgesprochen. Einer Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch bedarf es daher in diesem Fall nicht. Der Schuldausspruch muß jedoch insoweit abgeändert werden, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt ist. Hier gilt grundsätzlich das gleiche, was 'bei der Beurteilung der Tat des Angeklagten G. gesagt worden ist, allerdings mit der Maßgabe, daß der Angeklagte B. die Anstiftung ausdrücklich und nicht wie G. durch konkludente Handlung vorgenommen hat. Der Schuldausspruch war demnach dahin abzuändern, daß der Angeklagte gegen § 39 StEG, § 48 StGB, in Tateinheit damit auch gegen § 1 PrStVO verstoßen hat. Die Berufung des Angeklagten W. richtet sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei. Ganz abgesehen davon, daß bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Verurteilung wegen Hehlerei aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht bewiesen, daß der Angeklagte, der nur in den Jahren 1954 und 1955 Kaffee von Frau S. bezogen hatte, von der Herkunft des Kaffees aus einer strafbaren Handlung gewußt hat. Dagegen hat der Angeklagte das wird auch mit der Berufung nicht angegriffen durch den Ankauf des Kaffees zu überhöhten Preisen gegen § 1 PrStVO verstoßen. Da die Verurteilung wegen der Hehlerei und wegen des Preisvergehens tateinheitlich erfolgt ist, bleibt die den Inhalt der Anklage bildende Tat eine strafbare Handlung und ist die mit der Berufung erstrebte Freisprechung von der Hehlerei nicht möglich. Außer den Angeklagten, die ein Rechtsmittel eingelegt haben, sind aber im gleichen Strafverfahren noch 25 weitere Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden. Es war zu prüfen, ob wegen der vom Obersten Gericht bei der Beurteilung der Taten der Angeklagten G., B. und W. festgestellten Verletzung des § 259 StGB durch seine Anwendung das Urteil des Bezirksgerichts auch hinsichtlich der übrigen wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten im Wege der Eristreckung (§ 294 StPO) abzuändern oder aufzuheben war. Auszugehen ist zunächst davon, daß bei sämtlichen erwähnten Angeklagten die Verurteilung wegen Hehlerei aus objektiven Gründen fehlerhaft war. Das bedeutet aber nicht, daß bereits deshalb das Urteil des Bezirksgerichts abgeändert oder aufgehoben werden müßte. Weitere Voraussetzung der Erstreckung ist vielmehr, daß sich Aufhebung oder Abänderung auch zugunsten des Verurteilten auswirken, ihm also einen Vorteil bieten muß. Dieser Vorteil braucht nicht nur in einer durch die veränderte rechtliche Beurteilung bedingten Freisprechung oder Strafherabsetzung zu bestehen, sondern kann auch im ersatzlosen Wegfall einer tateinheitlich bei der Verurteilung mit herangezogenen strafrechtlichen Bestimmung liegen. Wäre aber eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur in der Weise geboten, daß eine tateinheitlich mit herangezogene strafrechtliche Bestimmung durch eine andere, in der Strafandrohung gleichschwere oder sogar schwerere zu ersetzen ist das ist gemäß § 277 StPO, der nur eine Verschärfung der Strafe untersagt, zulässig , so ist von der Möglichkeit der Abänderung im Wege der Erstreckung kein Gebrauch zu machen, da sie den Verurteilten nicht günstiger stellt. § 29 StGB; § 6 der 1. DB zum StEG. Ein Verurteilter entzieht sich dann böswillig seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe und schafft damit die Voraussetzung für deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe, wenn er objektiv die Möglichkeit hat, die Geldstrafe zu bezahlen oder die Mittel dafür zu erwerben, er aber gleichwohl bewußt und gewollt die Geldstrafe nicht zahlt und sich damit über die Entscheidung des Gerichts hinwegsetzt. KG, Urt. vom 17. Oktober 1958 - Zst II 30/58. Die Angeklagte wurde vom Stadtbezirksgericht wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt. Diese Entscheidung des Stadtbezirksgerichts wurde rechtskräftig. Am 25. Juni 1958 hat das Stadtbezirksgericht entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß die Umwandlung der Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen Gefängnis aus dem Urteil angeordnet. Zur Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß die Vennteilte nicht berufstätig und. eine Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen aus diesem Grunde nicht möglich sei. Da mehrfache Mahnungen erfolglos geblieben seien, lägen die Voraussetzungen für die Umwandlung der Strafe nach § 29 StGB i. d. F. des § 10 StEG in Verbindung mit § 6 der 1. DB zum StEG vor, weü die Verurteilte sich böswillig ihrer Verpflichtung entzogen habe. Gegen diesen Beschluß richtete sich die Beschwerde der Verurteilten, mit der zum Ausdruck gebracht wurde, daß sie wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Geldstrafe zu bezahlen. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat durch Beschluß vom 15. Juli 1958 die Beschwerde der Verurteüten als unbegründet zurückgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, daß die Verurteilte der Aufforderung, dem Strafsenat umgehend eine ärztliche Bescheinigung über ihren Krankenhausaufenthalt vorzulegen, nicht nachgekommen und auch zu einer Rücksprache nicht erschienen 606;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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