Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 584 (NJ DDR 1959, S. 584); Befehls kann auch durch eine verspätete oder unvollkommene Ausführung erfolgen. Die Nichtausführung eines Befehls kann auch in der Vornahme einer dem Täter durch Befehl untersagten Handlung sowie in der Überschreitung seiner Befugnisse bestehen, so z. B. wenn der Geschützführer Feuerbefehl erteilt, obwohl ihm durch Befehl verboten war, in dieser Situation Feuerbefehl zu erteilen. Strafrechtlich relevant ist die Befehlsverweigerung oder Nichtausführung eines erteilten Befehls aber erst dann, wenn durch sie ein erheblicher Nachteil für die Disziplin, Ausbildung oder Einsatzfähigkeit der Einheit herbeigeführt worden ist. Wann die eingetretenen oder möglichen Folgen der Nichtausführung oder Ausführungsverweigerung des Befehls als erheblicher Nachteil zu beurteilen sind, kann auch hier nur vom konkreten Fall aus beantwortet werden. Der Begriff „erheblicher Nachteil“ verlangt eine bestimmte Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen. Erheblich kann der Nachteil z. B. dann sein, wenn durch die Nichtausführung eines Befehls die Sicherungsmaßnahmen des Grenzschutzes beeinträchtigt werden. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines erheblichen Nachteils ist, da er Tatbestandsmerkmal ist, in jedem Fall eingehend zu prüfen. Soweit die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung zu Schwierigkeiten führt, sollte auch hier ein Militärsachverständiger gehört werden. Erst wenn festgestellt ist, daß durch die Nichtausführung oder Ausführungsverweigerung des Befehls solche Folgen eingetreten sind oder die Gefahr ihres Eintritts herbeigeführt worden ist, kann der Täter auch wenn bereits eine disziplinari- sche Bestrafung vorangegangen ist nach § 35 StEG bestraft werden. Ist das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Nachteils nicht erfüllt, so ist auch hier genügend Raum, den Täter nach der Disziplinarordnung zur Verantwortung zu ziehen. Die subjektive Seite des Tatbestandes des § 35 StEG erfordert vorsätzliches Handeln; bedingter Vorsatz ist ausreichend. Von ihm muß die Nichtausführung oder Ausführungsverweigerung des erteilten Befehls umfaßt sein. Hinsichtlich der Folgen (erheblicher Nachteil) ist Fahrlässigkeit ausreichend, aber auch erforderlich. Nicht erforderlich ist, daß der Täter im einzelnen genau übersieht, wie sich der erhebliche Nachteil darstellt. * Zum Abschluß der Diskussion wurden folgende Fragen behandelt: In den Fällen, in denen begründeter Verdacht besteht, daß der Täter sich nach § 33 und nach §§ 14 oder 15 StEG schuldig gemacht hat, sollte bereits im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines Militärsachverständigen beigezogen werden, da dies die Entscheidung darüber, ob Spionage (§ 14 StEG), Sammlung von Nachrichten (§ 15 StEG) oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 353 b StGB) vorliegt, erheblich erleichtert. Auch in den Fällen, die nicht von Militärstaatsanwälten bearbeitet werden, sollte ein solches Gutachten eingeholt werden. In der Strafrechtspraxis muß auch darauf geachtet werden, daß eine einheitliche Beurteilung der Fälle, die vom Militäroberstaatsanwalt, und derjenigen, die von anderen Staatsanwälten bearbeitet werden, gewährleistet ist. Zu Fragen des neuen Arbeitsstils Aus den Ergebnissen der Überprüfung eines Kreisgerichts Von ALEXANDER KOPS und HANS NEUMANN, Oberinstrukteure bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt Die Erkenntnis, daß die Justizorgane als Teil der einheitlichen Staatsmacht nicht losgelöst von den übrigen Organen des Staatsapparates arbeiten können, sondern daß auch sie mit ihren spezifischen Mitteln zur Lösung der ökonomischen Hauptaufgabe beitragen müssen, ist nicht neu und beginnt sich überall, wenngleich auch mit unterschiedlicher Zielstrebigkeit und Intensität, durchzusetzen. Überprüfungen der Kreisgerichte zeigen allerdings, daß die Justizorgane bisweilen noch hinter der ökonomischen Entwicklung her hinken. Dies war auch bei dem Gericht eines Kreises mit gemischter Struktur, wo sowohl Bergbau und Textilindustrie als auch Landwirtschaft vorherrschen, der Fall. Die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden war dort nicht auf die Schwerpunkte der Wirtschaft gerichtet. Dadurch war auch keine unmittelbare Einflußnahme auf das ökonomische Geschehen im Kreis erkennbar, und zwar deshalb, weil das Gericht es bisher verabsäumt hat, die Arbeit zu planen und zu koordinieren. Das begann mit dem fehlenden Arbeitsplan, erstreckte sich über eine ungenügende kämpferische Auseinandersetzung und Kontrolle der BPO bis zu laufenden Differenzen mit der Staatsanwaltschaft und führte, da die Arbeit mit der Volkspolizei ebenfalls nicht abgestimmt wurde, zu einem rein zufälligen Reagieren auf wahllos nebeneinander gereihte Strafverfahren. So gab es beispielsweise keine Orientierung darauf, daß die Bildung sozialistischer Brigaden im Bergbau nicht nur stagniert, sondern sogar rückläufige Tendenzen aufweist, obwohl dies offensichtlich das Ergebnis von Feindarbeit ist. Hinweise in anderen Verfahren, daß der Reichtum mancher wirtschaftsstarker Mittelbauern, die sich hemmend dem Fortschritt auf dem Lande entgegenstellen, seinen Ursprung in betrügerischen Manipulationen hat, wurden von den Strafverfolgungsorganen nicht beachtet. Audi der Schutz der Rekonstruktion unserer Textilindustrie und deren erweitertes Exportprogramm spiegelten sich nicht in der Arbeit der Justizorgane wider. Statt dessen wurde z. B. ein 18 Jahre alter Bauarbeiter zur Verant- wortung gezogen, weil er aus einer privaten Schießbude eine geschmacklose Nippesfigur entwendet hatte, und einem in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung hervorragenden Hauer soll der Prozeß gemacht werden, weil er aus Verärgerung darüber, daß sein zwei Jahre altes Kind wichtige Papiere zerrissen hatte, dieses ohne nennenswerte Folgen auf das Gesäß geschlagen hatte, obwohl erkennbar war, daß der Großvater des Kindes, ein Spießer und eifriger Riashörer, diesen Vorfall nur deswegen angezeigt hatte, um endlich dem als fortschrittlich bekannten Beschuldigten eins auszuwischen. Es liegt auf der Hand, daß die Strafverfolgungsorgane bei einer solchen Praxis keine Zeit haben (übrigens ein oft als Entschuldigung vorgebrachtes Argument), sich auf die ökonomischen Schwerpunkte zu konzentrieren. Wir mußten also feststellen, daß bei diesem Kreisgericht keine klare Vorstellung von den augenblicklichen Hauptaufgaben bestand Man, .orientierte sich nicht -auf eine.auf klärende und vorbeugende Tätigkeit, sondern ließ sich durch die Fülle der anfallenden klei-neren 'Delikte erdrücken und von tagtäglicher Klein-arkcnt eifienrKfit einem* solchen ArBeitstftll aTSfefTKdm-men wir nicht weiter. Wir werden so den Anforderungen an ein sozialistisches Gericht nicht gerecht und helfen nicht bei der Erfüllung der ökonomischen und politischen Hauptaufgaben. Es hieße aber auf halbem Wege stehenbleiben, begnügten wir uns mit der Feststellung der augenblicklich bestehenden Mängel, statt nach einem Ausweg aus dieser Situation zu suchen. Zunächst müssen wir die Kräfte aller Strafverfolgungsorgane für ihre eigentliche Hauptaufgabe, fördernd auf die ökonomische Basis einzuwirken, frei machen. Es ist notwendig, daß sie sich von dem zeitraubenden Ballast der Bearbeitung kleiner und kleinster Delikte befreien. Damit soll künftig keineswegs die sogenannte kleine Kriminalität der Kontrolle der Staatsorgane entzogen werden; denn hinter strafbaren Handlungen mit anscheinend geringer Gesellschaftsgefährlichkeit können sich durchaus Er- 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 584 (NJ DDR 1959, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 584 (NJ DDR 1959, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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