Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 593 (NJ DDR 1959, S. 593); Befugnissen des Gerichts bei der prozessualen Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten einer sorgfältigen Untersuchung bedarf. Zur Stellung des Gerichts Offensichtlich umfaßt die Problematik der Stellung des Gerichts im sozialistischen Zivilprozeß zwei Komplexe, nämlich einmal die Frage, ob das Gericht im Interesse der planmäßigen Lösung gesellschaftlicher Widersprüche die Befugnis erhalten soll, Zivilverfahren zwecks Entscheidung bestimmter grundsätzlicher Streitfragen von Amts wegen einzuleiten, und sodann die Frage, welche Befugnisse das Gericht im Rahmen anhängiger Verfahren besitzen wird, um Ergebnisse zu erzielen, welche die sozialistische Entwicklung vorwärts zu treiben geeignet sind. Beide Komplexe sind getrennt zu erörtern. 1. Es hat bei den Beratungen in der Zivilprozeßkommission nicht an Stimmen gefehlt, welche die erste Frage zu bejahen geneigt waren, wenn auch noch ohne konkrete Vorstellung darüber, wie ein derartiges „Offizialverfahren“ praktisch zu gestalten sei. Jpder Tat legt jiie Erkenntnis des Wesens unserer Recht-sncecKung*' als * ‘einer Besonderen ~ Form staatlicher Leitungstätigkeit den Gedanken nahe, daß es vorteil-hatt.mär-iiBinn iiai! nicht, auf das zufällige Ingangsetzen eines Verfahrens durch eine der Parteien warten müßte, sobald es darum geht, einen in seinem Zuständigkeitsbereich entstandenen gesellschaftlichen Widerspruch von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Man könnte sim das etwa Eui ]tfün3‘'dM~Beispielsfalles vorstellen, in dem es dem Gericht zur Kenntnis gelangt, daß zwischen den Mietern eines Hauses und dem Vermieter eine das Mietsverhältnis betreffende Streitfrage prinzipieller Natur entstanden ist, die die soziale Entwicklung beeinträchtigt, aber aus irgendwelchen, vielleicht persönlichen Gründen nicht vor Gericht gebracht wird. Hier wäre also zu fragen, ob das Gericht berechtigt sein sollte, aus eigener Machtvollkommenheit entweder die streitige Rechtsfrage zu entscheiden, wobei es der Autorität des Richterspruchs im Verein mit der gesellschaftlichen Erziehung überlassen bliebe, die Beteiligten zur Verwirklichung der Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu veranlassen oder aber zwischen dem Vermieter und einem Mieter (oder allen Mietern) einen regulären Zivilprozeß einzuleiten, in dem nach der etwa erforderlichen Aufklärung über den konkreten Sachverhalt zu entscheiden wäre. Nach meiner Auffassung begeben sich alle Vorschläge dieser Art auf einen falschen Weg, weil sie die besondere Aufgabe und Wirkungsweise der Rechtsprechung im Gesamtmechanismus der sozialistischen Staatsleitung verkennen. Die in solchen Vorschlägen zum 'Ausdruck kommende Tendenz läuft darauf hinaus, das Extrem der Gewaltenteilung durch das andere Extrem des undifferenzierten Einsatzes aller Organe der staatlichen Leitung zur Erfüllung von deren Gesamtaufgabe zu ersetzen. Wir haben die bürgerliche Gewaltenteilung in Erkenntnis der Einheitlichkeit der sozialistischen Staatsmacht überwunden, aber diese Einheitlichkeit kann nicht mit Anarchie in der Wahl und Anwendungsweise der zur Erfüllung jener Gesamtaufgabe einzusetzenden Mittel gleichgesetzt werden. Im Gegenteil ist es gerade ein Element der sozialistischen Gesetzlichkeit, jedes Staatsorgan immer nur entsprechend seiner spezifischen Funktionsweise tätig werden zu lassen; nur so kann die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Organs genau festgelegt und damit erst real gemacht werden. Erwägt man, daß neben die Gesetzgebung, die staatliche Verwaltung und die Rechtsprechung heute noch weitere staatliche Leitungsorgane getreten sind, nämlich die Staatsanwaltschaft als Inhaberin der Allgemeinen Aufsicht und die Staatliche Kontrolle ganz abgesehen von den gesellschaftlichen Organisationen, denen staatliche Leitungsfunktionen übertragen sind, wie z. B. den Gewerkschaften , so wird es um so verständlicher, daß die Beseitigung der Gewaltenteilung einhergehen muß mit einer klaren, auf die jeweils spezifische Funktionsweise abgestellten Begrenzung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche, wenn nicht die Verantwortlichkeiten verwischt werden sollen. Die spezifische Funktionsweise der Zivilrechtsprechung aber ist die Untersuchung, Aufklärung und Entscheidung konkreter Streitfälle, die zu diesem Zweck dem Gericht von den Parteien vorgelegt werden. Gerade der Umstand, daß das Gericht von den Parteien angerufen werden muß und nicht aus eigenem Antrieb in Funktion tritt, ist eines der grundlegenden Unterscheidungsmerkmale zwischen Rechtsprechung und staatlicher Verwaltung; beseitigte man es, so gäbe es keine klare Abgrenzung der beiderseitigen Funktionsweisen mehr, und es würde sich die Frage erheben, wie die Existenz verschiedenartiger Staatsorgane mit derselben Funktion zu rechtfertigen sei. Es handelt sich bei der hier gekennzeichneten Besonderheit der Rechtsprechung nicht um ein zufälliges und formales Merkmal, vielmehr ist sie innerlich mit der Funktion der Zivilrechtsprechung, so wie diese historisch entstanden ist und vom sozialistischen Staat übernommen wurde, aufs engste verknüpft. Diese Funktion ist der Schutz und die Realisierung der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Bürger und anderer Rechtssubjekte; für subjektive Rechte aber ist es charakteristisch, daß ihre Geltendmachung in der kapitalistischen Gesellschaft ausnahmslos, in der sozialistischen Ordnung mit bestimmten Ausnahmen im Ermessen des Rechtsinhabers steht, was dazu führen muß, daß das Gericht nicht aus eigenem Antrieb tätig wird. Und gegenüber bestimmten Tendenzen zu dogmatischen Überspitzungen muß einmal klar gesagt werden, daß auch im sozialistischen Staat der Schwerpunkt der Zivilrechtsprechung beim Schutz der Rechte der Bürger liegt, deren Geltendmachung ihnen in der Regel Vorbehalten ist. Der Unterschied zwischen bürgerlicher und sozialistischer Zivilrechtsprechung liegt nicht darin, daß sich diese Funktion ändert, sondern darin, zu welchem Ziel und mit welchen Methoden sie ausgeübt wird: während das bürgerliche Gericht das subjektive Recht isoliert, ohne Rücksicht auf die gesellschaftlichen Hintergründe des Rechtsstreits, unter formaler Anwendung des den Interessen der herrschenden Minderheit dienenden Gesetzes beurteilt, ist der Rechtsschutz durch das sozialistische Gericht gekennzeichnet durch die Verbindung von Einzelinteresse mit gesellschaftlichem Interesse, durch Aufklärung der sozialen Zusammenhänge und Hintergründe, durch Parteinahme für die sozialistische Gesetzlichkeit; er wird vor allem dadurch wirksam, daß die Gerichte es verstehen, durch ihre Prozeßführung nicht nur die Parteien, sondern die Massen zur Achtung vor dem Gesetz zu erziehen, das sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Rechte der Bürger schützt. Daß dies die Entwicklungslinie des sozialistischen Zivilprozesses ist und nicht eine Richtung, die darauf hinausläuft, daß das Gericht dem Rechtsinhaber die Entscheidung über die Geltendmachung des Rechts aus der Hand nimmt , beweist die Rechtsentwicklung in den am weitesten vorangeschrittenen sozialistischen Ländern, in der Sowjetunion und in China. ÄeruxAY!x . demnach, .eine .Neuregelung, ablehnen, die dem Gericht , die Befugnis gäbe,. Zivilverfahren, .von Amts, wegen, einzuleiteh, so wird , mchit verkannt, daß Ausnahmefälle denkbar sind, in denen es im gesellschaftlichen Interesse und damit als Aufgabe der planmäßigen staatlichen Leitung erforderlich ist, daß über ein streitiges Zivilrechtsverhältnis auch dann eine gerichtliche Entscheidung erlassen wird, wenn der Be-rectlgfees Qid)t yggiangt. 'Es' isTber'hfcht das Gericht, sondern ein anderes Justizorgan, mit dessen spezifischer Funktionsweise es durchaus übereinstimmt, wenn ihm die neue Aufgabe zugeordnet wird, in solchen Ausnahmefällen den Anstoß für den Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu geben: die Staatsanwaltschaft. Die Frage, in welchen konkreten Fällen dem Staatsanwalt die Befugnis zur Klageerhebung einzuräumen und wie dasjjVerfahren besonders im Hinblick auf die Stellung des Rechtsinhabers zu gestalten ist, liegt außerhalb unseres Themas. Es ist aber der Hinweis am Platz, daß eine dem Staatsanwalt oder, anderen staatlichen Organen einzuräumende Ermächtigung, in Fällen überragenden gesellschaftlichen Interesses aus eigener Entschließung subjektive Rechte an Stelle des Rechtsinhabers durch Klage geltend zu machen, eine materielle Änderung des Wesens des subjektiven Rechts beinhaltet; daher ist es auch Sache unserer Gesetzgebung auf dem Gebiet des materiellen 593;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 593 (NJ DDR 1959, S. 593) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 593 (NJ DDR 1959, S. 593)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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