Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599); werden kann. Die erzieherischen Bemühungen unserer * Gerichte können zur Beschleunigung dieser Entwicklung Wesentliches beitragen. Die allgemeine Aufgabe des Gerichts, die Prozeßbeteiligten über das Wesen des sozialistischen Verfahrens aufzuklären, findet auch Ausdruck in besonderen Verpflichtungen, die für das neue Verhältnis zwischen Gericht und Parteien kennzeichnend sind. Daß das Gericht über alle von ihm beabsichtigten prozessualen Maßnahmen und Anordnungen bedeutsamer Natur, wie z. B. Einbeziehung Dritter oder Beweisan-ordhung von Amts wegen, vorher mit den Parteien sprechen), also ihre Mitwirkung in Anspruch nehmen soll, wurde schon erwähnt. Die Zusammenarbeit mit den Parteien zur Erzielung einer alle Beteiligten überzeugenden Lösung des Konflikts erfordert aber vom Gericht noch mehr: es muß die Parteien sowohl über den Inhalt des auf den Streitfall bezüglichen materiellen Rechts wie auch über ihre prozessualen Befugnisse und Verpflichtungen und über die Folgen ihrer Prozeßhandlungen oder der Unterlassung von Prozeßhandlungen gründlich belehren. Aber auch das genügt noch nicht: die Parteinahme des Gerichts für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit beinhaltet auch seine Verpflichtung, die Parteien darüber zu beraten, wie sie sich zu verhalten haben, damit ein dem Gesetz entsprechender Zustand herbeigeführt werden kann. Damit aber zeigt es sich, daß das grundsätzlich Neue des sozialistischen Zivil Prozesses nicht allein eine Sache der neuen Normen, sondern vor allem die Sache eines neuen Geistes ist, einer neuen Einstellung des Gerichts und der Parteien zur Prozeßführung. Das läßt sich schon heute an bestimmten positiven und negativen Erscheinungen zeigen: wie es auf der einen Seite die schon vorhandenen neuen Normen für das Eheverfahren noch keineswegs überall verbürgen, daß Eheprozesse nicht noch mit alten Methoden, im alten Geist abgewickelt werden, so können es auf der anderen Seite die noch geltenden alten Normen nicht verhindern, daß fortgeschrittene Gerichte ihre Prozesse schon jetzt im neuen Geist, auf wahrhaft sozialistische Weise durchführen; gerade in den letzten Nummern dieser Zeitschrift wurde über eine Anzahl erfreulicher Beispiele dieser Art berichtet.? Daraus aber geht hervor, wie wichtig es ist, daß sich alle Richter mit der Literatur über die heue Gesetzgebung vertraut machen, auch soweit sie an den Gesetzgebungsarbeiten nicht immittelbar beteiligt sind; sie werden daraus bedeutsame Anregungen für die Verbesserung ihrer Arbeit auch im Rahmen der noch geltenden Gesetze schöpfen können. i vgl. z. B. den Bericht von Frisch über die Arbeitsweise des KrG Rudolstadt, NJ 1959 S. 425; von Döring (betr. KrG Stralsund), NJ 1959 S. 529, und vor allem von strasberg (betr. KrG Lübz in Blau), NJ 1959 S. 564. Über ein neues Gesetz zum Schutze der Urheberrechte Von Dr. GEORG MÜNZER, Justitiar des Ministeriums für Kultur, Sekretär der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte Fragen des Urheberrechts halben bisher bei uns in Literatur und Rechtsprechung nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie sind jedoch für die kulturell-erzieherische Aufgabe des Staates sehr wesentlich. Die sanktionierten Gesetze vom 19. Juni 1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst LUG (RGBl. S. 227) und über das Verlagsrecht VerlG (RGBl. S. 217) sowie das Gesetz vom 9. Januar 1907 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie KUG (RGBl. S. 7) sind nicht nur im Hinblick auf die technische Entwicklung (z. B. Film, Rundfunk, Fernsehen, Tonband) veraltet, sondern das gesamte Rechtsgebiet bedarf unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen einer neuen Gestaltung. Darauf hat Such mit Recht in seinen Ausführungen auf der wissenschaftlichen Konferenz des Ministeriums der Justiz zu den Fragen eines neuen Zivilgesetzbuches hingewiesen.1 Es ist daher eine Grundkommission unter Anleitung des Ministeriums für Kultur beauftragt worden, den Entwurf eines neuen Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte auszuarbeiten. Über die ersten Ergebnisse der Beratungen soll hier berichtet werden. v Die Stellung des Urhebers und des Urheberrechts in der sozialistischen Gesellschaft Die sozialistische Gesellschaft, die von dem Grundsatz: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen“ ausgeht, würdigt umfassend die geistige und künstlerische Leistung, sichert-sie wirkungsvoll in ihrem Bestand und ermöglicht es auch ihrem Schöpfer, einen gerechtfertigten finanziellen Nutzen aus ihr zu ziehen.2 Sowohl in der Sowjetunion wie in fast allen Volksdemokratien gibt es daher gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Rechte der Urheber mit einem weit ausgefoauten staatlichen Schutz3, die uns die wertvollste Hilfe für unsere eigenen Arbeiten bieten. 1 vgl. NJ 1958 S. 739; Staat und Recht 1958 S. 1105. 2 vgl. auch Raab, Autor und Lektor, Berlin 1959, S. 7 15. 3 so Sowjetunion: „Grundsätze des Urheberrechts“ vom 16. Mai 1928; CSR: Gesetz über das Urheberrecht vom 22. Dezember 1953; Polen: Gesetz über das Urheberrecht vom 10. Juli 1952; Bulgarien: Gesetz über das Urheberrecht vom 12. November 1951; Rumänien: Verordnung über das Urheberrecht vom 18. Juni 1956. Es ist hier nicht der Raum, auf die Geschichte des deutschen Urheberrechts einzugehen und Auseinandersetzungen mit der bürgerlichen Rechtsauffassung zu führen.4 Der Arbeit an dem Entwurf war der Grundsatz voranzustellen, daß auch dem Urheber seine Befugnisse durch staatliche Rechtsetzung gewährt und sie erst dadurch wirksam, nicht etwa nur „bestätigt“ werden. Der Begriff eines vom Staat unabhängigen „geistigen Eigentums“ muß rechtlich, so populär er auch dm allgemeinen Sprachgebrauch ist, entschieden abgelehnt werden. Er entspringt der unwissenschaftlichen und bewußt nebelhaft gehaltenen Vorstellung von einem „ewigen Naturrecht“ der Urheber, das überzeitlich und außerhalb des gesellschaftlichen Raumes liegen soll. Es ist nicht zufällig, daß dieser Naturrechtsbegriff von der westdeutschen Rechtsprechung wieder aufgegriffen wurde.5 Daher muß noch einmal betont werden, daß wie jedes Recht auch das Urheberrecht den Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse darstellt. Sie allein, bei uns also die Arbeiterklasse im Bündnis mit den werktätigen Schichten, gewährt im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Bedürfnisse vermittels des Staates den Urhebern persönliche Befugnisse. Unser neues Urheberrecht muß daher einen sozialistischen Inhalt haben. Auch für dieses Rechtsgebiet gilt die Forderung Walter Ulbrichts auf der staats-und rechtswissenschaftllchen Konferenz in Babelsberg vom 2. bis 3. April 19586, unsere Rechtswissenschaft von den Überbleibseln der bürgerlichen Rechtsideologie zu befreien, andernfalls jeder Versuch einer echten Neugestaltung scheitern müßte. Daher helfen uns die früheren bürgerlichen Reformarbeiten in Deutschland7 4 vgl. Münzer, Bemerkungen zum Urheberrecht, Erfindungsund Vorschlagswesen (EuV), Ausgabe B, 1958, Heft 7, S. 145, und Heft 8, S. 185; Zu urheberrechtlichen Problemen auf dem Gebiete der Kunst, EuV, (B), 1958, Heft 9, S. 209. 5 vgl. Urteile des westdeutschen BGH- vom 18. Mal 1955, abgedruckt in UFITA, Bd. 20, Heft 5/6, S. 322 ff. e W. Ulbricht, Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, Berlin 1958, insbesondere S. 5-7. 7 vgL Reimer, Vergleichende Darstellung der geltenden deutschen Gesetzestexte und früherer Gesetzesentwürfe zum deutschen Urheberrecht als Grundlage für die Wiederaufnahme der Reformarheit, Weinheim/Bergstraße 1950. 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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