Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 596 (NJ DDR 1959, S. 596); das Verfahren einbezogenen Verkäufer Anträge zu stellen, so kann dieser nicht verurteilt werden. Das ist auch nicht erforderlich: zur umfassenden Bereinigung des gesellschaftlichen Widerspruchs genügt es, wenn nach vollständiger Klärung des Sachverhalts in allen seinen Zusammenhängen die Urteilsgründe die gesamte Rechtslage und alle in Frage kommenden Ansprüche feststellen und diese Feststellungen gegenüber allen Beteiligten in Rechtskraft erwachsen; eine solche Erweiterung des Umfangs der Rechtskraftwirkung und es besteht weitgehend Übereinstimmung dahin, daß künftig auch die Urteilsgründe an der Rechtskraft teilnehmen müssen wird eben durch die Einschaltung der Beteiligten in das Verfahren ermöglicht. Ob eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter von den zu seinen Gunsten festgestellten Forderungen Gebrauch machen will, ist in der Regel ohne gesellschaftliches Interesse und daher seine persönliche Angelegenheit. Zur Stellung der Parteien 1. Die künftige Stellung der Parteien im Prozeß ist eine Widerspieglung der künftigen Stellung des Gerichts. Die Gerichtsherrschaft über das Verfahren schließt die bisherige Parteienherrschaft aus. Das bedeutet nun aber keineswegs, daß die Parteien eine untergeordnete Stellung einnehmen, sozusagen nur noch Objekte der gerichtlichen Prozeßführung sein werden. Der Begriff „Gerichtsherrschaft“ ist zwar notwendig, um die radikale Abwendung von bürgerlichen Verfahrensprinzipien sinnfällig zum Ausdruck zu bringen, aber es ist dies eine Herrschaft besonderer und neuer Art, deren Inhalt durch das Prinzip des demokratischen Zentralismus bestimmt wird, die also die auf eine qualitativ höhere Stufe gehobene Mitwirkung der Parteien in sick schließt. Die Stellung der Parteien im künftigen Zivilprozeß ist herzuleiten aus der Forderung, die Beziehungen zwischen Gericht und Parteien zu einem Verhältnis enger Zusammenarbeit zwecks gemeinsamer Lösung des im Prozeß zum Ausdruck gelangenden gesellschaftlichen Widerspruchs zu entwickeln. Es wäre also irrig, die bedeutsamen neuen Leitungsbefugnisse, die nach der obigen Konzeption dem Gericht zu übertragen sind, so zu verstehen, daß das Gericht selbstherrlick oder gar diktatorisch von ihnen Gebrauch macken dürfte. Gerade hier hat sich vielmehr die Fähigkeit des Gerichts zu erweisen, die intensive Mitarbeit der Parteien in den Dienst der bestmöglichen Aufklärung und Lösung des Konflikts zu stellen. Das bedeutet, daß das Gericht alle Maßnahmen zur Förderung des Prozesses, die es an sich von Amts wegen beschließen darf, gleichwohl eingehend mit den Parteien beraten und sich, wenn irgend möglich, deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen sickern soll; gelingt es dem Gericht, auf diese Weise eine vorbehaltlose Mitwirkung der Parteien zu erzielen, so schafft es damit die beste Grundlage für den Erfolg seiner Arbeit. Daher ist eine entsprechende, das Recht der Parteien auf Mitwirkung ausdrücklich sickernde Grundsatznorm in das Gesetz aufzunehmen. Die Mitwirkung an der Prozeßentwicklung ist aber andererseits auch eine Pflicht der Parteien. Diese Pflicht zur Mitwirkung folgt aus dem allgemeinen Verhältnis des Bürgers zum sozialistischen Staat und dessen Organen, das ein Verhältnis der Mitgestaltung und Mitverantwortung ist. Es findet seinen allgemeinen gesetzlichen Niederschlag in Art. 3 der Verfassung der DDR, wonach „jeder Bürger . das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung“ hat, und in Art. 4, der die Verpflichtung jedes Bürgers, im Sinne der Verfassung zu handeln, ausspricht. Gerade diese Mitverantwortung des Bürgers für den Staat, seine Entwicklung und seine Tätigkeit ist das charakteristische Merkmal der sozialistischen Demokratie und unterscheidet am sinnfälligsten die Beziehung des Bürgers zum sozialistischen Staat von der individualistischen, desinteressierten Stellung, die der Angehörige des bürgerlichen Staates diesem gegenüber einnimmt. Die allgemeine Mitverantwortung und Pflicht zur Mitgestaltung tritt in allen rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen in Erscheinung, bei denen der Bürger mit einem Organ des Staates (oder der staatlichen Wirtschaft) in Berührung kommt; sie besteht vor allem in der Verpflichtung, bei solchen Beziehungen mit dafür zu sorgen, daß Gesetze und Parteibeschlüsse eingehalten und die mit ihnen angestrebten Ziele erreicht werden. Eine dieser vielfältigen Beziehungen ist die, welche durch die Einleitung eines Zivilprozesses entsteht, das sog. Prozeßrechtsverhältnis oder zivilprozessuale Rechtsverhältnis3; die sich aus diesem Verhältnis ergebenden spezifischen Mitwirkungs- und Mitgestaltungspflichten treffen alle Prozeßbeteiligten einschließlich der Zeugen und Sachverständigen und sind insbesondere für die Parteien dahin zu konkretisieren, daß diese verpfliditet sind, zu den Terminen vor Gericht zu erscheinen, eine erschöpfende und wahrheitsgemäße Sachdarstellung zu geben, zu Angaben aller anderen Prozeßbeteiligten und Anfragen des Gerichts ebenso Stellung zu nehmen und alle ihnen bekannten Beweismittel und sonstige für die Lösung des Konflikts und die Aufdeckung seiner Zusammenhänge bedeutsame Umstände mitzuteilen. Damit leisten sie ihren Beitrag zur Erreichung der vom materiellen Recht und der Prozeßordnung verfolgten Ziele. Was die Mitwirkungspflickt der Parteien im einzelnen erfordert, hat durchaus zutreffend bereits Püschel beschrieben, und es kann auf das von ihm Gesagte4 verwiesen werden. Insbesondere ist ihm zuzustimmen, wenn er aus der Verpflichtung der Parteien zum Vortrag einer wahrheitsgemäßen Sachdarstellung die Überflüssigkeit des Instituts der Parteivernehmung folgert. In der Tat kann unser neuer Prozeß die Existenz einer verschieden gearteten Wahrheitspflicht, je nachdem ob sie sich auf den Parteivortrag oder die Parteivemeh-mung bezieht, nicht anerkennen; das würde bedeuten, daß die Wahrheitspflicht für die Darstellung beim Sachvortrag ebensowenig ernst genommen wird, wie es der bürgerliche Gesetzgeber getan hat. Allerdings erhebt sich damit die Frage, ob es nicht dann erforderlich sein wird, die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht beim Parteivortrag unter strafrechtliche Sanktion zu stellen, etwa nach Art der Strafandrohung für falsche uneidliche Aussagen (§ 153 StGB), um auch da, wo die Moral einer Prozeßpartei zurückgeblieben ist, die Wahrheitsermittlung zu sickern. Von der Mehrheit der Grundkommission ist das bei der ersten Beratung dieser Frage abgelehnt worden, vor allem unter Hinweis darauf, daß unser Recht in steigendem Maße mit Erziehung anstatt mit Zwang arbeiten müsse und das Gerickt kraft seiner neuen Stellung für die Wahrheitsermittlung immer weniger auf die Parteibehauptungen angewiesen sein werde. Hiergegen ließe sich sagen, daß immerhin auch die Zwangsnatur des Rechts noch für lange Zeit erhalten bleibt und eine vorsätzlich wahrheitswidrige Darstellung, also eine bewußte, versuchte oder vollendete, Irreführung des Gerichts doch offensichtlich ein Verbrechen gegen die Tätigkeit des Staats ist, das man nicht leichtnehmen darf, weil der Täter damit die für die ungehemmte gesellschaftliche Entwicklung erforderliche richtige Konfliktlösung aus Eigennutz verhindern will; weiter, daß auch die bloße Existenz einer strafrechtlichen Sanktion ein starker erzieherischer Faktor ist, wie die relative Seltenheit der Eidesdelikte beweist, während die Ablehnung einer Sanktion mindestens zum Teil noch von der bürgerlichen Auffassung beeinflußt ist, man könne einer Prozeßpartei im Gegensatz zu einem Zeugen nicht zumuten, sich bei ihrer Sachdarstellung an die volle Wahrheit zu halten. Da auch die Zahl der Sachen, in denen andere Quellen der Wahrheitsfindung nicht zur Verfügung stehen, nicht unerheblich ist man denke vor allem an Scheidungssachen , sollte die hier dargestellte Problematik noch weiterhin diskutiert werden. 2. Die Untersuchung der Parteienstellung im neuen Zivilprozeß wäre nicht vollständig ohne Prüfung der Frage, welche Wandlungen die aus dem derzeitigen Inhalt des Dispositionsprinzips sich ergebenden Befugnisse der Parteien erfahren müssen. Ein Teil dieser Problematik wurde schon oben im Zusammenhang mit der Stellung des Gerichts behandelt mit dem Ergebnis, daß die grundlegende Prozeßdisposition, nämlich die Klageerhebung, in aller Regel der 3 Mit Recht hat Püschel, Staat und Recht 1952 S. 390, auf die Notwendigkeit einer eingehenden Überprüfung der bürgerlichen Lehre vom Prozeßrechtsverhältnis hingewiesen. 4 NJ 1959 S. 129. 5 96;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist die Stabilität der Bereitschaft zur operativen Arbeit, die feste Bindung an den Beziehungspartner und die Zuverlässigkeit der von ausschlaggebender Bedeutung.

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