Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 605 (NJ DDR 1959, S. 605); Rechtsprec hu n g Strafrecht § 48 StGB; § 1 PrStVO; §§ 294, 277 Abs. 1 StPO. 1. Eine Anstiftung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen; es genügen konkludente Handlungen, die den Angestifteten mit Sicherheit erkennen lassen, daß er eine bestimmte strafbare Handlung begehen soll. Mittel der Anstiftung kann auch das In-Aussicht-Stellen eines materiellen Vorteils sein. 2. Nicht nur die Zahlung von Überpreisen, sondern auch die Unterschreitung von Festpreisen ist ein strafbarer Angriff auf das Preisgefüge. 3. Voraussetzung der Erstreckung eines Rechtsmittelurteils auf einen rechtskräftig Mitverurteilten ist, daß die Erstreckung ihm einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Das ist nicht der Fall, wenn die von der ersten Instanz zur Beurteilung herangezogene Bestimmung durch eine andere, in der Strafandrohung gleichschwere oder sogar schwerere ersetzt werden müßte. Diese Ersetzung ohne Konsequenz für die Strafhöhe ist gemäß § 277 StPO zulässig. OG, ürt. vom 27. Juli 1959 - 3 Ust H 38/58. Durch Urteil des Bezirksgerichts S. vom 27. September 1958 sind die Angeklagten, G., B. und W., wie folgt, verurteilt worden: G. wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Preisvergehen (§ 259 StGB, § 1 PrStVO, § 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und eintausend DM Geldstrafe; B. wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Preisvergehen sowie versuchten Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen (§ 259 StGB, § 1 PrStVO, § 73 StGB, § 29 StEG, § 43 StGB, § 6 WStVO, § 73 StGB, § 74 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis und zweihundert DM Geldstrafe; W. wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Preisvergehen (§ 259 StGB, § 1 PrStVO, § 73 StGB, § 1 StEG) zu drei Monaten Gefängnis bedingt mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren und vierhundert DM Geldstrafe. Soweit es diese Angeklagten betrifft, liegt dem Urteil im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte G. wurde von der in diesem Verfahren rechtskräftig Verurteilten S. gefragt, ob er von ihr Kaffee beziehen wolle. Auf sein Einverständnis hin lieferte sie ihm von 1955 bis Mai 1958 im Durchschnitt monatlich zwei Pfund Kaffee zum Preise von zunächst 45 DM und später zu 40 DM pro Pfund, insgesamt sechzig Pfund zum . Gesamtbetrag von 2700 DM. Da der Kaffee seit Ende des Jahres 1955 überwiegend in westlichen Originalpackungen geliefert wurde, war dem Angeklagten die Herkunft bekannt. Obwohl er für seine Gaststätte genügend Kaffee zum Ausschank erhielt, erschien ihm der illegale Einkauf für seinen persönlichen Gebrauch, vorteilhafter. Der Angeklagte B. betrieb selbständig eine Konditorei mit zuletzt sieben Angestellten. Im Frühjahr 1958 suchte die bereits erwähnte Frau S. den Angeklagten B. und seine in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilte Ehefrau in ihrer Wohnung auf und bot ihnen Kaffee an. Hierfür bekundeten sie kein Interesse, verlangten aber Kakao, da sie seit Herbst 1957 für ihren Betrieb von der Genossenschaft keine Kakao-Zuteilung erhalten hätten. Sie bekamen daraufhin zwei Pfund in Originalpäckchen und bestellten weitere Kakaolieferungen; außerdem nahmen sie der S., um sie sich gewogen zu machen, zwei Pfund Kaffee ab. Frau S. lieferte zunächst weitere sechs Pfund Kakao nebst einem Kilo Kaffee. Dabei bestellte B. nach der Frage, ob ihr dies möglich sei und sie keine Angst habe, wiederum fünf Kilo Kakao, die er ebenfalls erhielt. Für den Kaffee zahlte der Angeklagte 40 DM für das Pfund; insgesamt bezog er mit seiner Ehefrau Waren zum Betrag von 560 DM. Als die Konditorei des Angeklagten B. aus Anlaß der Aufhebung der Rationierung von einer Inventurkommission des Rates des Kreises aufgesucht wurde, gab er u. a. einen Bestand von drei Kilo Kakao zum Zweck der Rückvergütung an, obwohl er diesen illegal bezogen und keinen Anspruch auf Rückvergütung hatte. Die Rückvergütung, die etwa 90 DM betragen hätte, unterblieb infolge der Wachsamkeit der Staatsorgane. Der Angeklagte W. siedelte nach dem Tode seines Vaters 1954 in die Deutsche Demokratische Republik über und übernahm dessen Gaststätte in K. Frau S., die W. noch von seiner Kindheit her kannte, suchte ihn 1954 in seiner Gaststätte auf und bot ihm Kaffee an. Seitdem bezog er im Abstand von etwa vier bis sechs Wochen jeweils ein Pfund Kaffee zum Preise von je 45 DM. Im Jahre 1956 stellte er diese Käufe ein, da er für seine Gaststätte mit Kaffee beliefert wurde und auch genügend HO-Kaffee erhältlich war. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungen hatten teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Soweit die Feststellungen im Urteil den Umfang der Straftat des Angeklagten G. betreffen, entsprechen sie nicht in jeder Hinsicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die dem Urteil zugrunde gelegte Menge von sechzig Pfund, wie sie sich aus regelmäßigen monatlichen Lieferungen für eine Dauer von zweieinhalb Jahren ergeben würde, konnte trotz wiederholter Vorhalte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Das Bezirksgericht durfte deshalb nur von dem einwandfrei erwiesenen Fall ausgehen, daß der Angeklagte in der . genannten Zeit eine Gesamtmenge von etwa 50 Pfund erhalten hat. Ausgehend von der oben als erwiesen festgestellten Gesamtmenge des vom Angeklagten G. bezogenen Kaffees, kann demnach der von ihm gezahlte Gesamtbetrag, dessen genaue Höhe nicht mehr mit Sicherheit feststellbar ist, nur zwischen 2000 DM und 2250 DM liegen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre das vom Angeklagten begangene Preisvergehen weniger schwer zu beurteilen. Das Bezirksgericht hat jedoch richtig erkannt, daß das Schwergewicht der Tat des Angeklagten nicht im Preisverstoß, sondern in einer tateinheitlich mit diesem begangenen anderen strafbaren Handlung liegt. Diese andere strafbare Handlung hat das Bezirksgericht allerdings unrichtigerweise als Hehlerei beurteilt. Der Angeklagte hat vielmehr tateinheitlich mit dem Preisvergehen ein anderes Strafgesetz verletzt. Über zwei Jahre lang nahm er regelmäßig der Frau S. aus Westberlin eingeführten Kaffee ab. Wenn er auch zunächst von ihr gefragt worden war, ob er von ihr Kaffee kaufen wolle, also beim ersten Kauf die S. zweifellos nicht zur illegalen Einfuhr angestiftet hatte, so hat er dies doch in der Folgezeit getan. Durch sein Verhalten, die bereitwillige Abnahme des Kaffees, hat er in der S. immer erneut den Entschluß hervorgerufen, Kaffee aus Westberlin zu beschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er Frau S. ausdrücklich aufgefordert hat, wieder nach Westberlin zu fahren und ihm Kaffee mitzubringen. Es genügt, daß er deutlich gezeigt hat, er werde den ihm angebotenen Kaffee, von dem er seit Ende 1955 wußte, daß er aus Westberlin stammte, stets abnehmen und ihr dadurch eine laufende Erwerbsquelle verschaffen. Mittel der Anstiftung war hier das In-Aussicht-Stellen eines Vorteils, nämlich der Möglichkeit, aus der illegalen Einfuhr einen Gewinn zu erzielen. Es handelt sich also um eine Art der Korrumpierung der S. durch den Angeklagten (vgl. Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 470). Der Angeklagte wußte, daß Frau S. ihres Vorteils wegen und nicht aus bloßer Gefälligkeit den Kaffee besorgte. Das ergibt sich zwingend aus der ständigen Wiederholung der Lieferungen. Der Angeklagte wollte auch, daß sie die weiteren Transporte durchführte, da er daran interessiert war, die ihm überbrachten Waren zu erhalten. Es ist zwar richtig, daß das Verhalten des Angeklagten G. nicht allein ursächlich für die Entschlußfassung der S. war, sondern daß eine große Anzahl der in diesem Verfahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Personen sie in gleicher Richtung beeinflußt haben. Da die Handlungen aller dieser Personen unabhängig von denen des Angeklagten, aber mit ihnen im zeitlichen Zusammenhang begangen worden sind, liegt Anstiftung in Nebentäterschaft vor. Es muß dabei darauf hingewiesen werden, daß die Anstiftung zu einer illegalen Wareneinfuhr für die Wirtschaft der 605;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 605 (NJ DDR 1959, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 605 (NJ DDR 1959, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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