Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599); werden kann. Die erzieherischen Bemühungen unserer * Gerichte können zur Beschleunigung dieser Entwicklung Wesentliches beitragen. Die allgemeine Aufgabe des Gerichts, die Prozeßbeteiligten über das Wesen des sozialistischen Verfahrens aufzuklären, findet auch Ausdruck in besonderen Verpflichtungen, die für das neue Verhältnis zwischen Gericht und Parteien kennzeichnend sind. Daß das Gericht über alle von ihm beabsichtigten prozessualen Maßnahmen und Anordnungen bedeutsamer Natur, wie z. B. Einbeziehung Dritter oder Beweisan-ordhung von Amts wegen, vorher mit den Parteien sprechen), also ihre Mitwirkung in Anspruch nehmen soll, wurde schon erwähnt. Die Zusammenarbeit mit den Parteien zur Erzielung einer alle Beteiligten überzeugenden Lösung des Konflikts erfordert aber vom Gericht noch mehr: es muß die Parteien sowohl über den Inhalt des auf den Streitfall bezüglichen materiellen Rechts wie auch über ihre prozessualen Befugnisse und Verpflichtungen und über die Folgen ihrer Prozeßhandlungen oder der Unterlassung von Prozeßhandlungen gründlich belehren. Aber auch das genügt noch nicht: die Parteinahme des Gerichts für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit beinhaltet auch seine Verpflichtung, die Parteien darüber zu beraten, wie sie sich zu verhalten haben, damit ein dem Gesetz entsprechender Zustand herbeigeführt werden kann. Damit aber zeigt es sich, daß das grundsätzlich Neue des sozialistischen Zivil Prozesses nicht allein eine Sache der neuen Normen, sondern vor allem die Sache eines neuen Geistes ist, einer neuen Einstellung des Gerichts und der Parteien zur Prozeßführung. Das läßt sich schon heute an bestimmten positiven und negativen Erscheinungen zeigen: wie es auf der einen Seite die schon vorhandenen neuen Normen für das Eheverfahren noch keineswegs überall verbürgen, daß Eheprozesse nicht noch mit alten Methoden, im alten Geist abgewickelt werden, so können es auf der anderen Seite die noch geltenden alten Normen nicht verhindern, daß fortgeschrittene Gerichte ihre Prozesse schon jetzt im neuen Geist, auf wahrhaft sozialistische Weise durchführen; gerade in den letzten Nummern dieser Zeitschrift wurde über eine Anzahl erfreulicher Beispiele dieser Art berichtet.? Daraus aber geht hervor, wie wichtig es ist, daß sich alle Richter mit der Literatur über die heue Gesetzgebung vertraut machen, auch soweit sie an den Gesetzgebungsarbeiten nicht immittelbar beteiligt sind; sie werden daraus bedeutsame Anregungen für die Verbesserung ihrer Arbeit auch im Rahmen der noch geltenden Gesetze schöpfen können. i vgl. z. B. den Bericht von Frisch über die Arbeitsweise des KrG Rudolstadt, NJ 1959 S. 425; von Döring (betr. KrG Stralsund), NJ 1959 S. 529, und vor allem von strasberg (betr. KrG Lübz in Blau), NJ 1959 S. 564. Über ein neues Gesetz zum Schutze der Urheberrechte Von Dr. GEORG MÜNZER, Justitiar des Ministeriums für Kultur, Sekretär der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte Fragen des Urheberrechts halben bisher bei uns in Literatur und Rechtsprechung nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Sie sind jedoch für die kulturell-erzieherische Aufgabe des Staates sehr wesentlich. Die sanktionierten Gesetze vom 19. Juni 1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst LUG (RGBl. S. 227) und über das Verlagsrecht VerlG (RGBl. S. 217) sowie das Gesetz vom 9. Januar 1907 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie KUG (RGBl. S. 7) sind nicht nur im Hinblick auf die technische Entwicklung (z. B. Film, Rundfunk, Fernsehen, Tonband) veraltet, sondern das gesamte Rechtsgebiet bedarf unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen einer neuen Gestaltung. Darauf hat Such mit Recht in seinen Ausführungen auf der wissenschaftlichen Konferenz des Ministeriums der Justiz zu den Fragen eines neuen Zivilgesetzbuches hingewiesen.1 Es ist daher eine Grundkommission unter Anleitung des Ministeriums für Kultur beauftragt worden, den Entwurf eines neuen Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte auszuarbeiten. Über die ersten Ergebnisse der Beratungen soll hier berichtet werden. v Die Stellung des Urhebers und des Urheberrechts in der sozialistischen Gesellschaft Die sozialistische Gesellschaft, die von dem Grundsatz: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen“ ausgeht, würdigt umfassend die geistige und künstlerische Leistung, sichert-sie wirkungsvoll in ihrem Bestand und ermöglicht es auch ihrem Schöpfer, einen gerechtfertigten finanziellen Nutzen aus ihr zu ziehen.2 Sowohl in der Sowjetunion wie in fast allen Volksdemokratien gibt es daher gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Rechte der Urheber mit einem weit ausgefoauten staatlichen Schutz3, die uns die wertvollste Hilfe für unsere eigenen Arbeiten bieten. 1 vgl. NJ 1958 S. 739; Staat und Recht 1958 S. 1105. 2 vgl. auch Raab, Autor und Lektor, Berlin 1959, S. 7 15. 3 so Sowjetunion: „Grundsätze des Urheberrechts“ vom 16. Mai 1928; CSR: Gesetz über das Urheberrecht vom 22. Dezember 1953; Polen: Gesetz über das Urheberrecht vom 10. Juli 1952; Bulgarien: Gesetz über das Urheberrecht vom 12. November 1951; Rumänien: Verordnung über das Urheberrecht vom 18. Juni 1956. Es ist hier nicht der Raum, auf die Geschichte des deutschen Urheberrechts einzugehen und Auseinandersetzungen mit der bürgerlichen Rechtsauffassung zu führen.4 Der Arbeit an dem Entwurf war der Grundsatz voranzustellen, daß auch dem Urheber seine Befugnisse durch staatliche Rechtsetzung gewährt und sie erst dadurch wirksam, nicht etwa nur „bestätigt“ werden. Der Begriff eines vom Staat unabhängigen „geistigen Eigentums“ muß rechtlich, so populär er auch dm allgemeinen Sprachgebrauch ist, entschieden abgelehnt werden. Er entspringt der unwissenschaftlichen und bewußt nebelhaft gehaltenen Vorstellung von einem „ewigen Naturrecht“ der Urheber, das überzeitlich und außerhalb des gesellschaftlichen Raumes liegen soll. Es ist nicht zufällig, daß dieser Naturrechtsbegriff von der westdeutschen Rechtsprechung wieder aufgegriffen wurde.5 Daher muß noch einmal betont werden, daß wie jedes Recht auch das Urheberrecht den Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse darstellt. Sie allein, bei uns also die Arbeiterklasse im Bündnis mit den werktätigen Schichten, gewährt im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Bedürfnisse vermittels des Staates den Urhebern persönliche Befugnisse. Unser neues Urheberrecht muß daher einen sozialistischen Inhalt haben. Auch für dieses Rechtsgebiet gilt die Forderung Walter Ulbrichts auf der staats-und rechtswissenschaftllchen Konferenz in Babelsberg vom 2. bis 3. April 19586, unsere Rechtswissenschaft von den Überbleibseln der bürgerlichen Rechtsideologie zu befreien, andernfalls jeder Versuch einer echten Neugestaltung scheitern müßte. Daher helfen uns die früheren bürgerlichen Reformarbeiten in Deutschland7 4 vgl. Münzer, Bemerkungen zum Urheberrecht, Erfindungsund Vorschlagswesen (EuV), Ausgabe B, 1958, Heft 7, S. 145, und Heft 8, S. 185; Zu urheberrechtlichen Problemen auf dem Gebiete der Kunst, EuV, (B), 1958, Heft 9, S. 209. 5 vgl. Urteile des westdeutschen BGH- vom 18. Mal 1955, abgedruckt in UFITA, Bd. 20, Heft 5/6, S. 322 ff. e W. Ulbricht, Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, Berlin 1958, insbesondere S. 5-7. 7 vgL Reimer, Vergleichende Darstellung der geltenden deutschen Gesetzestexte und früherer Gesetzesentwürfe zum deutschen Urheberrecht als Grundlage für die Wiederaufnahme der Reformarheit, Weinheim/Bergstraße 1950. 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 599 (NJ DDR 1959, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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