Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 602 (NJ DDR 1959, S. 602); jedem Werk gesondert bestellen, jedoch an der bisherigen Regelung festgehalten werden, daß bei Oper, Operette u. ä. zur öffentlichen Aufführung die Einwilligung des Komponisten genügt, ohne daß davon der Honoraranspruöh des Textautors1 berührt wird. Wird ein Werk ohne Namensangalbe oder unter einem Pseudonym veröffentlicht, so sollte derjenige die Urheberrechte wahrnehmen können, der das Werk als erster berechtigt herausbringt, es sei denn, daß der Urheber unter dem Pseudonym bekannt ist. Die persönlichkeits- und vermögensreehtlichen Befugnisse des Urhebers als ausschließliche Rechte Im Rahmen des einheitlichen Rechts werden dem Urheber persönlichkeitsrechtliche und vermögensrecht-lidhe Befugnisse gewährt. Die Persönlichkeitsrechte sollten zum Inhalt haben, daß allein der Urheber die Urheberschaft an dem Werk in Anspruch nehmen und fordern kann, daß sein Name angeführt wird. Er soll das Recht haben, zu entscheiden, wann sein Werk vollendet ist und in welcher Weise es der Öffentlichkeit übergeben wird (Erstveröffentlichung). Auch sollte er befugt sein, die erste öffentliche Mitteilung über den wesentlichen Inhalt des Werkes zu geben ein für wissenschaftliche Werke wesentliches Recht. Vor allem aber sollte dem Urheber ein Anspruch auf die Unverletzlichkeit seines Werkes gewährt werden, daß Aussage und künstlerische Gestaltung erhalten bleiben und auch keine Verwendung vorgenommen wird, die seinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Ruf schädigt. Neben den Persönlichkeitsrechten sind Vermögensrechte zuzugestehen. Der Urheber hat wie jeder Werktätige einen Anspruch auf die gerechte Entlohnung der von ihm geleisteten Arbeit. Wenn es sich auch um zivilrechtliche und nicht um arbeitsrechtliche Verhältnisse handelt, so gilt doch ebenfalls dieses Prinzip.17 Daher sollte der Urheber einwilligen müssen, wenn sein Werk gleich auf welche Weise vervielfältigt oder festgehalten, gewerbsmäßig verbreitet, öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird. Hiermit würde auch den Schriftstellern das Vortragsrecht entsprechend den „kleinen Rechten“ der Komponisten gewährt werden. Ferner sollten Bearbeitungen oder Übersetzungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers verwandt oder anderweitig an die Öffentlichkeit gebracht werden dürfen. Auch das Verfilmungs-, Sende- und Ausstellungsredht sollte dem Urheber zustehen, wobei allerdings für Rundfunk, Fernsehfunk und teilweise auch Film Lizenzen vorgeschlagen werden. Alle diese Befugnisse des Urhebers sollten als absolute, also ausschließliche Rechte ausgestaltet werden. Auf die Bezeichnung der persönlichkeitsrechtlichen Elemente als Nichtvermögensrechte kann hier nicht näher eingegangen werden.18 Jedoch sollten auch die vermögensrechtlichen Befugnisse ausschließlicher Art Sein. Darin liegt keine Möglichkeit, die breiten Massen von dem Genuß seines Werkes auszuschließen, da dies1 bereits die erste prinzipielle Gesetzesvorschrift untersagen würde. Jedoch sollte dem Urheber das Recht zugebilligt werden wie es auch die sowjetische Rechtswissenschaft betont19 , sich auf jede Weise, die das Gesetz zuläßt, Vermögensvorteile zu verschaffen undi dazu es jedem Dritten (außerhalb der noch zu erörternden Fälle der freien Werknutzung) zu untersagen, sein Werk ohne sein Einverständnis und seine finanzielle Beteiligung zu verwenden. Daher sollte auch im Gesetz bestimmt werden, daß dem Urheber für eine Übertragung seiner vermögensrechtlichen Befugnisse grundsätzlich eine Vergütung zusteht, so daß der bisherige § 22 Verl.G. einen allgemeinen und positiven Inhalt erhielte. Die Einzelheiten der Art und der Höhe des Honorars sollte dagegen nicht das Gesetz aufzählen. Sie sollten durch Honorarordnungen des Ministeriums für Kultur geregelt werden, die der Vereinbarung mit den Organisationen der Urheber bedürften. it vgl. Bratus a. a. O. S. 399 (“Entlohnung für die Verwendung des Ergebnisses seiner Arbeit als vergegenständlichter Arbeit“). 18 vgl. Domberger/Kleine/Klinger/Posch, Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil, Berlin 1955, S. 245. 19 vgl. Bratus a. a. O. S. 401. Eine Einschränkung der Ausschließlichkeit wird jedoch vorgeschlagen. Erteilt der Urheber eines in der DDR erstmalig erschienenen oder veröffentlichten Werkes nicht seine Einwilligung zur Verwendung, obwohl er dafür keine schwerwiegenden künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründe hat, so soll diese durch eine Entscheidung des Ministeriums für Kultur ersetzt werden können, wenn die entsprechende Verwendung im allgemeinen kulturellen Interesse liegt. In einem solchen Falle würde der Urheber aus mißbräuchlichen Erwägungen handeln, so daß das gesellschaftliche Interesse überwiegen müßte. Sein Anspruch auf das gerechtfertigte Urheberhonorar soll jedoch Ohne Einschränkung erhalten bleiben. Alle Befugnisse des Urhebers sollen sich nicht nur auf das Werk im ganzen, sondern auch auf dessen Teile beziehen. Ein prinzipieller Unterschied zwischen den Persönlichkeits- und den Vermögensrechten soll darin bestehen, daß die ersten bis auf das Recht auf Namensnennung unverzichtbar sein sollen. Die vermögensrechtlichen Befugnisse sollten dagegen sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen übertragbar sein. (wird fortgesetzt) Einige Vorschläge zur Neuregelung der ZPO In der bisherigen Diskussion zur Neuregelung der ZPO wurde mehrfach gefordert, daß die Publizität des sozialistischen Zivilprozesses verstärkt werden müsse. Die zu schaffenden zivilprozessualen Bestimmungen müssen dazu beitragen, daß die notwendige gesellschaftliche Breitenwirkung der Rechtsprechung über den engen Rahmen des Prozesses hinaus gesichert wird. Das Gericht sollte gesetzlich verpflichtet werden, bei der Vorbereitung jedes Zivil Verfahrens zu prüfen, in welcher Form die Werktätigen am Verfahren beteiligt werden können. Die Richter müßten sich darüber Gedanken machen, ob Mieter aus der Hausgemeinschaft oder Arbeitskollegen der Parteien geladen werden sollen, ob es möglich, richtig und notwendig ist, das Zivilverfahren im Betrieb, im Wirkungsbereich der Nationalen Front, in der Gemeinde unter Anwesenheit der Bevölkerung usw. durchzuführen. Es muß auch gesetzlich festgelegt werden, daß gesellschaftliche Organisationen und Staatsorgane zur allseitigen Erörterung des Streitfalls herangezogen werden müssen, wenn es die Sache erfordert. In engster Zusammenarbeit mit diesen Kräften muß das Gericht den Streitfall erörtern und eine Entscheidung treffen. Die staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen müssen dann aktiv im Zivilverfahren mitwirken. Heute gibt es mitunter noch Staatsfunktionäre, die es als eine zusätzliche Belastung ansehen, wenn sie zu einem Termin geladen werden, wenn z. B. ein Vertreter der Wohnraumlenkungsorgane persönlich vor dem Gericht in einer bestimmten Wohnungssache Stellung nehmen muß. Wenn die Vertreter staatlicher Organe gesetzlich verpflichtet wären, aktiv am Verfahren teilzunehmen, könnte dadurch der Schriftverkehr des Gerichts z. B. mit den Organen der Wohnraumlenkung, der Preisstelle für Mieten und Pachten, den Bauämtern usw. erheblich eingeschränkt werden. Auch Püschels Vorschlag (NJ 1959 S. 167), eine Gerichtskritik in Zivilsachen einzuführen, ist zu unterstützen. Dadurch hat das Gericht die Möglichkeit, anderen Staatsorganen Hinweise zur Verbesserung ihrer Arbeitsweise zu geben. Vor allen Dingen aber erhält die Verhandlung und Entscheidung des Gerichts in der Öffentlichkeit eine größeres Gewicht. Um eine Konzentration des Zivilverfahrens zu erreichen, um die Entschlußfreudigkeit der Richter zu heben und der Verschleppung von Verfahren vorzubeugen, sollten für das Zivilverfahren ähnlich wie beim Strafverfahren bestimmte Bearbeitungsfristen festgelegt werden. Die Richter wären dann gesetzlich verpflichtet, einen Rechtsstreit schnell und zügig abzuschließen. Eine Bearbeitungsfrist sollte sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz festgelegt werden. Auch Rohdes Forderung (NJ 1959 S. 337 ff.), die Berufungsfristen abzukürzen, sollte entsprochen werden. Wenn sich unsere Bürger an das Gericht wenden, so erwarten sie eine schnelle und unbürokratische Erledigung ihres Anliegens. Der rechtsuchende Bürger 602;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 602 (NJ DDR 1959, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 602 (NJ DDR 1959, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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