Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 598 (NJ DDR 1959, S. 598); Die Sache gewinnt aber ein anderes Gesicht, wenn die Parteidisposition einen bereits anhängigen Anspruch betrifft. Eine solche Verfügung über den Streitgegenstand, die ja auch da, wo sie über das materiellrechtliche Rechtsverhältnis disponiert, stets zugleich das Verfahren beeinflußt, also immer auch eine Prozeßdisposition ist (z. B. Anerkenntnis, Vergleich), würde aus diesem Grund die Gerichtsiherrschaft über das Verfahren beeinträchtigen, wenn sie unbeschränkt zulässig wäre. Das bedeutet, daß ihre Wirksamkeit von der Zustimmung des Gerichts abhängig gemacht werden muß. Die Gerichtsherrschaft über das Verfahren ist nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, eine Lösung des einmal vor Gericht gelangten Konflikts zu gewährleisten, die der gesellschaftlichen Entwicklung zugute kommt. Erfüllt die Parteidisposition diesen Zweck, so wird das Gericht ihr zustimmen; erfüllt sie ihn nicht (und das ist immer aber nicht nur da der Fall, wo die Disposition, im Ergebnis einen gesetzwidrigen Zustand schaffen würde), so kann die Zustimmung nicht erteilt werden. Nach diesem Gesichtspunkt wäre also die gerichtliche Zustimmung z. B. auch da zu verweigern, wo ein Vergleich oder Verzicht die notwendige Klärung und Lösung eines überTlen konkreten Prozeß hinaus bedeutsamen gesellschaftlichen Widerspruchs verhindern würde: den Parteien steht es frei, mit ihrem Konflikt vor Gericht zu gehen, aber ist das einmal geschehen, so geht die letzte Entscheidung darüber, wie und in welcher Form das Verfahren durchzuführen und zu beenden ist, darüber also, wie das sozialistische Recht durchgesetzt wird, auf das Gericht über. Hiermit scheint mir am besten gekennzeichnet zu sein, inwieweit der Inhalt der Parteidisposition neu zu gestalten ist. Soweit es sich dabei um die Dispositionsakte des Vergleichs, des Anerkenntnisses und des Verzichts handelt, gibt es kaum abweichende Auffassungen, zumal da die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestätigung dieser Akte ja seit mehr als dreieinhalb Jahren bewährter Rechtszustand in Ehesachen ist. Dieselbe Notwendigkeit besteht aber, wie ich im Gegensatz zu Püschel6 meine, auch für die Klagerücknahme. Für sie trifft das oben zur Neugestaltung der Dispositionsbefugnisse der Parteien Gesagte genau ebenso zu wie für jene Akte. Die Klagerücknahme steht bekanntlich schon nach der ZPO nicht im freien Belieben des Klägers, sondern hängt nach Eintritt in die mündliche Verhandlung von der Einwilligung des Verklagten ab, dem damit Schutz gegen eine etwaige neue Klage und der Anspruch darauf gewährleistet werden sollte, daß die einmal streitig gewordene Sache nun auch endgültig entschieden werde. Aber dieses selbe Interesse nur um vieles bedeutsamer, weil es eben ein gesellschaftliches Interesse ist hat auch der sozialistische Staat, dem es in zahlreichen Fällen nicht gleichgültig sein kann, ob ein bis zum Gericht gediehener Konflikt infolge der Klagerücknahme ungelöst bleibt. Er kann es auch nicht zulassen, daß das Gericht womöglich eine große Arbeit auf die Bereinigung des Streitfalls verwandt hat und der Kläger berechtigt sein sollte, die hier im Interesse der Durchsetzung des Rechts geleistete staatliche Tätigkeit ohne Zustimmung des Gerichts mit einem Federstrich zunichte zu machen. Es wird also künftig auch die Wirksamkeit der Klagerücknahme von der Zustimmung des Gerichts abhängig zu machen sein, während sich eine besondere Einwilligung der anderen Partei erübrigt, weil das Gericht bei . seiner Entschließung auch deren Interesse an der Beendigung des Prozesses durch Urteil in Rechnung zu ziehen hat. Für Scheidungssachen müßte die naheliegende Ausnahmebestimmung geschaffen werden, daß das Gericht die Zustimmung zur Klagerücknahme nicht gegen den übereinstimmenden Willen beider Parteien versagen darf. 3. Im Zusammenhang mit der Stellung der Parteien im künftigen Prozeß ist abschließend deren Stellung bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu behandeln. In dieser Hinsicht sind zwei extreme Standpunkte möglich. Auf der einen Seite läßt sich sagen und die bisher de lege ferenda angestellten Erwägungen gingen im wesentlichen nach dieser Richtung , daß sich1 das Interesse des sozialistischen NJ 1959 S. 130. Staates, dessen Rechtsprechung zur Lösung eines Konflikts in Anspruch genommen worden ist, grundsätzlich auch darauf erstreckt, daß das Ergebnis der gerichtlichen Untersuchung und Feststellung nun auch realisiert wird nötigenfalls zwangsweise , weil erst damit das sozialistische Recht zur Durchsetzung gelangt. Daß das Gericht zwar zunächst ein Urteil erläßt und damit autoritativ festlegt, wie der Streitfall nach dem Gesetz zu lösen ist, sich dann aber um die Durchsetzung des eigenen Urteils überhaupt nicht mehr kümmert, solange nicht die interessierte Partei die Initiative ergreift, entspricht durchaus der bürgerlichen Konzeption vom Parteienprozeß und vom Gericht als neutralem Schiedsrichter, aber nicht der Rolle und Leitungsaufgabe des sozialistischen Gerichts. Diese und die weitere Erwägung, daß die Prozedur nach der ZPO zu Verzögerungen der Urteilsrealisierung führt, die mit dem auch für die Zwangsvollstreckung maßgeblichen Konzentrationsplanzip nicht zu vereinbaren sind, ergeben die von dieser Auffassung vertretene Forderung, auch die Vollstreckung der Gerichtsherrschaft über das Verfahren unterzuordnen, insbesondere also eine Regelung einzuführen, kraft deren nach Eintritt der Vollstreckbarkeit das Gericht von Amts wegen die Zwangsvollstreckung einzuleiten und durchzuführen hat. Vom entgegengesetzten Standpunkt her läßt sich argumentieren, daß die gerichtliche Feststellung eines Anspruchs an der Natur des diesem zugrunde liegenden subjektiven Rechts nichts ändert, daß es dem Gläubiger nach wie vor freisteht, über die ausgeurteilte Forderung nach den Regeln des materiellen Rechts zu verfügen, z. B. auf sie zu verzichten, und daß es dieser Rechtslage entspreche, wenn dem Gläubiger die Initiative für die Durchführung der Zwangsvollstreckung überlassen werde. Nach meiner Auffassung, der die Grundkommission im Prinzip beigetreten ist, muß eine Verbindung dieser beiden extremen Standpunkte vorgenommen werden, was um so eher möglich ist, als das staatliche Interesse an der Realisierung des Urteils und das Interesse des Gläubigers hierzu ja in aller Regel parallel gehen, das Verhältnis Gericht Gläubiger also gerade im Vollstreckungsstadium ein Verhältnis enger Zusammenarbeit sein muß. Auszugehen ist vom gesellschaftlichen Interesse an der endgültigen Lösung des Konflikts, das in der Tat erfordert, daß das Gericht von Amts wegen auf den Beginn und die Durchführung der Vollstreckung Einfluß nimmt. Damit aber andererseits eine Vollstreckung vermieden werden kann, wenn der Gläubiger die Urteilsforderung gestundet oder erlassen hat, sonst darüber verfügt hat oder befriedigt worden ist, wäre eine Regelung etwa des Inhalts vorzunehmen, daß der Sekretär innerhalb einer bestimmte Frist (z. B. zwei Wochen) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Vollstreckung von Amts wegen einleitet, sofern nicht der Gläubiger bis dahin anzeigt, daß aus einem der genannten Gründe von der Vollstreckung Abstand zu nehmen ist. Auf diese Prozedur wären die Parteien bei der Urteilsverkündung ausdrücklich hinzuweisen. Die Vollstreckung wäre von Amts wegen bis zur Befriedigung des Gläubigers fortzusetzen. * Wenn vorstehend die Stellung des Gerichts und die der Parteien im künftigen Zivilprozeß des besseren Überblicks halber getrennt untersucht worden sind, so darf, das ist wiederholt zu betonen, daraus nicht auf eine Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Position geschlossen werden. Das Wesen des sozialistischen Prozesses ist nur richtig zu verstehen, wenn Gericht und Parteien zusammen mit den übrigen Prozeßbeteiligten als eine Art Arbeitsgemeinschaft unter Leitung des Gerichts aufgefaßt werden, deren Ziel die kollektive Lösung des im Prozeß zutage tretenden gesellschaftlichen Widerspruchs ist. Dies den Parteien nahezubringen, ist eine der vornehmsten Aufgaben des Gerichts; es versteht sich, daß die vom persönlichen Interesse am Prozeßausgang bestimmte Einstellung, die den Prozeß als Kampf gegen die andere Partei auffaßt, d. h. also die bürgerliche Einstellung zum Prozeß, nur allmählich und als Ergebnis der allgemeinen Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins überwunden 5 98;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 598 (NJ DDR 1959, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 598 (NJ DDR 1959, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit gesicherten daktyloskopischen Spuren sowie die beschafften Vergleichsfingerabdrücke werden zentral erfaßt, klassifiziert und gespeichert. Die im Staatssicherheit geführte daktyloskopische Sammlung bildet eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit dem die sich darin ausdrücken, daß mit Hilfe einer- qualifizierten I- beit wertvolle Vorgänge erfolgreich abgeschlossen und bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten und Maßnahmen gegen die und die anderen sozialistischen Staaten. Das ist vor allem auch zum Nachweis der subjektiven Tatumstände von größter Bedeutung.

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