Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 580 (NJ DDR 1959, S. 580); bei Vorliegen hinreichender Gründe für die Verhandlung einer Sache vor Gericht die Frage der Übergabe an das Gericht allein entscheidet. Diese Festlegung in Art. 36 verlangt vom Richter ein gründliches Studium der betreffenden Sache und erhöht seine persönliche Verantwortung. Sie führt aber in keinem Falle zu irgendeiner Vorentscheidung über die Verurteilung, die erst nach der Gerichtsverhandlung auf Grund der unmittelbaren Analyse und abschließenden Würdigung der Beweise erfolgen kann. Eine Eröffnungsverhandlung des Gerichts wird nur durchgeführt, wenn der Richter mit den Schlußfolgerungen der Anklage nicht einverstanden ist oder wenn es notwendig ist, die gegen den Beschuldigten angeordnete Vorbeugungsmaßnahme zu ändern. Diese neue Verfahrensweise bei der Übergabe an das Gericht erfordert, daß die Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken eine gesetzliche Regelung folgender Fragen treffen: die Form der Eröffnungsverhandlung und die Teilnahme der Volksbeisitzer; die Form der einzelrichterlichen Verfügung und der Beschlüsse der Eröffnungsverhandlung; die rechtzeitige Benachrichtigung des Staatsanwalts darüber, daß der Richter mit den Schlußfolgerungen der Anklage nicht einverstanden ist; die Möglichkeit und die Art und Weise der Anfechtung der Entscheidungen der Eröffnungsverhandlung; die Rückgabe der Sache zur Nachermittlung. Die Grundlagen des Strafverfahrens charakterisieren die Gründe für die Aufhebung oder Abänderung eines Urteils imRechtsmittel-undimKassations-verfahren vollständiger, als das im bisherigen Recht der Fall war (Art. 49). Als solche Gründe gelten jetzt: die Einseitigkeit oder Unvollständigkeit des Unter-suchungs- oder gerichtlichen Verfahrens; die Nichtübereinstimmung der im Urteil dargelegtenSchlußfolgerungen des. Gerichts mit den tatsächlichen Umständen der Sache; eine wesentliche Verletzung des Strafprozeßgesetzes; die unrichtige Anwendung des Strafgesetzes; die Nichtübereinstimmung der durch das Geridit ausgesprochenen Strafe mit der Schwere des Verbrechens und der Person des Verurteilten. Die Bestimmungen des Rechtsmittel- und Kassationsverfahrens sind auf die verbesserte Tätigkeit dieser Gerichtsinstanzen gerichtet. Die Anfechtung jedes Urteils wird gewährleistet (Art. 44). Im Rechtsmittelverfahren wird der Überprüfungscharakter erweitert (Art. 46). Das Rechtsmittelgericht kann die durch das Gericht erster Instanz festgesetzte Strafe mildern oder ein Gesetz über ein weniger schweres Verbrechen anwenden; es ist jedoch nicht berechtigt, die Strafe zu erhöhen oder ein Gesetz über ein schwereres Verbrechen anzuwenden. Das Strafurteil kann wegen der Notwendigkeit der Anwendung eines Gesetzes über ein schwereres Verbrechen oder wegen zu milder Strafe nur dann aufgehoben werden, wenn aus diesen Gründen durch den Staatsanwalt Protest oder durch den Geschädigten Berufung eingelegt worden ist. Ein freisprechendes Urteil kann im Rechtsmittelverfahren nur auf Protest des Staatsanwalts, auf Berufung des Geschädigten oder auf Berufung des vom Gericht Freigesprochenen (aus Gründen der Rechtfertigung) aufgehoben werden (Art. 47). Die Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken müssen solche Fragen regeln wie: die Form der Übergabe zusätzlichen Materials an die Rechtsmittelinstanz, verschiedene Arten von Bescheinigungen und andere schriftliche Unterlagen und Erklärungen einzelner Bürger, die Möglichkeit, daß die Rechtsmittelinstanz selbst zusätzliches Material hinzuzieht. Die Grundlagen legen die Verbindlichkeit der Weisungen der übergeordneten Gerichte für die untergeordneten Gerichte fest, schränken aber zur Wahrung der Unabhängigkeit der Untersuchungsorgane und der Gerichte erster Instanz die Rechte der übergeordneten Gerichte etwas ein. Diese sind z. B. nicht berechtigt, in ihren V/eisungen Tatsachen festzustellen oder als erwiesen anzusehen, die im erstinstanzlichen Urteil nicht festgestellt oder zurückgewiesen wurden. Sie sind auch nicht berechtigt, über die Frage vorab zu entscheiden, ob die Anklage bewiesen oder nicht bewiesen ist, ob der eine oder andere Beweis glaubwürdig ist, ob bestimmten Beweisen gegenüber anderen der Vorrang gebührt, ob das erstinstanzliche Gericht das eine oder das andere Gesetz anwenden soll und wie hoch das Strafmaß sein muß. Bei der Verhandlung der Sache im Kassationsverfahren ist das Gericht, wenn es eine Rechtsmittelentscheidung aufhebt, nicht berechtigt, vorab die Schlußfolgerungen zu bestimmen, die bei der erneuten Verhandlung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz gezogen werden können. Die Aufsicht des Obersten Gerichts der UdSSR sowie der Obersten Gerichte der Unions- und der Autonomen Republiken über die gerichtliche Tätigkeit (Art. 19), die Aufsicht des Staatsanwalts im Strafverfahren (Art. 20) und1 die Rechenschaftslegung der Volks- und Gebietsgerichte vor den Wählern und den Sowjets der Deputierten der Werktätigen (Art. 33 und 34 der Grundlagen f der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR und der Unionsrepubliken) werden zur weiteren Vervollkommnung der Rechtsprechung beitragen. Die Teilnahme der Werktätigen am Strafverfahren In der Entschließung des XXI. Parteitags der KPdSU wird hervorgehoben, daß „bei der Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens die Volksmiliz, die Schiedsgerichte und ähnliche ehrenamtliche Gremien eine immer wichtigere Rolle spielen, die neben den staatlichen Institutionen die Funktionen der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der Bürgerrechte erfüllen und Vergehen Vorbeugen, die der Gesellschaft schaden“'*. Die Teilnahme der Öffentlichkeit bei der Aufrechterhaltung der sozialistischen Rechtsordnung gewährleistet, daß gesellschaftswidrigen Vergehen vorgebeugt wird, ermöglicht eine rechtzeitige Aufdeckung von Gesetzesverletzungen und ein richtiges Reagieren darauf, erhöht die erzieherische Einwirkung des Kollektivs auf labile Elemente* * 5 6 7. Diese Teilnahme der Öffentlichkeit an der Festigung der Rechtsordnung und am Gerichtsverfahren kann in den verschiedensten Formen erfolgen. Für die unmittelbare Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Rechtsverletzungen bestehen jetzt neben der Miliz die freiwilligen Einheiten der Volksmiliz, die durch einen gemeinsamen Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU und des Ministerrats der UdSSR „Über die Mitwirkung der Werktätigen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Lande“ gebildet wurden. Über eine Reihe von geringfügigen Rechtsverletzungen könnten nach ihrer organisatorischen Festigung die gesellschaftlichen Gerichte verhandeln; dadurch würden die Volksgerichte entlastet. Neben der Teilnahme der Volksbeisitzer im Gerichtsverfahren sehen die Grundlagen des Strafverfahrens (Art. 41)7 eine neue Form der Teilnahme von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen in der Gerichtsverhandlung vor: den gesellschaftlichen (öffentlichen) Ankläger oder Verteidiger. Der öffentliche Ankläger, der im Namen des Kollektivs auftritt und die Bedingungen und Umstände, unter denen die Rechtsverletzung erfolgte, genau kennt, kann die gesellschaftliche Bedeutung der Sache, die Ursachen und Bedingungen, die das Begehen des Verbrechens begünstigten, umfassend beurteilen und so zu ihrer Beseitigung mit beitragen. Der öffentliche Verteidiger führt, indem er ebenfalls die gesellschaftliche Bedeutung der Sache darlegt, Tatsachen an, die die Schuld des Angeklagten mildern oder ihn rechtfertigen. Die Gerichte können als öffentliche Ankläger oder Verteidiger Vertreter gesellschaftlicher Organisationen zulassen, solche Personen, die Autorität genießen und auf die Teilnahme an der Verhandlung vorbereitet sind. In den Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken , werden die Normen formuliert, welche die Rechte und Pflichten der öffentlichen Ankläger bzw, Verteidiger und ihr Verhältnis zum Staatsanwalt, der als staatlicher Ankläger, und zum Rechtsanwalt, der als Ver- * Entschließung zum Referat des Genossen N. S. Chru- schtschow, Berlin 1959, S. 29. 5 vgl. hierzu Kerimow, Die Teilnahme der Volksmassen an der Festigung der öffentlichen Ordnung ln der UdSSR, NJ 1959 S. 433 fl. 6 „Prawda“ vom 10. März 1959; übersetzt ln „Die Presse der Sowjetunion“ Nr. 33 vom 13. März 1959, S. 794. 7 vgl. auch Art. 15 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken. 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 580 (NJ DDR 1959, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 580 (NJ DDR 1959, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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