Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 581 (NJ DDR 1959, S. 581); leidiger auftritt, festlegen. Wenn am Verfahren der Staatsanwalt und der Rechtsanwalt teilnehmen, kann m. E. dem öffentlichen Ankläger oder Verteidiger nur das Recht zugestanden werden, die Gesellschaftsgefährlichkeit der Sadie zu charakterisieren und Beweise für die Anklage oder Verteidigung des Angeklagten anzuführen. Wenn sie jedoch allein am Verfahren teilnehmen, dann müßten ihnen die Rechte des Anklägers (Staatsanwalts) bzw. des Verteidigers (Rechtsanwalts) zugestanden werden. In den Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken ist ferner die prozessuale Form zu bestimmen, in der von den gesellschaftlichen Organisationen Anträge auf bedingte Verurteilung gestellt und die Verpflichtungen der Organisationen und Kollektive zur Umerziehung des bedingt Verurteilten verwirklicht werden (Art. 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken). Auf dein XXI. Parteitag der KPdSU wurde der Vorschlag gemacht, gesellschaftlichen Organisationen dem . Komsomol, den Gewerkschaften, den Kollektiven in den Betrieben und Kolchosen das Recht einzuräumen, für Menschen, die geringfügige Verbrechen begangen haben, die Bürgschaft zu übernehmen, damit diese Personen, anstatt eine Strafe zu verbüßen, sich im Kollektiv bessern. Dieser Vorschlag kann folgendermaßen verwirklicht werden: durch Übergabe der bedingt Verurteilten in die Obhut der Kollektive oder der gesellschaftlichen Organisationen; dadurch, daß ein solches Recht den gesellschaftlichen Gerichten gewährt wird; durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen erzieherischen Charakters gegenüber Jugendlichen gern. Art. 10 Abs. 3 der Grundlagen über die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken. Bei der Ausarbeitung der Strafprozeß- und Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken wird der Frage der Teilnahme der Öffentlichkeit bei der Verwirklichung der Rechtsprechung und bei der Abgrenzung der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen auf der Grundlage von Strafgesetzen oder durch die Anwendung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Annahme der Grundlagen des Strafverfahrens bedeutet keine Vollendung der Kodiflzierung auf diesem Gebiet; vielmehr sind weitere wissenschaftliche Untersuchungen und detaillierte, konkrete rechtliche Regelungen in den Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken erforderlich. Diese müssen in Übereinstimmung mit den demokratischen Prinzipien und mit anderen Gesetzen stehen, die vor dem Staat stehenden Aufgaben berücksichtigen und zur weiteren allseitigen Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit beitragen.' Die Annahme, der neuen Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken sichert nicht nur eine Vervollkommnung der Arbeit der Untersuchungsorgane, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, sie löst auch grundlegende Probleme der Kodiflzierung auf dem Gebiet des Gerichtsverfahrens und ist eine bedeutsame Weiterentwicklung der sowjetischen Strafprozeßgesetzgebung und des Strafprozeßrechts. Einige Probleme der Verbrechen gegen die militärische Disziplin Von RICHARD SPANK, Militäroberstaatsanwalt der DDR, und BENNO HILLMANN, Hilfsrichter am Obersten Gericht Die Gruppe Strafrecht des Obersten Gerichts führte mit Vertretern der Militärstaatsanwaltschaft, der Obersten Staatsanwaltschaft, des Ministeriums der Justiz und des Kammergerichts eine gemeinsame Arbeitsbesprechung durch, in der die vom Obersten Gericht ausgearbeiteten Thesen zu einigen Problemen der Verbrechen gegen die militärische Disziplin besprochen wurden. Mit den nachstehenden Ausführungen sollen die dort behandelten Probleme im wesentlichen wiedergegeben werden. Zu dem Klassencharakter der bewaffneten Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik und dem der aggressiven Bundeswehr wird, da dazu bereits in der Literatur eingehende Ausführungen gemacht worden sind, auf die Arbeit von Hölzel „Zwei Staaten zwei Systeme zwei Armeen“ verwiesen*. Die Abgrenzung des Verbrechens gegen die militärische Disziplin vom Disziplinarverstoß In der Rechtspraxis gab und gibt es noch immer Unklarheiten über das Verhältnis der Verbrechen gegen die militärische Disziplin zu den Disziplinarwidrig-keiten, die nicht den Charakter von Verbrechen tragen. Der Disziplinarverstoß unterscheidet sich vom Verbrechen im Sinne der §§ 33 bis 38 StEG zunächst quantitativ. Erst bei einer gewissen Schwere nimmt der Disziplinarverstoß den Charakter des Verbrechens an. Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die in § 32 StiEG enthaltenen Gesichtspunkte. § 32 StEG besagt, daß nur solche Handlungen als Militärverbrechen zu beurteilen sind, die im besonderen Maße gegen die militärische Disziplin, die Ausbildung oder Einsatzfähigkeit der Truppe verstoßen. Die Frage, wann die Handlung im besonderen Maße gegen die militärische Disziplin usw. verstößt, läßt sich nicht generell, sondern nur vom konkreten Fall aus, von der Art und Intensität der Handlung und deren Folgen bzw. möglichen Folgen sowie der konkreten Klassep-kampfsituation beurteilen. Auch die Häufigkeit der- * Hölzel, Zwei Staaten zwei Systeme zwei Armeen, Berlin 1959. artiger strafbarer Handlungen und ihre Auswirkungen auf den politisch-ideologischen Zustand der Truppe sind hierbei von Bedeutung. Die Frage, ob die Handlung im besonderen Maße gegen die militärische Disziplin verstößt, wird bei der Fahnenflucht als einem der schwersten Militärverbrechen im Regelfall zu bejahen sein. Bei den Verbrechen nach §§ 34 bis 38 StEG hingegen ist diese Frage schwieriger zu beantworten, und die Gerichte sollten in Zweifelsfällen nicht darauf verzichten, einen Militärsachverständigen zu hören. Entspricht eine Handlung zwar dem Wortlaut einer der genannten gesetzlichen Bestimmungen, hat der Beschuldigte aber nicht im besonderen Maße gegen die militärische Disziplin usw. verstoßen, dann liegt nach den San § 8 StEG enthaltenen Grundsätzen kein Verbrechen vor. Eine solche Handlung ist wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen für die Arbeiter-und-Bauern-Macht nicht gefährlich. Daraus ergibt sich, daß die im § 8 StEG enthaltenen Grundsätze des materiellen Verbrechensbegriffs auch auf Verbrechen im Sinne der §§ 33 bis 38 StEG Anwendung finden. Soweit ein den Erfordernissen der militärischen Disziplin widersprechendes Handeln nicht als verbrecherisch zu beurteilen ist, hat das Gericht, wenn das Verfahren eröffnet worden ist, die Geringfügigkeit und den Mangel schädlicher Folgen festzustellen und die fehlende Gesellschaftsgefährlichkeit zu begründen. Einer Heranziehung des § 32 StEG bedarf es hierzu jedoch nicht. Wenn Freispruch erfolgt oder das Verfahren bereits durch die Ermittlungsorgane ein gestellt wird, dann bleibt wie Schille1 zutreffend ausgeführt hat genügend Raum für die Erziehung des Täters mit Hilfe von Disziplinarmaßnahmen, die durch die Disziplinarordnung der bewaffneten Kräfte festgelegt sind. In diesem Zusammenhang muß bemerkt werden, daß in einzelnen geeigneten Fällen auch die Anwendung des § 9 StEG denkbar ist. l Sehille, Die Bedeutung der Strafreehtsnormen über die Verbrechen gegen die militärische Disziplin, NJ 1958 S. 154. 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 581 (NJ DDR 1959, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 581 (NJ DDR 1959, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen oder das Strafverfahren gefährden . Die Kategorie Beweismittel wird in dieser Arbeit weiter gefaßt als in, der Strafprozeßordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X